Oberverwaltungsgericht NRW,
16 B 1413/09
Datum: 12.01.2010
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 16. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1413/09
Tenor: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des
Verwaltungsgerichts Minden vom 9. September 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500
Euro festgesetzt.
Soweit der Antragsteller am 7. Februar 2008 bei einer Verkehrskontrolle
gegenüber der Polizei angegeben hat, er habe nach diversen
Verkehrsverstößen eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchführen
müssen und zu deren Umgehung einen neuen Führerschein in Polen gemacht,
tritt hinreichend hervor, dass der Antragsteller den Führerschein nicht während
eines längeren, etwa berufsbedingten, Aufenthaltes in Polen erworben hat dann
wäre nicht von einem "Umgehen" der in Deutschland geltenden Anforderungen
an die Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis die Rede gewesen , sondern unter
Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und des Art. 9 der
Richtlinie 91/439/EWG. Selbst wenn diese Einlassung des Antragstellers nicht
mehr im Rahmen einer noch ungezielten informatorischen Befragung erfolgt
wäre, sondern schon einem gegen ihn gerichteten Straf oder Bußgeldverfahren
zuzuordnen war, bestünde weder ein hinreichender Zusammenhang mit dem
nachfolgenden fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren, noch hätte für den
Antragsteller eine Mitwirkungspflicht bestanden. Vielmehr ist sowohl das
Strafverfahren als auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren von dem auch
völkerrechtlich (Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte, BGBl. 1973 II S. 1533, 1541) abgesicherten
Grundsatz geprägt, dass niemand gehalten ist, sich selbst anzuklagen oder
gegen sich selbst Zeugnis abzulegen (nemo-tenetur-Prinzip).
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Zur Geltung auch im Ordnungswidrigkeitenrecht vgl. König, in:
Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Kommentar, 14. Aufl.,
§ 55 Rn. 8 mwN.
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Abgesehen davon bestehen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für einen aus
Verlautbarungen des Ausstellermitgliedstaates hervorgehenden Verstoß gegen
das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG. Die in der vom Antragsteller
vorgelegten polnischen Bescheinigung ("ZASWIADCZENIE O
ZAREJESTROWANIU POBYTU OBYWATELA UNII EUROPEJSKIEJ")
genannten Daten ("20070802" sowie "2007-08-08") können entsprechend den
Angaben des Antragstellers als Anfangs- und Endtermin des tatsächlichen bzw.
von vorherein geplanten Polenaufenthalts verstanden werden; damit wäre ein
unter der Grenze von 185 Tagen (Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG) bleibender
Aufenthalt des Antragstellers im Ausstellerstaat belegt. Hinzu kommt, dass die
nunmehr vorliegende Mitteilung der Stadtverwaltung T. also eine weitere
Verlautbarung des Ausstellerstaates zumindest als Hinweis auf laufende
Ermittlungen gegen den Antragsteller in Polen im Hinblick auf die Umstände
seines Führerscheinerwerbs verstanden werden kann; im Falle eines den
europarechtlichen Vorgaben entsprechenden Aufenthalts des Antragstellers in
Polen wäre die Aufnahme derartiger Ermittlungen schwer nachzuvollziehen.
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Kann nach alledem nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die
Nichtanerkennung der polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers in
Deutschland auch den europarechtlichen Anforderungen genügt Zweifel an der
innerstaatlichen Befugnis des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen
Ordnungsverfügung sind weder dargelegt noch ersichtlich , fällt die
Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der Antragsteller
war in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg heroinabhängig
und hat nicht einmal ansatzweise nachgewiesen, dass sich hieran etwas
geändert hätte. Es ist auch nichts dafür erkennbar geworden, dass beim Erwerb
der polnischen Fahrerlaubnis der Suchtproblematik des Antragstellers
nachgegangen worden oder sie den polnischen Stellen auch nur bekannt
gewesen wäre. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers stellt sich sein
Führerscheinerwerb was er auch selbst eingeräumt hat , als ein Versuch dar,
statt der notwendigen Aufarbeitung und Überwindung seiner
Betäubungsmittelabhängigkeit, die er wenn sie denn vorläge ohne weiteres
durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nachweisen könnte, auf
vermeintlich einfache Weise wieder am motorisierten Straßenverkehr
teilzunehmen. Die so zutage getretene Gleichgültigkeit des Antragstellers
gegenüber den Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit auch
gegenüber dem Schutzbedürfnis anderer Verkehrsteilnehmer gibt allen Anlass,
nicht nur weiterhin an seiner gesundheitlichen Eignung, sondern auch an seiner
charakterlichen Eignung durchgreifend zu zweifeln. Die behauptete
beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme des Antragstellers in den letzten zwei
Jahren kann falls sie wirklich zutrifft auch auf glücklichem Zufall beruhen und ist
nicht geeignet, die nach wie vor dringend gebotene verkehrsmedizinische und
psychologische Begutachtung zu ersetzen. Die vorläufige Fernhaltung des
Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr ist somit zwingend geboten und
seinem persönlichen Mobilitätsinteresse klar übergeordnet.
Beschluss im Volltext:
OVG_NRW_16_B_1413_09.pdf
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