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Paule

Menschlich

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Dienstag, 20. Oktober 2009, 20:12

Verwaltungsgericht Minden 12 L 524/09 Beschluß vom 19. Oktober 2009(PL-Fs erteilt nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

Siehe PDF: VG_Minden_7.pdf





Hier mal noch ein Interessanter Auzug aus dem Beschluss:

Zitat

Die Ansicht des Antragstellers, der Begriff des "Entzugs" müsse einschränkend im Sinne einer verhängten Sperrfrist ausgelegt werden, verfängt nicht. Er findet nämlich zum einen im eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV keine Stütze.
Zum anderen liefe die genannte Bestimmung - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - völlig leer, wollte man den Entzug der Fahrerlaubnis auf die Verhängung einer Sperrfrist verkürzen. Beruht nämlich wie vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnisauf einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, kann die Verhängung einer Sperrfrist niemals in Rede stehen, weil die Verwaltungsbehörde zu einer solchen Maßnahme nicht befugt ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von »Paule« (28. Oktober 2009, 13:59)