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Paule

Menschlich

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Samstag, 26. Dezember 2009, 10:22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 9 L 971/09 Beschluß vom 23.11.09(PL-FS nach 19.01.2009 erteilt, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

Es ging um eine am 20.03.09 erteilte polnische Fahrerlaubnis der Klasse B. Der Antragsteller ist am 21.05.09 von Slubice (PL) in den Gerichtsbezirk verzogen. Ihm wurde mit Bescheid vom 17.08.09 aufgegeben, den PL-Führerschein zum Zwecke der Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides wurde angeordnet. Am 09.09.09 hat er Klage eingereicht und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Am 24.01.2006 war ihm zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis mit einer 6 monatigen Sperrfrist entzogen worden, anscheinend wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss.

Zitat

Leitsätze:
1. Seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie
ist die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins - jedenfalls nach dem (deutschen)
Wortlaut der Richtlinie - zwingend abzulehnen, wenn der
Führerschein zuvor für das eigene Hoheitsgebiet eingeschränkt,
ausgesetzt und entzogen wurde.

2. Auch wenn der EuGH die
restriktive Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der 2. EUFührerscheinrichtlinie
vornehmlich mit der großen Bedeutung
des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von
Führerscheinen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die
Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
begründet, dürfte der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3.
EU-Führerscheinrichtlinie nunmehr keinen Spielraum mehr für
die vom EuGH mit Blick auf die Grundfreiheiten vorgenommene
enge Auslegung der Bestimmung bieten.

3. Bei summarischer
Prüfung bleibt offen, ob die Eintragung eines Sperrvermerks in
den Fällen einer von Gesetzes wegen bestehenden
Nichtanerkennungsfähigkeit vorab einen feststellenden
Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde nach § 28 Abs. 4
Satz 2 FeV erfordert, aus der sich die fehlende Berechtigung des
Fahrerlaubnisinhabers ergibt.


Beschluss im Volltext: VG Gelsenkirchen 9L 971_09.pdf