Mit Bescheid vom 24. August 2009, dem Antragsteller zugestellt am 27. August 2009, wurde
dieser verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Vermerks über die
Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.
Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß §
3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 FeV
ein ausländischer Führerschein zur Anbringung eines Vermerks über die Ungültigkeit vorzulegen
sei, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die Berechtigung als Inhaber einer gültigen
EU-Fahrerlaubnis hiermit im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen
gelte im vorliegenden Falle jedoch (wegen des zum 19. Januar 2009 mit der Dritten Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis - Verordnungsgesetz umgesetzten Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie
2006/126/EG) nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis,
denen (u.a.) die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht
entzogen worden sei und diese Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und
nicht nach §
29 StVG getilgt sei. Dem Antragsteller sei seine deutsche Fahrerlaubnis mit Entscheidung
des Amtsgerichts ********* vom 5. November 1991 entzogen worden. Mit einer weiteren
Entscheidung dieses Gerichts vom 8. März 2005 sei der Antragsteller wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis (in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln) verurteilt worden.
Nachdem diese Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt seien,
sei der Antragsteller auch als Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 FeV nicht nach § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
Deshalb sei der tschechische Führerschein zur Anbringung eines Vermerks über die
Ungültigkeit der Fahrerlaubnis (im Inland) vorzulegen. Das öffentliche Interesse an der Dokumentation
der fehlenden Fahrberechtigung, der Verhinderung von Täuschhandlungen bei Verkehrskontrollen
und der damit verbundenen effektiven Gefahrenabwehr überwiege hier deutlich
das Interesse des Antragstellers, den Führerschein zur Anbringung des Vermerks bis zu einer
abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung nicht vorzulegen.