Kurzfassung:
Durch eine Polizeikontrolle wurde die Führerscheinstelle Passau auf den Slowakischen-Führerschein der nach dem 19.01.2009 erteilt wurde, aufmerksam gemacht.
Diese wollte dann durch einen Verwaltungsakt den Inhaber dazu verpflichten, sich auf seinen Führerschein einen Sperrvermerk aufbringen zu lassen und stellte fest,
das er nicht berechtigt ist aufgrund des SK-Führerschein fahrerlaubnispflichtige KFZ in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Dagegen hat der Betroffene Widerspruch eingelegt und nach §
80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung beantragt. (Eilbeschluss) Der Antrag hatte Erfolg.
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Passau vom 30.04.2009 wird bezüglich der Ziffer 2 dieses Bescheides wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 4 dieses Bescheides angeordnet.
Das Hauptverfahren steht noch aus und scheinbar wurde gegen diesen Beschluss vor dem VGH München Beschwerde eingelegt.
Im Anhang befindet sich das komplette Urteil.
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