Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
G r ü n d e :
1. Mit vorliegendem Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
25.05.2009. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die dem Antragsteller von der Stadt
Plzen in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis, Führerschein Nr. EB 777209,
ausgestellt am 19.06.2006, ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland berechtigt (Nr.1). Der Antragsteller wird aufgefordert, den Führerschein
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides
beim Antragsgegner zur Eintragung oder zum Anbringen eines Ungültigkeitsvermerks vorzulegen
(Nr. 2). In Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Für den
Fall des Verstoßes gegen Nr. 2 wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00
Euro angedroht (Nr.4).
2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch
und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die
Behörde wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO diese sofortige Vollziehung gesondert anordnet.
In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des
Rechtsbehelfs wieder herstellen. Im vorliegenden Fall hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis
entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere
Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich begründet werden
muss. Der Antragsgegner ist hier auf die Umstände des konkreten Einzelfalles eingegangen
und hat das Interesse des Antragstellers mit der Gefahr für die Allgemeinheit abgewogen,
die durch die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr seiner Meinung nach besteht.
Dabei ist er auch auf die Eignungszweifel eingegangen, die durch die Trunkenheitsfahrt des
Antragstellers im Jahr 2000 unter extremem Alkoholeinfluss (2,11 Promille) entstanden sind.
Ob die gewählte Begründung durchgreift, ist bei der Entscheidung der Frage, ob die Anordnung
den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt unbeachtlich.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, weil das Rechtsmittel gegen den Bescheid
nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg verspricht und das öffentliche
Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen
Hemmung des Vollzugs überwiegt.
Der Antragsgegner hat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht festgestellt, dass die Fahrerlaubnis
des Antragstellers ihn nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
2.1. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits ist die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da die letzte Behördenentscheidung,
also der Erlass des Widerspruchsbescheides, noch nicht ergangen ist. Anzuwenden sind
danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in der am
Entscheidungstag gültigen Fassung. Außerdem ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. EUFührerscheinrichtlinie)
anzuwenden. Nach Art. 18 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie gelten
nämlich Art. 11 Abs. 1 u. 3 bis 6, die die Regelung über den Entzug, die Ersetzung und die
Anerkennung von Führerscheinen enthalten, seit dem 19.01.2009; die übrigen Vorschriften
waren schon früher in Kraft getreten.
2.2. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers in der
Bundesrepublik Deutschland nicht gilt, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 Nr. 2 und 3
FeV.
Grundsätzlich sind Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben,
berechtigt, im Umfang ihrer Fahrerlaubnisberechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen
(§ 28 FeV). Dies gilt für den Antragsteller aber aus zwei Gründen nicht:
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EUFahrerlaubnis,
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender
unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Die ihm von der Stadt Plzen
erteilte Fahrerlaubnis trägt unter Nr. 8, also der Spalte, in der der Wohnsitz einzutragen ist,
den Vermerk: "K_____, Spolková Republika N•mecko, so dass aus dem Führerschein selbst
ersichtlich ist, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in
Deutschland hatte. Diese Angabe ist auch zutreffend, wie sich aus der in den Akten befindlichen
Meldebescheinigung und dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ergibt.
Darüber hinaus gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für solche Inhaber einer EUFahrerlaubnis,
denen die Erlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht
oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist oder dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Beide Voraussetzungen
liegen beim Antragsteller vor. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Fulda vom
29.09.2000 ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden. Der Antrag des Antragstellers
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit unanfechtbarem Bescheid des
Antragsgegners vom 08.09.2004 abgelehnt.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, was vorliegend
in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids geschehen ist.
2.3. Der somit nach nationalem deutschen Recht rechtmäßigen Feststellung, dass die Fahrerlaubnis
des Antragstellers ihn nicht berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen,
stehen auch keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere nicht der gemeinschaftsrechtliche
Anerkennungsgrundsatz entgegen.
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie werden die von den Mitgliedsstaaten
ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt
dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
erfüllt sein müssen. Die Ausstellung des Führerscheins hängt unter anderem davon ab, dass
ein ordentlicher Wohnsitz im ausstellenden Mitgliedsstaat vorliegt (Artikel 7 Nr. 1 Buchst. e
3. EU-Führerscheinrichtlinie). Eine entsprechende Vorschrift galt zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs
des Antragstellers in Tschechien im Jahre 2006 auch schon nach Artikel 7 Nr.
1 Buchst. b der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (2.
EU-Führerscheinrichtlinie), zuletzt geändert durch VO EG Nr. 1182/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.09.2003. Ordentlicher Wohnsitz im Sinn der Richtlinie ist
der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder
- im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen,
die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen
lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt (Art. 12
Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie = Art. 9 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie).
Nach Art. 11 Nr. 4 Satz 1 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie lehnt es ein Mitgliedsstaat ab, einem
Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt
oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift
lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem
anderen Mitgliedsstaat entgegen Satz 1 einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein
im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen
worden ist. Damit ist (nunmehr) geklärt, dass § 28 FeV in der geltenden Fassung mit
Europäischem Recht in Übereinstimmung steht.
2.4. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Europäische Gerichtshof unter der Geltung der 2.
EU-Führerscheinrichtlinie entschieden hat, dass ein Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates dann
besteht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten
Wohnsitzvoraussetzungen ausgestellt worden ist. Einem Mitgliedsstaat ist es nach dieser
Rechtsprechung des EuGH nicht verwehrt gewesen, es unter Berufung auf Artikel 1 Abs. 2,
Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in
seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem aus einem späteren
Zeitpunkt anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein ergab, wenn auf der Grundlage
von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins
sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis
angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates
hatte. Auch unter der Geltung der 2. EU-Führerscheinrichtlinie hätte der
Antragsgegner also rechtmäßig gehandelt.
2.5. Auf die Rechtslage im nationalen Recht der Tschechischen Republik, die zum Zeitpunkt
der Ausstellung des Führerscheins des Antragstellers das europarechtliche Wohnsitzerfordernis
nicht umgesetzt hatte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass gegen das
durch die seinerzeitige 2. EU-Führerscheinrichtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis
verstoßen wurde.
2.6. Die von der Behörde getroffenen Nebenentscheidungen begegnen ebenfalls keinen
Bedenken. Die Anordnung den Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen,
begründet sich im § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Die
Androhung des Zwangsgeldes entspricht § 48, § 46 Abs. 1 ThürVwVfG. Insbesondere war
die gesetzte Frist von höchstens einer Woche nach Zustellung des Bescheids zur Vorlage des
Führerscheins der Führerscheinstelle angemessen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. November 2009, 21:05)
Hits heute: 3 605 | Hits gestern: 7 186 | Hits Tagesrekord: 20 491 | Hits gesamt: 4 165 328 | Hits pro Tag: 3 343,31
Klicks heute: 5 580 | Klicks gestern: 8 973 | Klicks Tagesrekord: 21 928 | Klicks gesamt: 7 825 337 | Klicks pro Tag: 6 281,02
Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
Alter (in Tagen): 1 245,87
Forensoftware: Burning Board® 3.0.9, entwickelt von WoltLab® GmbH