In Ergänzung dazu hat der Europäische Gerichtshof nunmehr in seiner
Entscheidung vom 9. Juli 2009
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Rechtssache
C-445/08, Wierer, juris, Rdnr. 54-56 14
weiter klargestellt,
dass auch Erklärungen oder Informationen, die der
Führerscheininhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in
Erfüllung einer Mitwirkungspflicht abgegeben hat, den Mitgliedsstaat nicht
berechtigen, von dem vorstehend beschriebenen Anerkennungsautomatismus
abzuweichen.15
Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EURechts
ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich aus der eingeholten Bescheinigung
der Slowakei vom 31. Dezember 2008 ausdrücklich ergibt, dass der
Antragsteller zum Tag der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Herausgabe des
Führerscheins seinen festen Wohnsitz mit einer längeren Dauer als 185 Tage in
der Slowakei hatte. Im Führerscheindokument ist kein Wohnsitz eingetragen.
Somit handelt es sich um die vom EuGH geforderten unbestreitbaren
Dokumente des Ausstellerstaates, die die Anerkennung des slowakischen
Dokuments erfordern. Nachträgliche Umstände, die eine Entziehung der
Fahrerlaubnis nach hiesigem Recht rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit seines angeblichen Wohnsitzes in der
Slowakei Leistungen der ARGE bezogen und später erklärt hat, in der Slowakei
im Jahre 2008 nur einen Scheinwohnsitz unterhalten zu haben (BA Bl. 40), reicht
hierfür nicht aus. Ob darauf Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung
gestützt werden können und ggf. Anlass zur Aufklärung besteht, lässt die
Kammer offen.
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Anzumerken ist allerdings, dass der Kammer die Heranziehung der aus dem
Führungszeugnis ersichtlichen Straftaten, aus denen der Antragsgegner
Eignungszweifel ableitet, bedenklich erscheint, da gem. §
29 Abs. 8 S. 1 StVG
grundsätzlich nur Eintragungen im Verkehrszentralregister im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren verwertbar sind, hier aber solche nicht
vorliegen.