Einleitung:
Der Antragsteller besaß noch keine deutsche Fahrerlaubnis wurde aber im Jahre 1996 Verurteilt wobei eine isolierte Sperrfrist ausgesprochen wurde im Jahre 2006 ist ein CZ-FS mit deutschen Wohnsitz erteilt worden.
Im Februar 2009 wurde dem FS-Inhaber mit feststellendem Bescheid mitgeteilt, das er mit diesem Führerschein nicht berechtigt ist, am deutschen Straßenverkehr teilzunehmen.
Darauf wurde vom Antragsteller im März Wiederspruch eingelegt und im April die Anfechtungsklage erhoben, sowie die aufschiebende Wirkung beantragt.
Dieser Antrag zur aufschiebende Wirkung wurde von der Vorinstanz im Eilbeschluss VG Darmstadt 2 L 305/09 am 14. Mai 2009 abgelehnt.
Der VGH Kassel entschied nun im Beschwerdeverfahren im Sinne des Antragstellers.
So wurde in dem folgenden Beschluss in Frage gestellt ob die isolierte Sperrfrist im Sinne eines Entzuges gleichgestellt ist und als Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/429/EWG zu beurteilen ist.
Auch hat der VGH Kassel nach Art. 9 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG folgende Auffassung:
Nach Art. 9 Unterabs. 2 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG
"Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitz zur Folge"
ist es unschädlich, dass in dem tschechischen Führerschein des Antragstellers "D-WS" als ordentlicher Wohnsitz eingetragen ist,
da der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat, dass er sich zum während der Zeit des Erwerbs seiner CZ-Fahrerlaubnis als Student in CZ aufgehalten hat.
Dazu führt er weiter auf:
Ob er dabei die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG(Studentenstatus) allerdings tatsächlich erfüllt hat,
darf weder die Fahrerlaubnisbehörde noch von den deutschen Gerichten überprüft werden, wenn hierzu keine unbestreitbaren Informationen
der tschechischen Behörden vorliegen.
Beschluss im Volltext:
VGH_Kassel_2B1754-09_WZ5.pdf
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. Dezember 2009, 00:52)