Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat
Entscheidungsdatum: 04.02.2010
Aktenzeichen:
10 S 2773/09
Entscheidungsart: Beschluss
Leitsatz
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft erteilten Fahrerlaubnis ist auch im Rahmen des § 29
FeV zu berücksichtigen.
Wird ein Führerschein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
ohne erneute Eignungsprüfung umgeschrieben oder umgetauscht, vermittelt er
dem Inhaber keine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland als die Fahrerlaubnis, die in dem umgetauschten früheren Führerschein
dokumentiert wurde.
Eine Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat vor Ablauf einer in einem
anderen Mitgliedstaat verhängten Sperrfrist erteilt wird, ist im
Anwendungsbereich der Richtlinie RL 91/439/EWG auch dann nicht
anzuerkennen, wenn kein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt.