Entscheidungsgründe: 17
Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers und
seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden
werden konnte, da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen waren
und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen
worden war, §
102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
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Die zulässige Anfechtungsklage gemäß §
42 VwGO ist unbegründet. Die
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Dezember 2008 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§
113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische
Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in §
3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG
genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
kein Gebrauch gemacht werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Verfügung vom 2.
Dezember 2008 zu verstehen, auch wenn sie in Nr. 1. als Feststellung formuliert
ist. Denn aus ihrer Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass mit ihr zu
Lasten des Klägers entschieden werden sollte, dass dieser von der
tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf;
eine entsprechende Umdeutung von Feststellung zu Entziehung ist deshalb
möglich.
vgl. zur umgekehrten Umdeutung von Entziehung zu Feststellung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2008 -
10 S 2925/06 -, juris
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Der Kläger hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr als ungeeignet erwiesen, weil er in der Vergangenheit
heroinabhängig war und er vor Wiedererteilung zwingend eine MPU hätte
beibringen müssen (vgl. § 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
Hinzu kommen die zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
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Dieses rechtliche Erfordernis ist nicht entbehrlich geworden, weil der Kläger am
13. Februar 2006 eine Fahrerlaubnis in Tschechien erworben hat.
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Die Straßenverkehrsbehörden sind zwar nach Gemeinschaftsrecht (Art. 1 Abs. 2
der im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Februar 2006 geltenden
Richtlinie 91/439/EWG; vgl. nunmehr Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG)
grundsätzlich verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbene
Fahrerlaubnis ohne weitere (eigene) Nachprüfung anzuerkennen. Dazu hat der
EuGH in seiner einschlägigen Entscheidung
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- Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs
C-329/06 und
C-343/06 - (Wiedemann u.a.), juris;
entsprechend auch Urteil vom gleichen Tag in Sachen Zerche u.a. - Rs C -
334/06 u.a. -
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klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine
Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedstaates obliegt, in dem
die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten sind
nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu
überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert,
fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem
anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem
Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt
werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die
Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54
f.). Dies gilt auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im
Aufnahmemitgliedstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder
Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (a.a.O., Rn. 24 und 33 ff.).
Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates kommen
danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach
vorangegangener Entziehung im Aufnahmemitgliedstaat noch laufenden
Sperrfrist erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des
Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche
Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
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Etwas anderes gilt allerdings in Fällen des Missbrauchs der
gemeinschaftsrechtlich garantierten Freizügigkeit, namentlich beim sog.
„Führerschein-Tourismus". Ein solcher ist nach der jetzt erfolgten Klarstellung in
dem oben genannten Urteil des EuGH dann anzunehmen, wenn sich auf der
Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom
Ausstellungsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt,
dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten
Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt
waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).
So auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C
26/07 und
3 C 38/07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2009 - 16 B
1610/08 - und vom 5. Februar 2009 -
16 B 839/08 -.
Ausgehend von dieser das erkennende Gericht bindenden Auslegung des EURechts
ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht gegen die
Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, da sich schon aus dem am
13. Februar 2006 erteilten Führerschein des Klägers ergibt, dass die nach dem
oben zitierten EU-Recht erforderliche Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war.
Denn in diesem Führerschein ist kein tschechischer Wohnort, sondern der
(damalige) deutsche Wohnort des Klägers H1. eingetragen. Dabei ist nicht
erheblich, dass nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis und Ausstellung des Führerscheins ein entsprechendes
Wohnsitzerfordernis in Tschechien offenbar nicht erforderlich war; denn rechtlich
entscheidend ist der Verstoß gegen das auch in Tschechien geltende EU-Recht.
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Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, weil die zunächst mit
Datum vom 13. Februar 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der
Neuausstellung des tschechischen Führerscheins vom 13. Oktober 2008
erloschen oder zurückgenommen und mit Datum vom 13. Oktober 2008 eine
neue Fahrerlaubnis erteilt worden sein könnte. Dafür ist nach Aktenlage nichts
ersichtlich. Vielmehr hat sich der Kläger lediglich einen neuen Führerschein mit
einer anderen, nun tschechischen Anschrift ausstellen lassen. Dies folgt auch
daraus, weil das in Spalte 10 des Führerscheins bescheinigte Datum der
Fahrerlaubnis der Klasse B weiterhin der „13.02.06" ist.
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Auch der - erst im Klageverfahren erfolgte - Vortrag des Klägers, er habe im
Jahre 2005 über mehrere Monate in Tschechien gelebt und dort eine
Sprachschule besucht, kann nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Denn für
diese Behauptung hat er keine Nachweise vorgelegt. Auch die nunmehr
eingereichte Kopie einer nicht einmal unterschriebenen „Schulbescheinigung"
vom 8. Februar 2006 (Bl. 28 der Gerichtsakte) könnte - ihre Echtheit unterstellt -
nur ihre Ausstellung, nicht aber einen tatsächlichen Aufenthalt belegen.
Angesichts dessen war die Einholung einer deutschen Übersetzung von Amts
wegen nicht veranlasst.
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Nach alledem ist also nichts dafür ersichtlich, was den Missbrauchstatbestand
widerlegen könnte, der nach den oben zitierten EuGH-Urteilen bei einem
eingetragenen deutschen Wohnsitz im tschechischen Führerschein anzunehmen
ist.
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Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH bedurfte es vor der
Entziehung auch keiner Aufforderung an den Kläger, die Zweifel an seiner
Eignung durch Vorlage einer MPU ausräumen zu können.