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Paule

Menschlich

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Montag, 11. Januar 2010, 13:33

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 CS 09.1791, Beschluss vom 21. Dezember 2009(Vorinstanz: VG Regensburg 5 S 09.1019 vom 03.07.2009, Beschwerdeverfahren zu EuFS nach 19.01.2009)

Vorinstanz:
2009 VG Verwaltungsgericht Regensburg 5 S 09.1019 vom 03.07.2009(EuFS nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung statt gegeben)
Der Beschluss wurde jetzt im Beschwerdeverfahren wieder aufgehoben.

Zitat

Orientierungssätze:
Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 S. 2 RL 2006/126/EG gebietet die strikte
Ablehnung der Gültigkeit einer nach dem 18.01.2009 erworbenen ausländischen EUFahrerlaubnis
in dem Staat, in dem deren Inhaber früher eine (erste) Fahrerlaubnis entzogen,
ausgesetzt oder beschränkt worden ist.
Hinweis:
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt eine Bekräftigung
des Beschlusses vom 10.11.2009, Az. 11 CS 09.2082 dar.


Beschluss im Volltext: VGH_Bayern_11CS09.1791.pdf
--------K@i-----------
Ich bin total digital! :saar:
Der letzte räumt die Erde auf! :gcool:
--->Abkürzungen im Forum<--- :stt:
Verwaltungsrechtsprechung zu Artikel 11 und der geänderten FeV zum 19.01.2009