Orientierungssätze:
Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG gebietet die strikte
Ablehnung der Gültigkeit einer nach dem 18.01.2009 erworbenen ausländischen EUFahrerlaubnis
in dem Staat, in dem deren Inhaber früher eine (erste) Fahrerlaubnis entzogen,
ausgesetzt oder beschränkt worden ist.
Hinweis:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt eine Bekräftigung
des Beschlusses vom 10.11.2009, Az.
11 CS 09.2082 dar.