Das Entfernen der auf dem Führerschein durch die deutsche Straßenverkehrsbehörde angebrachten Aufkleber erfüllt nicht den von der Strafkammer angenommenen Tatbestand des Verfälschens einer Urkunde gemäß §
267 Abs. 1 StGB. Demzufolge hat der Angeklagte durch das Vorzeigen des Führerescheins im Rahmen der Verkehrskontrolle auch nicht von einer verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht.
Verfälschung einer Urkunde i.S. des §
267 StGB ist die nachträgliche Veränderung ihres Gedankeninhalts, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Veränderung erlangt hat (Cramer/Heine in: Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl., § 267 Rdnr. 64 m. w. Nachw.). Die Urkunde muss infolge des Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheinen als vorher; d.h. ihre Beweisrichtung muss geändert werden, ohne dass sie den Charakter als Urkunde verliert (vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 267 Rdnr. 19 m. w. Nachw.).
Das ist durch die dem Angeklagten angelastete Handlung indessen nicht eingetreten.
Soweit es den durch die tschechischen Behörden ausgestellten Führerschein anbetrifft, ist dessen Inhalt durch die Manipulation des Angeklagten nicht verändert worden. Die darin verkörperte Erklärung über die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten ist vielmehr durch das Ablösen der Aufkleber unverändert geblieben (vgl. auch BayObLG
NJW 1980, 1057 für die vergleichbare Fallgestaltung des Entfernens eines Vermerks über die Erteilung von Benzingutscheinen auf einem Fahrzeugschein).
Die Aufkleber als solche könne schon deshalb nicht Gegenstand einer Urkundefälschung sein, weil sie ohne Bezug zu einem bestimmten Führerschein keinen eigenständigen Erklärungswert haben. Dieser wird erst durch die Verbindung mit dem Führerschein hergestellt und durch die Trennung wieder aufgehoben, aber nicht verändert. Die mit der Verbindung von Führerschein und Aufklebern der deutschen Straßenverkehrsbehörde geschaffene Gesamturkunde (vgl. dazu: Fischer, a.a.O., § 267 Rdnr. 89) mit der Erklärung, dass diese tschechische Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung hat, wird ebenfalls durch die Tathandlung nicht in ihrer Beweisrichtung verändert und damit im Sinne des §
267 Abs. 1 StGB verfälscht. Durch das (völlige) Entfernen der Aufkleber wird diese Urkunde vielmehr vernichtet.
Die rechtsfehlerhafte Anwendung des §
267 Abs. 1 StGB führt zur Zurückverweisung der Sache insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Der Senat ist an einer - grundsätzlich auch im Revisionsrechtszug möglichen - Schuldspruchänderung gehindert.
Soweit durch die Entfernung der Aufkleber eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung gemäß §
274 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, tragen die bislang getroffenen Feststellungen einen entsprechenden Schuldspruch nicht. Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass der Angeklagte als Folge seines Handelns beabsichtigte, einem Anderen Nachteil zuzufügen, namentlich die Benutzung des Inhalts der Urkunde zu Beweiszwecken zu erschweren (vgl. Cramer/Heine a.a.O. § 274 Rdnr. 16 m. w. Nachw.). Darüber verhalten sich die Urteilsfeststellungen nicht. Von einer Willensbildung des Angeklagten in dieser Richtung kann aber auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden.