Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1067/09
Datum: 13.10.2009
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 16. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1067/09
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juli 2009 wird der
angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. VG Minden 12 K
1423/09) gegen die Ordnungsver-fügung des Antragsgegners
vom 13. Mai 2009 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500
Euro festgesetzt.
Gründe: 1
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Antragsteller kann nicht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beanspruchen.
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Der Senat ist anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Klage
des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist und deshalb das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung
vom 13. Mai 2009 gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers am
vorläufigen weiteren Gebrauchmachen von seiner EUFahrerlaubnis auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland überwiegt.
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Der Antragsgegner ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen,
dass die in Ungarn ausgestellte Fahrerlaubnis des Antragstellers kraft Gesetzes
nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt. Das Fehlen
der Berechtigung, die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu
nutzen, folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV und die Befugnis des
Antragsgegners zum Erlass eines Feststellungsbescheides aus § 28 Abs. 4
Satz 2 FeV; diese Regelungen sind auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die
in einem EU oder EWRStaat im Wege des Umtauschs eines Führerscheins aus
einem Drittstaat erworben worden sind.
Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
Kommentar, 40. Aufl., § 28 FeV Rn. 4, unter Hinweis auf
BRDrucks. 443/98, S. 283.
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Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU oder EWRFahrerlaubnis,
die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und denen unter
anderem zuvor im Inland die Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde entzogen oder eine beantragte Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist. Dass der Antragsteller ungeachtet etwaiger
zwischenzeitlicher Auslandsaufenthalte zumindest jetzt (wieder) in Deutschland
lebt, ergibt sich schon aus seinen Einlassungen.
Eine Fahrerlaubnisentziehung
oder eine bestandskräftige Versagung eines Antrags auf Erteilung einer
Fahrerlaubnis liegen zwar nicht vor. Der Antragsteller hat aber, ohne im Besitz
einer Fahrerlaubnis zu sein, wiederholt Verkehrsdelikte begangen, die im Falle
des Besitzes einer Fahrerlaubnis mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zur Entziehung dieser Fahrerlaubnis geführt hätten. Es kann
ihn daher im Hinblick auf die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht
privilegieren, dass er die beiden Trunkenheitsfahrten in den Jahren 2003 und
2004 begangen hat, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis für die verwendeten
Fahrzeuge gewesen zu sein, d.h. sich zusätzlich des vorsätzlichen Führens
eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat. Im Übrigen
muss bei wertender Betrachtung der bestandskräftigen Versagung einer
beantragten Fahrerlaubnis der Fall gleichgestellt werden, in dem der Betroffene
einen Fahrerlaubnisantrag zurücknimmt, nachdem er im Erteilungsverfahren
ohne Erfolg eine ärztliche oder eine medizinisch-psychologische Begutachtung
hat durchführen lassen oder aber wie vorliegend eine solche Untersuchung
verweigert hat. Denn es kann keinen rechtlichen Unterschied begründen, ob
einem Fahrerlaubnisbewerber wegen einer negativen Begutachtung oder wegen
der Verweigerung einer Begutachtung die Erteilung der beantragten
Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt wird oder ob er aus denselben Gründen
durch die Antragsrücknahme hier am 22. April 2008 der sicheren Ablehnung
seines Antrags zuvorkommt.
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Die Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist auch weder im Hinblick auf
die Vereinbarkeit der in dieser Vorschrift geregelten Anerkennungsverweigerung
mit Europäischem Recht noch wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt.
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Eine vorliegend noch an der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) zu
messende Europarechtswidrigkeit liegt auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
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vgl. zuletzt Beschluss vom 9. Juli 2009 C445/08 (Wierer) , Juris,
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schon deshalb nicht vor, weil vorliegend Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG
anzuwenden ist und bei der Anwendung dieser Bestimmung anders als bei
Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kein prinzipieller Anwendungsvorrang
des Anerkennungsgrundsatzes gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
besteht. Art. 8 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 91/439/EWG bestimmt,
dass nach dem Umtausch eines von einem Drittstaat also weder einem EU
noch einem EWRStaat ausgestellten Führerscheins gegen einen Führerschein
nach dem EGMuster und einer aufgrund der Angaben des Antragstellers hier
anzunehmenden Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat
dieser (Zuzugs)Mitgliedstaat Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht
anzuwenden braucht. Dieser klare Normbefund gibt keine Handhabe, durch ein
extensives Verständnis des Anerkennungsgrundsatzes nach Art. 1 Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG die Befugnisse der Zuzugsstaaten zur Gewährleistung
ihrer einzelstaatlichen Sicherheitsstandards im Fahrerlaubnisrecht
einzuschränken.
Vorliegend kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem
solchen Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates in Ungarn
ausgegangen werden. Die unter II. in Anlage 9 zur FeV genannte, in der
gesamten EU geltende einleitende Schlüsselzahl 70, die in dem ungarischen
Führerschein des Antragstellers (Feld 12) eingetragen ist, belegt den Umtausch
einer in Ungarn vorgelegten Fahrerlaubnis eines anderen Staates. Die
Verwendung des Kürzels "RUS" lässt zwanglos auf einen Ersterwerb der
Fahrerlaubnis in der Russischen Föderation schließen. Der Antragsteller ist der
Darstellung des Antragsgegners über die Umstände des Fahrerlaubniserwerbs
auch nicht substanziiert entgegengetreten. Aufgrund der erheblichen
Vorbelastung des Antragstellers, der bereits im Alter von 19 bzw. 20 Jahren
dreimal hochgradig alkoholisiert (Blutalkoholkonzentrationen von 2,26, 2,14 und
1,70 Promille) am Straßenverkehr teilgenommen hat, darunter zweimal ohne die
erforderliche Fahrerlaubnis mit einem Kraftfahrzeug, darüber hinaus aber auch
wegen der offenkundigen Absicht des Antragstellers, sich der Anwendung der in
Deutschland geltenden Standards bei der Fahrerlaubniserteilung zu entziehen,
ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Führerscheinumtausch im Inland
nicht anzuerkennen, auch ohne Weiteres ermessensgerecht. Auf die Frage,
inwieweit sich die abschließend vom Landgericht Q. im Urteil vom 24. Mai
2005 verhängte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf die
Anerkennungsfähigkeit der in Ungarn umgetauschten russischen Fahrerlaubnis
auswirkt, kommt es nach alledem nicht an.
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Unter den aufgezeigten Umständen liegt auch der vom Verwaltungsgericht
gesehene Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor.
Soweit der Senat die Rechtmäßigkeit von Ordnungsverfügungen, mit denen
Inländern das Recht aberkannt worden ist, im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, von einer Aufforderung zum Nachweis der vermeintlich wiedererlangten
Fahreignung abhängig gemacht hat,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2006
16 B 989/06 ,
VRS 111 (2006), 466 = Blutalkohol 43 (2006), 507 = Juris (Rn. 34),
vom 7. August 2007
16 B 418/07 , Juris, sowie vom 12. Januar
2009
16 B 1610/08 , DAR 2009, 159 =
VRS 116 (2009), 314
= Blutalkohol 46 (2009), 109 = Juris (Rn. 35),
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betraf das ausschließlich Fälle, in denen bereits die ausländische
Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung des Betroffenen wenngleich
möglicherweise gemessen an den deutschen Bestimmungen unzulänglich
überprüft hat. Hat aber wie vorliegend keine materielle Fahreignungsprüfung
durch die Fahrerlaubnisbehörde eines EU oder EWRStaates stattgefunden,
besteht für die inländische Fahrerlaubnisbehörde unter dem Gesichtspunkt der
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grundsätzlichen Pflicht zur Anerkennung EU bzw. EWRausländischer
Fahrerlaubnisse kein Anlass, im Vorfeld einer aberkennenden Entscheidung
eigene Ermittlungen über die Fahreignung des betreffenden
Fahrerlaubnisinhabers anzustellen.
Abschließend bleibt anzufügen, dass die vom Antragsteller vermutlich im Jahr
2006 erworbene russische Fahrerlaubnis diesen nicht mehr zum Führen von
Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Abgesehen
davon, dass der Antragsteller seinen russischen Führerschein beim Umtausch in
Ungarn den dortigen Behörden ausgehändigt haben dürfte (vgl. Art. 8 Abs. 6
Unterabs. 2 Satz 1 Richtlinie 91/439/EWG), ist nach der Beendigung des
offensichtlich auf die Zeit für den Erwerb der Fahrerlaubnis beschränkten
Aufenthalts des Antragstellers in der Russischen Föderation der
Fortgeltungszeitraum von sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FeV) seit langem
abgelaufen.