Verwaltungsgericht Düsseldorf,
14 K 3380/08
Datum: 09.10.2009
Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper: 14. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3380/08
Tenor:
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 07.04.2008 und die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17.06.2008 werden
aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet. Sowohl der Gebührenbescheid vom
07.04.2008 als auch die Ordnungsverfügung vom 17.06.2008 sind rechtswidrig
und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Die streitbefangenen Bescheide sind mit dem Anerkennungsgrundsatz aus Art. 1
Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein
91/439/EWG (RL 91/439/EWG) nicht vereinbar.
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Der Beklagte stützt seine Ordnungsverfügung auf § 3 Abs. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde einem
Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich zum Führen
eines Kraftfahrzeugs ungeeignet erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf
insbesondere dann von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber der rechtmäßigen Aufforderung, Zweifel an der
Kraftfahreignung durch Beibringung eines Gutachtens auszuräumen, nicht
nachkommt.
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Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die über den Kläger
vorliegenden Informationen über Suchtmittelkonsum sowie sein bisheriges
Verhalten im Straßenverkehr Zweifel an seiner Kraftfahreignung begründen.
Ebenso hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass die in §§ 11 Abs. 2, 6, 13
FeV normierten Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens beim Kläger vorliegen. Deshalb hat er aus dem
Nichtbeibringen des Gutachtens auf die mangelnde Kraftfahreignung des
Klägers geschlossen und ihm das Recht aberkannt, von seiner polnischen
Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
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Allerdings ist die Anwendung der §§ 3 Abs. 1 StVG, 11 Abs. 2, 6, 8, 46 FeV auf
die beim Kläger vorliegende Sachverhaltskonstellation mit höherrangigem Recht,
nämlich Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439 nicht vereinbar.