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Paule

Menschlich

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Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Dienstag, 24. November 2009, 15:54

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 CS 09.2082, Beschluss vom 10. November 2009(Vorinstanz: VG Regensburg 5 S 09.1175 vom 07.08.2009, Beschwerdeverfahren zu EuFS nach 19.01.2009)

Vorinstanz: VG Regensburg 5 S 09.1175 vom 07.08.2009
Der Antrag zur aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt und der Beschluss aus Regensburg zum Teil aufgehoben:

Zitat

Orientierungssätze:
1. Der seit 19.01.2009 anwendbare Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG gebietet
die strikte Ablehnung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in
dem Staat, in dem deren Inhaber früher eine (erste) Fahrerlaubnis entzogen,
ausgesetzt oder beschränkt worden ist.

Die zu Art. 8 Abs. 4 (i.V.m. Abs. 2) RL 91/439/EWG ergangene einschränkende
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine Nichtanerkennung
einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur dann erfolgen kann, wenn diese
während einer inländischen Sperrfrist bzw. unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip
erteilt worden ist, kann auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse, die ab
dem 19.01.2009 erteilt worden sind, nicht übertragen werden. Der zwingende
Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 RL 2006/126/EG lässt richterrechtlich begründete
Ausnahmen insoweit nicht zu.

2. Die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG ab dem 19.01.2009 wird
durch Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG nicht ausgeschlossen. Dessen Regelungsgehalt
beschränkt sich darauf, dass Fahrerlaubnisse, die vor dem
19.01.2013 mit einer längeren Gültigkeitsdauer als 15 bzw. 5 Jahre (vgl.
Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) und b) RL 2006/126/EG) ausgestellt worden sind, nicht
nachträglich auf diese Gültigkeitsdauer eingeschränkt oder wegen einer Überschreitung
der Fristen entzogen werden.

Hinweis:
Der Beschluss des VGH stellt eindeutig klar, dass ausländische EU-Fahrerlaubnisse,
die im EU-Ausland nach dem 18.01.2009 erworben worden sind bzw. werden, im Inland
keine Fahrberechtigung verleihen, wenn dem Inhaber vor Erwerb der ausländischen
EU-Fahrerlaubnis die inländische (deutsche) Fahrerlaubnis entzogen worden
ist.


Zitat

ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2009 folgenden Beschluss:

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 7. August 2009 wird der Antrag angelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 €
festgesetzt.


Entscheidungsgründe:

Zitat

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende
Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 12. Juni 2009 zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil gegen
die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bei summarischer Prüfung keine Bedenken
bestehen.
16
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung (BVerwG vom 11.12.2008, BVerwGE
132, 315 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist somit die Fahrerlaubnis-Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl I S. 2214) im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom
12. Juni 2009, bis zu diesem Zeitpunkt zuletzt geändert durch die am 19. Januar 2009
in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich
aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 S. 18), sogenannte 3. Führerscheinrichtlinie,
nach deren Art. 18 Satz 2 der Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen
über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen
ebenfalls ab dem 19. Januar 2009 gilt.
17
1. Die Feststellung der fehlenden Berechtigung des Antragstellers, von seiner am
7. April 2009 ausgestellten tschechischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheidstenors), findet
ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 FeV. Nach
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer
EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder
rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig
versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden
ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. In den Fällen
des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen
feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Nach
§ 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nrn. 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die dort genannten
Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach
§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

18
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Die gegenüber
dem Antragsteller am 18. April 2007 verfügte bestandskräftige Entziehung der
Fahrerlaubnis ist eine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen,
die die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV im Inland ausschließen. Die Entziehung
der Fahrerlaubnis ist auch im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach
§ 29 StVG getilgt.
19
Der Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde, dass der Antragsteller nicht berechtigt
ist, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen,
stand der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz nicht entgegen.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG werden zwar die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Abweichend hiervon bestimmt
aber Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaates entzogen worden ist, wie dies beim Antragsteller der Fall
ist. Die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG wird
nicht durch deren Art. 13 Abs. 2 ausgeschlossen, wonach eine vor dem 19. Januar
2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf. Art. 13 Abs. 2 der
Richtlinie 2006/126/EG steht im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b
dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG haben
ab dem 19. Januar 2013 die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine
der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und BE eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Die Mitgliedstaaten können diese Führerscheine auch mit einer Gültigkeitsdauer bis
zu 15 Jahren ausstellen (Satz 2).
20
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie haben ab dem 19. Januar 2013 die von
den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D,
DE, D1, D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie will
gewährleisten, dass die vor dem 19. Januar 2013 mit einer längeren Gültigkeitsdauer
als 15 bzw. fünf Jahre ausgestellten Führerscheine nicht auf diese Gültigkeitsdauer
zeitlich beschränkt oder wegen ihrer Überschreitung entzogen werden. Die Anwendbarkeit
von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie wird deshalb durch Art. 13 Abs. 2 für die Zeit
vor dem 19. Januar 2013 nicht ausgeschlossen.
21
Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist nach der Überzeugung des Senats
nicht entsprechend der zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des
Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 vom 24.8.1991 S. 1) ergangenen
Rechtsprechung des EuGH einschränkend auszulegen.
22
Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips
auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung,
Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Nach der Rechtsprechung
des EuGH kann er diese Befugnis aber nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen
nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
ausüben (vgl. in diesem Sinn die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rechtssache
C-227/05, Halbritter - RdNr. 38 und vom 28.9.2006 Rechtssache C-340/05, Kremer -
RdNr. 35). Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG kann es ein Mitgliedstaat
ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen
Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine
der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Hierzu hat der Europäische
Gerichtshof klargestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen
Genehmigung gemacht werden darf (Urteil vom 26.6.2008 Rechtssache C-329/06
und C-343/06, Wiedemann u.a. - RdNr. 61 f.) noch der Mitgliedstaat berechtigt ist,
die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, etwa
dann, wenn seine Vorschriften strengere Erteilungsvoraussetzungen enthalten (Urteil
vom 26.6.2008 Rechtssache Wiedemann u.a., a.a.O. RdNr. 63). Vielmehr sind die
genannten Vorschriften als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung
der Führerscheine eng auszulegen.
23
Eine Ausnahme von der Anerkennungsverpflichtung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG besteht jedoch dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung
der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt
worden ist. In seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rechtssache Wiedemann u.a.,
a.a.O. und Rechtssache C-334/06 bis C-336/06 Zerche u.a.) hat der Europäische
Gerichtshof klargestellt, dass es nach Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 4 der
Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, es abzulehnen, in seinem
Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem
späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen
vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im
Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs der früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet
des Ausstellermitgliedstaates hatte (Urteile vom 26.6.2008 Rechtssache Wiedemann
u.a. - a.a.O. RdNr. 68 f. sowie Rechtssache Zerche u.a. - a.a.O. RdNr. 65 f.).
24
Die in diesen Urteilen aufgestellten Grundsätze sind aus den nachstehend dargestellten
Gründen bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie
2006/126/EG nicht entsprechend heranzuziehen.

25
Zum einen spricht gegen eine derartige Heranziehung der unterschiedliche Wortlaut
von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einerseits und Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der
Richtlinie 2006/126/EG andererseits. Während es in der erstgenannten Vorschrift
heißt, "ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen,
…", formuliert die letztere Bestimmung, "ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung
der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der …". Mit der durch Art. 11 Abs. 4
Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nunmehr gebotenen strikten Ablehnung der Gültigkeit
eines Führerscheins unter den dort angeführten Voraussetzungen ist die Annahme
von richterrechtlich begründeten Ausnahmen nicht vereinbar, weil sie die
Grenzen einer den Wortlaut der Vorschrift respektierenden Gesetzesauslegung überschreitet.
Die Nichtanerkennung von Führerscheinen, die trotz vorangegangener Entziehung
der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden, kann deshalb im Gegensatz
zur Situation bei Anwendung der Richtlinie 91/439/EWG nichtmehr als eng auszulegende Ausnahme
vom allgemeinen Anerkennungsgrundsatz angesehen werden.
26
Hinzu kommt, dass dem Richtliniengeber der Unterschied zwischen einer zwingenden
Rechtsvorschrift und einer Ermessensvorschrift sehr wohl bewusst war, wie sich
aus der unterschiedlichen Formulierung von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 der
Richtlinie ergibt. Denn im Gegensatz zu Art. 11 Abs. 4 Satz 2 heißt es in Satz 3 dieser
Vorschrift, "ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen
Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein
auszustellen".
27
Zum anderen spricht gegen eine die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG berücksichtigende, einschränkende Auslegung
des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG der Umstand, dass diese
Richtlinie u.a. dem Zweck dient, den sogenannten Führerscheintourismus zu bekämpfen
(vgl. die eingehende Darstellung im Beschluss des Senats vom 22.02.2007
ZfS 2007, 354; ferner Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009,
Vorbemerkung zur FeV, RdNr. 4). Eine wirksame Bekämpfung des Führerscheintourismus
setzt aber voraus, dass auch vergleichsweise strenge inländische Eignungsvorschriften,
wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, nach einem Entzug
der inländischen Fahrerlaubnis nicht umgangen werden können.
28
Dem dargestellten Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Richtlinie 91/439/EWG
mit Ausnahme ihres Artikels 2 Abs. 4 gemäß Art. 17 Sätze 1 und 2 der Richtlinie
2006/126/EG erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben wird. Denn nach
Art. 18 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gelten deren Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5,
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11
Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III bereits ab dem
19. Januar 2009. Dabei ist das in der deutschen Fassung verwendete Wort "gelten"
so zu verstehen, dass die genannten Vorschriften ab dem 19. Januar 2009 anwendbar
sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22.2.2007, a.a.O.), sie mithin, soweit sie
zwingende Vorgaben für die Mitgliedstaaten enthalten, auch angewendet werden
müssen. Da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG seinerseits als zwingende
Vorschrift formuliert ist, ergibt sich unter Berücksichtigung des Art. 18 Satz 2
dieser Richtlinie ein Anwendungsvorrang des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 gegenüber den
Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG und somit auch gegenüber Art. 8 Abs. 4
der Richtlinie 91/439/EWG.
29
Für eine enge Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG im
Sinne der oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu
Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG ist damit kein Raum. Dies ergibt sich
auch aus dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach die Mitgliedstaaten
der Europäischen Union aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit
haben sollen, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung,
die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber
anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet
hat (vgl. BR-Drs. 851/08).
30
2. Die Vorlageanordnung in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 12. Juni 2009 findet
ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV jeweils in
entsprechender Anwendung (vgl. auch Geiger, Der feststellende Verwaltungsakt
nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV, SVR 2009, 253).


Beschluß im Volltext: VGH_BY_Beschwerdeverfahren_Regensburg.pdf

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. November 2009, 16:12)