Sonntag, 5. Februar 2012, 20:36 UTC+1

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 050

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Mittwoch, 2. Dezember 2009, 01:22

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach 10 S 09.01799, Beschluss vom 21.10.2009(CZ-FS erteilt nach dem 19.01.2009,im Bezug zur isolierten Sperrfrist, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

Vorgeschichte:

Dem Betroffene wurde im April 2009 eine Tschechische Fahrerlaubnis für die Klassen A und B erteilt. Im Juli 2009 informierte die Polizei die Fahrerlaubnisbehörde darüber, dass der Antragsteller
am 14. Juni 2009 einer Kontrolle unterzogen worden sei.
Die überprüfung des VZR ergab:

Zitat

Auf Antrag der Fahrerlaubnisbehörde teilte das Kraftfahrtbundesamt am 31. Juli 2009 mit, dass
im Verkehrszentralregister (lediglich) die Verurteilung vom 8. März 2005 eingetragen ist.(FoFe-Verurteilung)

Dem Betroffenen wurde allerdings 1991 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen.
Anschließend informierte die Führerscheinstelle in einem Schreiben darüber, das er mit dieser Fahrerlaubnis nicht berechtigt ist im deutschen Straßenverkehr teilzunehmen.
Um Kosten zu vermeiden bat man ihm an, binnen sieben Tagen nach Zustellung dieses Schreibens den tschechischen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen.

Diese Frist ließ der FS-Inhaber verstreichen und bekam somit am 24. August 2009 folgenden Bescheid:

Zitat

Mit Bescheid vom 24. August 2009, dem Antragsteller zugestellt am 27. August 2009, wurde
dieser verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Vermerks über die
Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen.
Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 FeV
ein ausländischer Führerschein zur Anbringung eines Vermerks über die Ungültigkeit vorzulegen
sei, wenn die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Die Berechtigung als Inhaber einer gültigen
EU-Fahrerlaubnis hiermit im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen
gelte im vorliegenden Falle jedoch (wegen des zum 19. Januar 2009 mit der Dritten Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis - Verordnungsgesetz umgesetzten Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie
2006/126/EG) nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 FeV nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis,
denen (u.a.) die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht
entzogen worden sei und diese Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und
nicht nach § 29 StVG getilgt sei. Dem Antragsteller sei seine deutsche Fahrerlaubnis mit Entscheidung
des Amtsgerichts ********* vom 5. November 1991 entzogen worden. Mit einer weiteren
Entscheidung dieses Gerichts vom 8. März 2005 sei der Antragsteller wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis (in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln) verurteilt worden.
Nachdem diese Maßnahme im Verkehrszentralregister eingetragen und noch nicht getilgt seien,
sei der Antragsteller auch als Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 FeV nicht nach § 28 Abs. 1 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.
Deshalb sei der tschechische Führerschein zur Anbringung eines Vermerks über die
Ungültigkeit der Fahrerlaubnis (im Inland) vorzulegen. Das öffentliche Interesse an der Dokumentation
der fehlenden Fahrberechtigung, der Verhinderung von Täuschhandlungen bei Verkehrskontrollen
und der damit verbundenen effektiven Gefahrenabwehr überwiege hier deutlich
das Interesse des Antragstellers, den Führerschein zur Anbringung des Vermerks bis zu einer
abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Verpflichtung nicht vorzulegen.


Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 24. September 2009 Anfechtungsklage erheben und beantragte im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag mit folgender Begründung ab:

Zitat

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines
Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs
dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden
Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit
erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das
von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig
überwiegt.
Der angefochtene Bescheid ist jedoch nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden
summarischen Prüfung mit höchster Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.


Erwähnenswert ist auch, das Verwaltungsgericht sieht den Entzug aus 1991 der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr verwertbar:

Zitat

Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte
Verurteilung vom 5. November 1991 jedenfalls seit dem 4. November 2006 nicht mehr im
vorgenannten Sinne verwertbar ist (§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. den vorgenannten Tilgungsregelungen,
vgl. hierzu auch BayVGH vom 26.2.2009 - Az.: 11 C 09.296, insbesondere
RdNrn. 39 bis 41).


Allerdings wurde mit der FoFe Verurteilung aus 2005 auch eine sogenannte "Isolierte Sperrfrist" ausgesprochen, die nach Ansicht des VG dem Entzug gleichartig gegenübersteht:

Zitat

Die hier somit noch im oben genannten Sinne verwertbare Anordnung einer isolierten Sperre
ist aber auch eine Maßnahme im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, da sie den
dort (u.a.) genannten Entzugsmaßnahmen nach dem Sinne der Regelung gleichartig ist.
Sämtlichen in der vorgenannten Vorschrift bezeichneten Maßnahmen (Entziehung, Versagung,
Verzicht) ist es gemein, dass hiermit eine verfahrensgesicherte (bestandskräftige,
rechtskräftige oder kraft eigenen Zugeständnisses) formalisierte Aussage über das Fehlen
der Eignung getroffen wurde.
Dies ist jedoch auch bei der Anordnung einer so genannten „isolierten Sperre“ nach § 69 a
Abs. 1 Satz 3 StGB der Fall. So setzt etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69
StGB (welche zweifellos eine Maßnahme im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV darstellt)
gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 a.E. StGB voraus, dass sich - aus der Begehung der abgeurteilen
Straftat - ergeben hat, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist. Zwingende Rechtsfolge einer derartigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann
gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB die Anordnung einer Sperre für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis. Kann einem Straftäter aber mangels Innehabens einer Fahrerlaubnis eine
solche nicht mehr entzogen werden, sieht § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB vor, dass trotzdem eine,
dann „isolierte“, Sperre anzuordnen ist. Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften
ergibt sich aber denklogisch, dass auch die Anordnung einer isolierten Sperrfrist die Feststellung
der Nichteignung als Voraustatbestand enthält.
Es ist deshalb gerechtfertigt, die Anordnung einer isolierten Sperre für die Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis im Sinne von § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB als eine im Sinne von § 28
Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV „entzugsähnliche Maßnahme“ anzusehen (vgl. zur möglichen Annahme
einer „versagungsähnlichen Maßnahme“ für den Fall einer fiktiven Antragsrücknahme
BayVGH a.a.O. RdNr. 27).


Weitere Europarechtliche Begründungen im Bezug auf Art. 11 Abs. 4 zu FeV § 28 und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:

Zitat

Der Verneinung der Anerkennungsfähigkeit gemäß § 28 Abs. 4 FeV in der seit 19. Januar
2009 gültigen Fassung steht im vorliegenden Fall auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs entgegen, da bei nach dem 19. Januar 2009 erteilten Fahrerlaubnissen
auf die Anerkennungsregelungen der Richtlinie 2006/126/EG, insbesondere deren
Nichtanerkennungsregelungen in deren Art. 14 Abs. 4 abzustellen ist, welche sich nunmehr
als Regel-Verpflichtung und nicht mehr als eng auszulegende Ausnahmeregelung vom allgemeinen
Anerkennungsprinzip darstellen, womit ein tragendes Argument (vgl. hierzu
jüngst die verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 vom 26. Juni 2008 und die
dort in RdNr. 60 in Bezug genommene vorangegangene Rechtsprechung in den Sachen
Kapper und Halbritter) der Rechtsprechung des EuGH weggefallen ist.
Aus diesem Grunde kann auch nicht dem Vortrag des Antragstellers gefolgt werden, dass
die Vorschrift des § 28 Abs. 4 FeV n.F. gegen die Rechtsprechung des EuGH verstoße
bzw. über die Regelungen des Art. 14 Abs. 4 Richtlinie 206/126/EG hinausgehe. Auch der
bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2009
(Az. 11 C 09.296, insbesondere deren RdNrn. 45 ff.) wohl davon aus, dass für Fahrerlaubnisse
welche ab dem 19. Januar 2009 erteilt wurden, durch die nunmehr verpflichtende
Regelung des Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG gegenüber der „Kann-Regelung“
des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG eine grundlegende Änderung der
Rechtslage eingetreten ist.
[...]Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG
den Änderungen in § 28 FeV unter dem Aspekt der Ermöglichung einer Neuregelung auch
in zeitlicher Hinsicht nicht entgegensteht. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie gewährt nur Bestandsschutz,
soweit nicht Regelungen wie gerade Art. 11 Abs. 4 i.V.m. Art. 18 ausdrücklich
Vorschriften über die Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse enthalten und
somit eine Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar
in der Richtlinie 2006/126/EG geregelt ist (siehe hierzu auch Amtliche Begründung zur Dritten
Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 7. Januar 2009 (Verkehrsblatt
2009, 125, 129).


Beschluss im Volltext: VG_Ansbach_10S09.01799_WZ.pdf

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (2. Dezember 2009, 17:31)