Siehe PDF:
VG_Minden_7.pdf
Hier mal noch ein Interessanter Auzug aus dem Beschluss:
Die Ansicht des Antragstellers, der Begriff des "Entzugs" müsse einschränkend im Sinne einer verhängten Sperrfrist ausgelegt werden, verfängt nicht. Er findet nämlich zum einen im eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV keine Stütze.
Zum anderen liefe die genannte Bestimmung - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - völlig leer, wollte man den Entzug der Fahrerlaubnis auf die Verhängung einer Sperrfrist verkürzen. Beruht nämlich wie vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnisauf einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, kann die Verhängung einer Sperrfrist niemals in Rede stehen, weil die Verwaltungsbehörde zu einer solchen Maßnahme nicht befugt ist.
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