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Paule

Menschlich

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Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Donnerstag, 8. Oktober 2009, 19:13

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 1 K 09.492 vom 22. September 2009(CZ-FS mit D-WS, muss ohne verwertbare Einträge anerkannt werden)

B 1 K 09.492

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

- Kläger -

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Marc. N. Wandt,
Frohnhauser Str. 125, 45144 Essen,

gegen

Freistaat Bayern,
vertreten durch das Landratsamt Bamberg,
Ludwigstr. 23, 96052 Bamberg,

- Beklagter -

wegen
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht L.,
den Richter am Verwaltungsgericht H.,
die Richterin am Verwaltungsgericht H.,
die ehrenamtliche Richterin S. und
die ehrenamtliche Richterin T.,
ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2009
Folgendes

- 2 -

Urteil:
1. Der Bescheid des Landratsamts Bamberg vom
03.06.2009 wird aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte 4/5 zu
tragen, die Klägerin 1/5.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages
leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Nach dem Inhalt der Fahrerlaubnisakte war die am 11.01.1955 in Bamberg
geborene Klägerin
nie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Aufgrund einer Vorsprache von
ihr wegen
Umtausches bzw. Umschreibung in einen deutschen Führerschein wurde der
Fahrerlaubnisbehörde
bekannt, dass die Klägerin seit dem 31.05.2006 im Besitz einer tschechischen
Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Der tschechische Führerschein wurde
ausgestellt vom Magistrat
Plzen, in der Rubrik 8 ist als Wohnort eingetragen "V., SPOLKOVÁ
REPUBLIKA NĚMECKO" (Bl. 1 d. Fahrerlaubnisakte).
Mit Schreiben vom 03.04.2009 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Klägerin
unter Hinweis
auf die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu auf, den
tschechischen
Führerschein zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in der
Bundesrepublik
Deutschland vorzulegen und hörte sie zum Erlass eines kostenpflichtigen
Aberkennungsbescheides
an.

- 3 -
Der Bevollmächtigte der Klägerin zeigte mit Schreiben vom 07.04.2009 deren
Vertretung an
und schlug mit weiterem Telefax vom selben Tag vor, unter analoger
Heranziehung des § 28
Abs. 5 FeV der Klägerin die Nutzungsberechtigung ihres tschechischen
Führerscheins auch
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Zur Begründung
wurde vorgetragen,
dass für den vorliegenden Fall eine Regelungslücke bestehe. Im Falle der
Klägerin
müsse eine entsprechende Zuerkennung möglich sein, da Eignungszweifel in
Ermangelung
früherer Auffälligkeiten nicht bestünden. Die Klägerin sei seit 2006 im
Besitz der tschechischen
Fahrerlaubnis. In dieser Zeit sei es zu keinen Auffälligkeiten im
Straßenverkehr, insbesondere
nicht zu Eintragungen im Verkehrszentralregister gekommen.
Das Landratsamt Bamberg lehnte diesen Vorschlag mit Schreiben vom 04.05.2009
ab und
wies darauf hin, dass die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen die
Wohnsitzvoraussetzungen
erteilt worden sei und dies aus dem Eintrag des deutschen Wohnsitzes im
Führerschein feststehe.
Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte hierzu mit Schriftsatz vom
04.05.2009 mit, dass die
Rechtsauffassung des Landratsamts nicht geteilt werde, zur Vermeidung eines
Rechtsstreits
jedoch angeboten werde, dass die Klägerin einen Neuerteilungsantrag stellen
werde, unter
der Voraussetzung, dass die Fahrerlaubnisbehörde von der Möglichkeit des §
20 Abs. 2 FeV
Gebrauch mache, von neuerlichen Prüfungen abzusehen.
Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde dies mit E-Mail an den Bevollmächtigten der
Klägerin
vom 12.05.2009 abgelehnt hatte, erließ sie am 03.06.2009 einen Bescheid, mit
dem der
Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt wurde, von
ihrem tschechischen
Führerschein im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und
sie verpflichtet wurde, den tschechischen Führerschein zur Eintragung der
fehlenden Fahrberechtigung
vorzulegen. Für den Fall der Nichtvorlage wurde die Einziehung durch die
Polizei
angedroht.
Gegen diesen, dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am
10.06.2009
zugestellten, Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten vom
30.06.2009, eingegangen am 01.07.2009, Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth
mit dem
Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2009 aufzuheben und den
Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Nutzungsberechtigung

- 4 -
ihres tschechischen Führerscheins der Klasse B auch für das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr einen deutschen Führerschein der Klasse B auszustellen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass entgegen der
klassischen Fälle des
"Führerscheintourismus" in der Person der Klägerin keine Gründe bestünden,
die Zweifel an
der Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen begründeten. Die
Klägerin habe
ordnungsgemäß am Fahrschulbetrieb nebst abschließenden Prüfungen in der
tschechischen
Republik teilgenommen, mithin die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 der
Richtlinie
91/439/EWG erfüllt. Soweit der Beklagte sich ausschließlich auf die fehlende
Einhaltung des
Wohnsitzprinzips beziehe, werte er Formerfordernisse höher als tatsächlich
erbrachte Prüfungsleistungen.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach Art 8 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG, nunmehr Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gültige
Führerscheine
umzuschreiben seien. Es sei nicht absehbar, dass "gültig" sich, fehlende
Eignungszweifel
vorausgesetzt, auch auf die Gültigkeit im Aufnahmestaat beziehen müsse. Der
Bevollmächtigte
der Klägerin regte weiter an, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen
Gerichtshof
zur Entscheidung vorzulegen.
Das Landratsamt Bamberg übermittelte mit Schreiben vom 07.08.2009 die
Fahrerlaubnisakte
und beantragte,
die Klage zurückzuweisen.
Zur Begründung nahm es im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des
angefochtenen Bescheides
und führte weiter aus, auch die Verpflichtungsanträge könnten keinen erfolg
haben.
Da die Klägerin ihren Wohnsitz ins Ausland verlagert habe, sei das
Landratsamt Bamberg
örtlich nicht zuständig. Hinzu komme, dass beide Begehren jeglicher
Anspruchsgrundlage
entbehrten.
Mit Schreiben vom 14.08.2009 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten
der Klägerin
auf Bedenken hinsichtlich der Verpflichtungsanträge hin sowie darauf, dass
die Klägerin
unter der angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet sei und die Klage ohne
ladungsfähige
Anschrift unzulässig sei. Weiter wies er die Beteiligten darauf hin, dass
zunächst bei Klageeingang
seitens des Gerichts gegebene Hinweise zur vorläufigen Beurteilung der
Rechtslage
nicht mehr aufrecht erhalten würden. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichts-

-5 -
hofs und dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG komme in
Betracht, dass
eine Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmestaates nur dann bestehe, wenn
zuvor eine
Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie gegen den
Fahrerlaubnisinhaber angewandt
wurde, was bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei.
Das Landratsamt Bamberg führt mit Schreiben vom 01.09.2009 ergänzend aus,
dass eine
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht veranlasst sei. Dieser habe in
seinen Urteilen
vom 26. Juni 2008 klargestellt, dass neben der Eignung der Ort des
Wohnsitzes gemäß
Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 91/439/EWG zu den
Mindestvoraussetzungen für die
Ausstellung eines Führerscheins gehöre. Die Verwendung des Plurals
verdeutliche, dass die
Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung für sich gesehen und nicht etwa nur im
Zusammenhang
mit der Eignung der Führerscheinbewerbers ein Element der Gewährleistung der
Sicherheit
des Straßenverkehrs darstelle. Unter den Randnummern 70 bzw. 67 der Urteile
habe der EuGH zudem betont, dass es sich bei der Wohnsitzvoraussetzung um
eine "Vorbedingung"
handle, welche die Prüfung der Einhaltung der übrigen in dieser Richtlinie
aufgestellten
Voraussetzungen bei einem Führerscheinbewerber ermögliche und welcher daher
eine besondere Bedeutung zukomme. Aus dem Kontext ergebe sich, dass nach
Ansicht des
EuGH eine Sicherheitsgefährdung auch und allein durch die Nichtbeachtung der
Wohnsitzvoraussetzung
entstehen könne. Weiter wird auf die Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV
eingegangen und die Ansicht vertreten, auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4
und Abs. 2 der
Richtlinie 91/439/EWG bestehe bei einem Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis, der sich
aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaates ergebe, eine
Feststellungskompetenz
des Aufnahmemitgliedstaates auch ohne die zusätzliche Voraussetzung, dass
dem Inhaber des ausländischen Führerscheins vorher im Aufnahmemitgliedstaat
die Fahrerlaubnis
entzogen wurde. Diese Befugnis stelle eine richtlinienimmanente Ausnahme von
der Anerkennungspflicht ausländischer EU-Führerscheine dar, die den
zitierten Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar entnommen werden könne.
Der Bevollmächtigte der Klägerin übermittelte mit Schriftsatz vom 04.09.2009
eine Meldebescheinigung
der Gemeinde V. über die Anmeldung der Klägerin zum
03.09.2009 unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse. Weiter wurde
in Erwiderung
auf die Stellungnahme der Fahrerlaubnisbehörde dargelegt, dass der
Europäische Gerichtshof
in seiner Rechtsprechung zwischen Entzugsfällen und Fällen wie dem der
Klägerin differenziere.
Auch in der Entscheidung vom 26.06.2008 sei nochmals der Grundsatz der
gegenseitigen
Anerkennung betont worden. Ergänzend werde noch beantragt festzustellen,
dass
die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich
gewesen sei.
Ferner wurde Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt.

- 6 -
Das Landratsamt Bamberg verzichtete mit Schreiben vom 10.09.2009 ebenfalls
auf mündliche
Verhandlung.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der
Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3
Satz 2
VwGO).
Entscheidungsgründe:
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die
Beteiligten
hierauf gemäß § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet haben.
Die vorliegende Klage ist mit dem Anfechtungsantrag gegen den Bescheid des
Landratsamts
Bamberg vom 03.06.2009 zulässig - insbesondere wurde mit der
Meldebescheinigung der
Gemeinde V. nun eine ladungsfähige Anschrift nachgewiesen -
und hat auch
in der Sache Erfolg, da der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die
Klägerin in ihren
subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist
deswegen aufzuheben.
Hingegen haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ziffer 2 der
Klageschrift
gestellten Verpflichtungsanträge mangels Zulässigkeit bzw.
Anspruchsgrundlage
keinen Erfolg, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Im Einzelnen sind
hierfür folgende
Erwägungen maßgebend:
Hinsichtlich der Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist nach der
Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei
dessen
Erlass abzustellen (vgl. BVerwG vom 11.12.2008 Az. 3 C 26.07 in NJW 2009,
1689 und Az.
3 C 38.07 in BayVBl 2009, 374; ebenso BayVGH vom 22.2.2007 in NZV 2007,
539). Dies
bedeutet aus der Sicht der Kammer, dass bei Erlass des angefochtenen
Bescheides eine
aktuell geltende und den Bescheid tragende Rechtsgrundlage vorhanden sein
muss. Dies ist
mit § 28 Abs. 4 FeV n.F. in der seit dem 19.01.2009 geltenden Fassung sowie
Art. 11 Abs. 4
der Richtlinie 2006/126/EG der Fall (zur Frage der Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen
siehe unten). Nicht eingegangen - wohl weil es bei den entschiedenen Fällen
darauf
nicht ankam - ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, welche
Rechtsgrundlage für
die Aberkennungsbefugnis maßgebend ist, wenn die Rechtslage bei der
Erteilung der EUFahrerlaubnis
und bei Erlass des Aberkennungsbescheides auseinanderfallen. In der
vorliegenden
Sache kann es darauf ankommen, da der Klägerin die tschechische
EU-Fahrerlaub-

-7 -
nis am 31.05.2006 erteilt worden war, § 28 Abs. 4 FeV n.F. und Art. 11 Abs.
4 der Richtlinie
2006/126/EG (gemäß Art. 18 der Richtlinie) jedoch beide erst zum 19.01.2009
in Kraft getreten
sind. Aus der Sicht der Kammer gehört zur Sach- und Rechtslage bei Erlass
des angefochtenen
Bescheides auch eine bis dahin bzw. bis zum Inkrafttreten der angesprochenen
Neuregelungen am 19.01.2009 von der Klägerin erworbene schützenswerte
Rechtsposition.
Ein Eingriff in diese durch die Fahrerlaubnisbehörde muss durch das
maßgebende deutsche
Recht und EU-Recht für den gesamten Zeitraum ab der Erteilung abgedeckt
sein, da es sich
bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis um einen Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung handelt,
dessen Aufhebung bzw. Nichtanerkennung für das Bundesgebiet voraussetzen
würde, dass
entweder eine Beseitigung durch Verwaltungsakt mit rückwirkender Wirkung
erfolgt oder
aber bei Nichtanerkennung dieser Rechtsposition aufgrund einer neuen
Rechtsvorschrift die
ermächtigende Norm mit rückwirkender Kraft erlassen wurde. Nachdem weder §
28 Abs. 4
FeV n.F. noch Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG mit rückwirkender
Kraft erlassen
wurden (vgl. ausführlich BayVGH vom 22.2.2007 in NZV 2007, 539), kann
aufgrund dieser
Vorschriften in die von der Klägerin aufgrund der Erteilung der
EU-Fahrerlaubnis am
31.05.2006 erworbene Rechtsposition nicht eingegriffen werden. Dies
bedeutet, dass der
Klägerin das Recht, von der tschechischen EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, nur
dann aberkannt werden darf, wenn dies auch nach dem bei deren Erteilung
geltenden Recht
zulässig war. Für die gerichtliche Entscheidung ist hier daher maßgeblich
darauf abzustellen,
ob die Nichtanerkennung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis der Klägerin
sowohl aufgrund
von § 28 Abs. 4 FeV a.F. und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des
Rates über den
Führerschein vom 29. Juli 1991 als auch nach § 28 Abs. 4 FeV n.F. und Art.
11 Abs. 4 der
Richtlinie 2006/126/EG rechtmäßig erfolgen konnte.
Aus der vom Beklagten übermittelten Fahrerlaubnisakte geht hervor, dass die
Klägerin bisher
nie im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war und gegen sie in der
Bundesrepublik
Deutschland bisher auch keine Maßnahme der straf- oder
verwaltungsrechtlichen Entziehung
der Fahrerlaubnis ergriffen worden war. Auch eine bestandskräftige Versagung
der
Fahrerlaubnis oder ein Verzicht zur Abwendung einer der genannten Maßnahmen
ist nicht
ersichtlich. Vielmehr hat sie - soweit bekannt - erstmals am 31.05.2006 die
tschechische
Fahrerlaubnis der Klasse B in Plzen erworben.
Soweit die Fahrerlaubnisbehörde die Meinung vertritt, aufgrund der
Eintragung des deutschen
Wohnortes Viereth-Trunstadt in der Rubrik 8 des tschechischen Führerscheins
besitze
die tschechische EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen
Verstoßes gegen
das Wohnsitzprinzip auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine
Geltung und sie
sei daher berechtigt, der Klägerin zu untersagen, von dieser im Bundesgebiet
Gebrauch zu


- 8 -
machen, kann dem nach den klaren Regelungen des hier maßgeblichen Art. 8 der
Richtlinie
91/439/EWG nicht gefolgt werden. Diese Richtlinie bindet die Bundesrepublik
Deutschland
sowie die deutschen Gerichte und Behörden und ist bei der Auslegung des
deutschen innerstaatlichen
Rechts oder aber - soweit sie nicht umgesetzt wurde - wegen des
Anwendungsvorrangs
des Gemeinschaftsrechts direkt heranzuziehen (vgl. BayVGH vom 22.6.2009 Az.
11 CE 09.1089 unter Hinweis auf BVerfG vom 18.11.2008 Az. 1 BvL 4/08). Zu
beachten ist
insoweit auch, dass es sich bei § 28 Abs. 4 FeV nur um untergesetzliches
Recht handelt.
Nachdem Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG die Berechtigung
eines Mitgliedstaates
zur Nichtanerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
EUFührerscheins
ausdrücklich nur für den Fall vorsieht, dass vorher in seinem Hoheitsgebiet
auf den Inhaber eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
angewandt
worden war (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis), bedeutet
dies nach Auffassung der Kammer, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip
des
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG allein nicht ausreicht,
eine Aberkennung
bzw. Nichtanerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins zu rechtfertigen.
Vielmehr ist
zu einer Aufhebung, Rücknahme oder Einschränkung der EU-Fahrerlaubnis in
diesem Falle
nur der Ausstellermitgliedstaat berechtigt (vgl. EuGH vom 28.9.2006 Az.
C-340/05 in
NJW 2007, 1863, vom 6.4.2006 Az. C-227/05 in NJW 2006, 2173 und vom
29.4.2004 Az. C-
476/01). Soweit der Beklagte meint, aus den Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs
vom 26.06.2008 Az. C-329/06 und 343/06 sowie C-334/06 bis 336/06 entnehmen
zu
können, dass bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, der auf der
Grundlage von
Angaben im EU-Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststeht, die Voraussetzungen des Art. 8 Abs.
2 der Richtlinie
91/439/EWG nicht zusätzlich erfüllt sein müssen, kann dem nicht gefolgt
werden. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat über diese Frage bisher nicht ausdrücklich
entschieden,
jedoch bereits angedeutet, dass er diese Rechtsauffassung als bedenklich
ansieht (vgl.
BayVGH vom 26.2.2009 Az. 11 C 09.296 und vom 22.6.2009 Az. 11 CE 09.1089).
Aus der
Sicht des Gerichts ergibt sich das Erfordernis des kumulativen Vorliegens
eines Verstoßes
gegen das Wohnsitzprinzip und der Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie
91/439/EWG für eine Aberkennungs- bzw. Nichtanerkennungsbefugnis schon klar
aus Art. 8
Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in Verbindung mit dem Umstand, dass eine
andere
Rechtsgrundlage für eine Nichtanerkennungsberechtigung in der Richtlinie
91/439/EWG
nicht enthalten ist. In sämtlichen angeführten Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs
zur streitgegenständlichen Problematik, auch denen vom 26.06.2008, hat
dieser auf die
grundsätzliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine nach § 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG abgestellt, die nur
ausnahmsweise
durchbrochen werden darf. Er ist jeweils als selbstverständlich davon
ausgegangen,

- 9 -
dass eine Nichtanerkennung nur auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG
basieren kann
und vorher eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ergriffen
worden sein
muss. Soweit die Fahrerlaubnisbehörde ihre gegenteilige Meinung in der
Stellungnahme
vom 01.09.2009 darauf stützt, dass der Europäische Gerichtshof in den
Randnummern 68
bzw. 65 der Entscheidungen vom 26.06.2008 die Bedeutung der
Wohnsitzvoraussetzung für
die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs herausgestellt habe
und sich aus
dem Kontext ergebe, dass der Europäische Gerichtshof eine
Sicherheitsgefährdung auch
und allein in der Nichtbeachtung der Wohnsitzvoraussetzung sehe, lässt sie
außer Acht,
dass der Europäische Gerichtshof immer strikt zwischen den Erteilungs- bzw.
Ausstellungsvoraussetzungen
und den Anforderungen für das Vorliegen einer Aberkennungs- bzw.
Nichtanerkennungsbefugnis unterscheidet. Für letztere ist auch nach den
Begründungen der
Entscheidungen vom 26.06.2008 ganz eindeutig neben dem Verstoß gegen das
Wohnsitzprinzip
zusätzlich erforderlich, dass auf den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber eine
Maßnahme
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden war.
In
den Randnummern 65/66 (C-329/06 und 343/06) bzw. 62/63 (C-33406 bis 336/06)
führt der
Europäische Gerichtshof hierzu deutlich aus:
"Dagegen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es die Art. 1 Abs. 2 und 8
Abs. 4 der
Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einer Person, auf die
in seinem Hoheitsgebiet
eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer
Sperrfrist
für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die
Anerkennung eines von
einem anderen Mitgliedstaat während dieser Sperrzeit ausgestellten neuen
Führerscheins zu
versagen.
Zwar gestattet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 es dem Mitgliedstaat des
ordentlichen
Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins
allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins
zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes entzogen
wurde;.."
In den Randnummern 71/72 bzw. 68/69 der Entscheidungen vom 26.06.2008
verdeutlicht
der Europäische Gerichtshof das Erfordernis des kumulativen Vorliegens der
Nichtanerkennungsvoraussetzungen
nochmals mit folgenden Ausführungen:
"Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die
Wohnsitzvoraussetzung
in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der
Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8
Abs. 4 der
Richtlinie 91/439 angewendet worden ist, nicht beachtet würde.
Folglich kann, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat
stammenden
Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst
oder anderen
vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
feststellen lässt,
dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte
Wohnsitzvoraussetzung
zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der
Aufnahmemitgliedstaat,
in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme
des
Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die
Fahrberechtigung
anzuerkennen, .".


- 10 -
Dies bedeutet, dass § 28 Abs. 4 FeV a.F. europarechtskonform so ausgelegt
und gehandhabt
werden muss, dass die Nichtanerkennung einer Fahrberechtigung auf dem Gebiet
der
Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines ausländischen EU-Führerscheins
nicht allein
auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV
gestützt werden
kann, sondern nur erfolgen darf, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des §
28 Abs. 4 Nr. 3
FeV erfüllt sind (so auch HessVGH vom 18.6.2009 Az. 2 B 255/09).
Gleiches gilt auch für die Auslegung von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV n.F. und
Art. 11 Abs. 4 der
Richtlinie 2006/126/EG, da auch § 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie
2006/126/EG voraussetzt,
dass der Führerschein der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des nicht
anerkennenden
Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Eine
andere Rechtsgrundlage
für eine Nichtanerkennung in Abweichung vom Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG kann jedenfalls in
der hier zu
entscheidenden Sache auch nicht in Art. 7 Abs. 5, letzter Halbsatz, der
Richtlinie
2006/126/EG gesehen werden, da diese Vorschrift erst seit dem 19.01.2007
gültig und auf
vorher ausgestellte EU-Führerscheine nicht anwendbar ist (vgl. ausführlich
BayVGH vom
22.2.2007 in NZV 2007, 539). Der tschechische Führerschein der Klägerin
wurde bereits am
31.05.2006 ausgestellt. Somit kann hier auch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV
n.F. nicht alleinige
Rechtsgrundlage für eine Nichtanerkennung sein, sondern nur in Verbindung
mit dem
Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV n.F.
Insgesamt ergibt sich hier, dass der angefochtene Bescheid vom 03.06.2009
als rechtswidrig
aufzuheben ist, da auf die Klägerin weder vor noch nach der Ausstellung
ihres tschechischen
EU-Führerscheins eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
91/439/EWG
oder des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG angewandt worden
war und somit
die Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, die Fahrberechtigung der
Klägerin im Bundesgebiet
aufgrund ihres tschechischen EU-Führerscheins nicht anzuerkennen. Vielmehr
besitzt
die Klägerin gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
bzw.
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgrund ihres tschechischen
Führerscheins auch
das Recht, Kraftfahrzeuge der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland im
öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Hinsichtlich von Haupt- und Hilfsantrag in Ziffer 2 der Klageschrift fehlt
es nach Auffassung
der Kammer bereits an der Zulässigkeit der Klage. Der Erlass des Bescheides
vom
03.06.2009 hängt zwar damit zusammen, dass die Klägerin wegen der
Möglichkeit eines
Umtausches oder einer Umschreibung ihres tschechischen Führerscheins bei der
Fahrerlaub-

-11 -
nisbehörde vorgesprochen hatte, einen dahingehenden Antrag hat sie jedoch
nie ausdrücklich
gestellt. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat zwar in seinem Schriftsatz
vom 07.04.2009
zur Erledigung der Sache vorgeschlagen, auf Antrag der Klägerin, der
ausdrücklich gestellt
werde, die Nutzungsberechtigung ihres tschechischen Führerscheins auch für
das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zu "erteilen". Ob dies, auch im Hinblick auf
spätere andere
Einigungsvorschläge, schon als Einleitung eines Verwaltungsverfahrens
angesehen werden
kann und zur Erhebung einer Untätigkeitsklage mit dem in der Klageschrift
gestellten, etwas
anders lautenden, Antrag berechtigt (im Bescheid vom 03.06.2009 wurde über
den Antrag
nicht entschieden und auch in den Gründen darauf nicht explizit
eingegangen), erscheint
fraglich, braucht aber nicht entschieden zu werden, da der diesbezügliche
Verpflichtungsantrag
jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses (wie dargelegt, gilt der
tschechische
EU-Führerschein auch ohne ausdrückliche Anerkennung im Gebiet der
Bundesrepublik
Deutschland) und mangels einer Rechtsgrundlage für eine solche Anerkennung
bzw. Zuerkennung
abzulehnen ist. Entgegen der Meinung des Bevollmächtigten der Klägerin kann
§ 28 Abs. 5 FeV insoweit nicht analog herangezogen werden, da diese Regelung
ausdrücklich
nur für die Fälle gilt, in denen die EU-Fahrerlaubnis aufgrund einer
Entziehung oder
Sperre gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 FeV nicht gilt. Zu
berücksichtigen ist auch,
dass die Klägerin seit dem 15.06.2009 bis zum 03.09.2009 im
Zuständigkeitsgebiet der
Fahrerlaubnisbehörde nicht gemeldet war und deshalb auch ein sachlicher
Grund im Sinne
von § 75 VwGO vorlag, über den Antrag nicht zu entscheiden (die Klage wurde
zudem vor
Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben). Der Hilfsantrag auf
Ausstellung eines
deutschen Führerscheins der Klasse B, der als Antrag auf Umschreibung bzw.
Umtausch
auszulegen ist, wurde im Verwaltungsverfahren nie gestellt, sondern als
weitere Einigungsmöglichkeit
wurde dort vom Bevollmächtigten der Klägerin nur die Neuerteilung einer
deutschen
Fahrerlaubnis der Klasse B vorgeschlagen (aber auch nicht ausdrücklich
beantragt).
Diesbezüglich besteht daher ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für eine
gerichtliche Entscheidung.
Sofern das Urteil der Kammer rechtskräftig wird, wäre es Sache der Klägerin,
den Umtausch bzw. die Umschreibung ihres tschechischen Führerscheins bei der
Fahrerlaubnisbehörde
noch förmlich zu beantragen (gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG bzw. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das
Unterliegen
der Klägerin mit den gestellten Verpflichtungsanträgen mit 1/5 bewertet
wird. Auch wenn
diese Anträge aus der Sicht des Gerichts nicht streitwerterhöhend sind, sind
sie doch ohne
Erfolg geblieben und haben einen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand
verursacht, was bei der
Verteilung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist. Dem Antrag,
festzustellen, dass die

- 12 -
Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war,
der als Antrag
nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Vorverfahren
für notwendig zu erklären, zu verstehen ist, kann nicht entsprochen werden,
da ein
Vorverfahren im Sinne von § 68 VwGO überhaupt nicht durchgeführt wurde (und
gemäß
Art. 15 Abs. 2 AGVwGO auch vor Klageerhebung nicht nötig und nicht statthaft
war, vgl. u.a.
BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100). Sofern der Bevollmächtigte der
Klägerin seine
bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereichten Schriftsätze als Tätigkeit im
Vorverfahren ansehen
sollte, trifft dies nicht zu, da es sich dabei um das
Ausgangsverwaltungsverfahren vor
Erlass des angefochtenen Bescheides handelte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung und die
Abwendungsbefugnis des Beklagten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11,
711 ZPO.
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zugelassen,
da die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung von § 28 Abs. 4 FeV
hat.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 26.02.2009
Az. 11 C
09.296 zwar angedeutet, dass er die in diesem Urteil vertretene
Rechtsauffassung hinsichtlich
der Erforderlichkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen in § 28
Abs. 4
Nr. 2 und Nr. 3 FeV bei Sachverhalten wie dem vorliegenden teilt, er hat
dies jedoch letztlich
offen gelassen. Auch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom
18.06.2009 (a.a.O.) erging nur in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes und
nicht in einem Hauptsacheverfahren. Die vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof zur Stützung
seiner Auffassung angeführte Entscheidung des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs
vom 07.08.2008 Az. 11 ZB 07.1259 (abgedruckt u.a. in DAR 2008, 662 und VRS
115,
Nr. 135) geht auf die streitentscheidende Rechtsfrage auch nicht
ausdrücklich ein. Das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hingegen vertritt in seinem Beschluss
vom
23.01.2009 Az. 10 B 11145/08 die gegenteilige Rechtsmeinung.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats
nach
Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

- 13 -
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil
bezeichnen. Sie ist
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu
begründen.
Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung
erfolgt, beim
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die
im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die
Einlegung
der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als
Prozessbevollmächtigte
zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer
deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5
des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen
und Organisationen.
Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
gez. L. gez. H. gez. Ho.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 63 Abs. 2 und 52 Abs. 2
des Gerichtskostengesetzes
- GKG - i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkataloges der
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.).

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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den
Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes
200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, beim Bayerischen
Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Ist der
Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
worden, so kann die
Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses
eingelegt
werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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