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Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 321

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Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Montag, 25. Januar 2010, 17:28

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 L 1387/08 Beschluss vom 19.01.2010(PL-FS aus 2005, negative MPU in 2006 wegen beantragung der D-Fe,Nu, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

Zitat

Gründe: 1
I. 2
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung
der von dem Antragsgegner ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von
seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
3
Der Antragsteller, geboren am 00.00.1975, war seit 1992, 1993 bzw. 2000 im
Besitz der Fahrerlaubnis (damaligen) Klassen 1b, 3 und 2.
4
In den Jahren 1995 und 2000 wurden gegen den Antragsteller zwei
Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Das vom damals zuständigen
Oberbürgermeister der Stadt E daraufhin angeforderte medizinischpsychologische
Gutachten des TÜV Rheinland vom 07.02.2002 kam zu dem
Ergebnis, dass bei dem Antragsteller von einer allgemeinen
Suchtmittelabhängigkeit ausgegangen werden müsse. Daraufhin entzog der
Oberbürgermeister der Stadt E dem Antragsteller mit Bescheid vom 05.09.2002
die Fahrerlaubnis. Einen Antrag auf Neuerteilung vom 27.11.2003 nahm der
Antragsteller am 21.07.2004 zurück.
5
Am 03.01.2005 wurde dem Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B
ausgestellt. Als Wohnort ist in dem Führerschein "Szczecin" (Stettin) angegeben.


Zitat

Am 19.12.2005 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das vom Antragsteller nach Anforderung des
Antragsgegners im Verfahren vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten
des TÜV Rheinland vom 13.06.2006 kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln mehr vorliege und auch keine
Beeinträchtigungen bestünden, die das sichere Fahren in Frage stellten, jedoch
zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter
dem Einfluss von Betäubungsmittel, Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv
wirkenden Substanzen führen werde. Daraufhin zog der Antragsteller seinen
Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 28.08.2006 zurück.
8
Am 15.07.2007 legte der Antragsteller bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle
seinen polnischen Führerschein vor.
9
Bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 04.10.2007
beantragte der Antragsteller, seine polnische Fahrerlaubnis in eine deutsche
Fahrerlaubnis umschreiben zu lassen. Aufgrund der nach Einschätzung des
Antragsgegners unklaren Rechtslage wurde der Antrag des Antragstellers
zunächst nicht aufgenommen. Mit Schreiben vom 21.11.2007 bat der
Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um "Vorprüfung" des Antrags auf
Umschreibung der Fahrerlaubnis.
10
Mit Schreiben vom 05.12.2007 wies der Antragsgegner den Antragsteller im
Wesentlichen auf folgendes hin: Insbesondere nach dem Ergebnis der letzten
medizinisch-psychologischen Untersuchung sei damit zu rechnen, dass er
Fahrzeuge unter Betäubungsmitteleinfluss führen werde. Außerdem bestehe der
Verdacht, dass der ausländische Führerschein unter Verstoß gegen Artikel 7
Abs. 1 b. der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 (91/439/EWG) erteilt worden
sei und somit ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliege. Der Verdacht
stütze sich auf die Aktenlage, aus der hervorgehe, dass der Antragsteller
nachweislich im fraglichen Zeitraum seinen Wohnsitz in E gehabt habe. Ihm
werde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 10.01.2008 den Nachweis zu
erbringen, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis
seinen ordentlichen Wohnsitz in der dem ausstellenden Mitgliedsstaat gehabt
habe und der ausstellenden Behörde bei Ausstellung des Führerscheins die
eignungsrelevanten Bedenken bekannt gewesen seien. Sollte der Antragsteller
diese Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht erbringen, sehe er sich
gehalten, ihm das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen, gebührenpflichtig abzuerkennen. Sofern der Antragsteller
die Eignungsbedenken durch die Beibringung eines positiven medizinischpsychologischen
Gutachtens ausräume, werde er von der Anerkennung der
ausländischen Fahrerlaubnis absehen.


Beschluss im Volltext: VG_Düsseldorf_14L1387_08.pdf

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. Februar 2010, 20:31)