Dem Kläger wurde am 22.01.2009 eine polnische Fahrerlaubnis erteilt und schon am 30.03.2009 wurde seitens des Landratsamt mit Bescheid festgestellt, dass er nicht berechtigt ist, aufgrund seiner ihm am 22.01.2009 in Polen erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen,
weiter wurde er aufgefordert seine Fahrerlaubnis vorzulegen, damit ein Sperrvermerk angebracht werden kann.
Die deutsche Fahrerlaubnis wurde 2004 entzogen und im Jahre 2005 ist eine isolierte Sperre ausgesprochen worden.(FoFe)
Hier mal noch ein Interessanter Auzug aus dem Beschluss:
Es liegt deshalb nach allem ein typischer Fall des "Führerschein-Tourismus" vor, der weder durch § 28 Abs. 1 FeV noch durch die einschlägige Rechtssprechung des EuGH geschützt wird.
Diese Ansicht des VG Minden beruht auch daher, weil der Betroffene vom 06.01.2009 bis 05.02.2009, in Deutschland abgemeldet war.
Beschluss im Volltext:
VG_Minden_12L220_09_1.pdf
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