Orientierungssatz:
Aus dem ohne erneute Eignungsprüfung erfolgenden bloßen Umtausch („Umschreibung“)
eines ausländischen EU-Führerscheins in einen von einem anderen Mitgliedsstaat
ausgestellten Führerschein (hier: Umtausch eines tschechischen in einen ungarischen
Führerschein) können für den Inhaber keine Rechte erwachsen, die über die hinausgehen,
die die im umgetauschten (früheren) Führerschein dokumentierte (hier: tschechische)
Fahrerlaubnis verleiht.
Berechtigt die dem umgetauschten (früheren) Führerschein zu Grunde liegende
Fahrerlaubnis nicht zur Fahrzeugführung im Inland, weil in ihm ein inländischer
Wohnsitz eingetragen ist (hier: tschechischer Führerschein mit eingetragenem
deutschen Wohnort), so folgt auch aus dem Umstand, dass der neu ausgestellte
Führerschein einen Wohnsitz im Ausstellerstaat ausweist (hier ungarischer
Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Ungarn) keine Inlandsfahrberechtigung,
da der neue Führerschein lediglich die alte – inlandsunwirksame – Fahrerlaubnis
dokumentiert.
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