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Paule

Menschlich

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Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Donnerstag, 19. November 2009, 20:00

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 11 CS 09.1878 vom 19. Oktober 2009, Vorinstanz VG Augsburg Au 7 S 09.696(CZ-FS mit D-WS ohne vorigen Entzug, Aufhebung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren)

Orientierungssatz:
Es ist zweifelhaft, ob allein bereits ein (unbestreitbarer) Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip
des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG dazu führt, dass eine
ausländische EU-Fahrerlaubnis unmittelbar nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV für
das Inland keine Fahrberechtigung verleiht (Rn. 15). Eine Entscheidung des EuGH
ist diesbezüglich „unumgänglich“ (Rn. 17).
Hinweis:
Die Entscheidung knüpft an den Beschluss des VGH vom 26.02.2009, Az. 11 C 09.296
an. In vergleichbarer Sache sind zurzeit zwei Berufungen beim VGH anhängig.


Vorinstanz VG Augsburg Au 7 S 09.696

Zitat

Recht auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis
(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
hier: Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts
Augsburg vom 8. Juli 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl,
den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl
ohne mündliche Verhandlung am 19. Oktober 2009
folgenden
Beschluss:
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Juli
2009 (Au 7 S 09.695) wird aufgehoben.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

2. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist deshalb anhand einer sogenannten
reinen Interessenabwägung zu entscheiden. Diese hat sich an den Vorgaben zu orientieren,
die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002
(NJW 2002, 2378 ff.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit
des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag
zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG vom
16.10.1977 BVerfGE 46, 160) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss
den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der
Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss
deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum
Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (BVerfG
vom 20.6.2002 a.a.O.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen
gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer
Fahrerlaubnis bzw. für die sofort vollziehbar erklärte Aufforderung zur Vorlage einer Fahrerlaubnis zum Zwecke der Eintragung eines Ungültigkeitsvermerks wird deshalb
in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür
sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht
nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer
liegt. Ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, ist derzeit
aber völlig ungewiss. Vielmehr sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dies gerade
nicht der Fall ist. Denn der Antragsteller ist bislang in einem Zeitraum von nur
zwei Jahren bereits zweimal aufgrund erheblicher und gravierender Missachtung von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auffällig geworden. Zum Einen fuhr er am
21. Juni 2007 als Führer eines Kraftfahrzeugs aus Unachtsamkeit auf der Linksabbiegerspur
auf das vor ihm dort an der rot zeigenden Lichtzeichenanlage wartende
Fahrzeug mit solcher Wucht von hinten auf, dass dieses Fahrzeug auf das noch davor
stehende, ebenfalls wartende Fahrzeug hineingeschoben wurde und die Geschädigten
teilweise Verletzungen erlitten (vgl. Blatt 25 der Behördenakten). Zum
Anderen missachtete der Antragsteller am 30. Mai 2008 als Führer eines Kraftfahrzeugs
innerorts die gültige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und überschritt sie
nach Abzug der Messtoleranz um 35 km/h (Blatt 33 der Behördenakten). Beides Mal
liegen damit Verkehrsverstöße von erheblichem Gewicht vor; insbesondere die erhebliche
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts lässt auf eine
Rücksichtslosigkeit schließen, die in dem vom Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
geprägten Straßenverkehr nicht tragbar ist.



Beschluss der Beschwerde im Volltext: VGH_BY_11CS09.1878.pdf