Oberlandesgericht Hamm,
3 Ss 382/09
Datum: 08.12.2009
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen:
3 Ss 382/09
Vorinstanz: Landgericht Detmold, 4 Ns 82/09
Normen: StGB §§
69,
69a,
69b; StVG §
21; FEVO § 28
Leitsätze:
Nach § 21 StVG macht sich auch der strafbar, der keine
inländische Fahrerlaubnis beseitzt und entgegen § 28 Abs. 4 Nr.
4 FEVO, während des Laufes einer rechtskräftig verhängten
Sperrfrist von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch
macht.
Tenor: Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen