Der Betroffene hat Ende Januar 2009 in Polen einen Führerschein erteilt bekommen. Seine Deutsche Fahrerlaubnis wurde 2004 entzogen da er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte.
Am 30.03.2009 erließ das LRA Paderborn einen Feststellungsbescheid über dessen fehlende Berechtigung, im Bundesgebiet von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Darauf wurde eine Klage erhoben und die aufschiebende Wirkung beantragt, die das VG Minden abgelehnt hat. Im Beschwerdeverfahren hat das OVG Münster nun die Ansicht aus Minden bestätigt.
Beschluss im Volltext:
OVG_NRW_16_B_814_09.pdf
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. Februar 2010, 20:25)