Orientierungssatz:
Es bedarf keines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes der Fahrerlaubnisbehörde, um die sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebende Rechtsfolge der
Nichtanerkennung der in einem andern Mitgliedsstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen. Die Rechtsfolge tritt vielmehr unabhängig vom Erlass eines solchen Bescheides ein.
Der Beschuss stellt eine ausführlich begründete Bestätigung der bisherigen ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs unter Auseinandersetzung mit der
gegenteiligen Rechtsprechung des OVG Münster dar.
Leitsätze:
Beschluss des 11. Senats vom 22. Juni 2009 (VG München, Entscheidung vom 6. April 2009, Az.: M 6b E 09.707)
11 CE 09.965M 6b E 09.707
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache***************- Antragsteller -bevollmächtigt:*******gegenFreistaat Bayern,
vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern,Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Antragsgegner -
wegen Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis(Antrag nach §
123 VwGO) ;hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwal-tungsgerichts München vom 6. April 2009,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl ohne mündliche Verhandlung am 22. Juni 2009
folgendenBeschluss:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festge-setzt.Gründe:
I.Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er vorläufig berechtigt ist, vonseiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der BundesrepublikDeutschland Gebrauch zu machen.
Der ***geborene Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 20. April2005 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von dreiMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
DieFahrerlaubnis wurde ihm entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist vonzehn Monaten festgesetzt. Die toxikologische Untersuchung der dem Antragstelleram 27. Oktober 2004 anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobehatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 Promille,
Kokain in Höhe von0,004 mg/l, Benzoylecgonin in Höhe von 0,264 mg/l, Methylecgonin in Höhe von0,069 mg/l, THC in Höhe von 1,3 µg/l und THC-COOH in Höhe von 9,3 µg/l im Blutergeben.
Mit Schreiben vom 25. November 2005 und 4. Januar 2006 beantragte derAntragsteller die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsverfahrenwurde jedoch nicht fortgeführt, weil er das von ihm geforderte medizinisch-psy-chologische Gutachten nicht beibrachte.
Im Juni 2008 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde, dass der Antragsteller eine am 9. Juni 2006 ausgestellte und bis zum 8. Juni 2016 gültige tschechische Fahrer-laubnis der Klasse B besitzt. Aus der in den Behördenakten befindlichen Kopiedieses Führerscheins geht hervor,
dass in Feld 8 als Wohnsitz des Antragstellers„****** eingetragen ist. Am 29. Januar 2009 beantragte der Antragsteller bei der Fahrerlaubnisbehördedie Anerkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis.
Mit Schreiben vom12. Februar 2009 wies ihn die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin, dass der tschechische Führerschein ihn nicht berechtige, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zuführen. Führe er weiterhin Kraftfahrzeuge in Deutschland,
mache er sich wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Die tschechische Fahrerlaubnis werde erstnach Vorlage eines MPU-Gutachtens anerkannt werden, das die Zweifel an seinerFahreignung ausräume.
Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München nach§
123 VwGO festzustellen, dass er vorläufig berechtigt ist, von seinertschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Die ihm erteilte tschechischeFahrerlaubnis berechtige unabhängig von der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B im Inland. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. April 2009 ab.
Der Antragsteller sei nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis imInland Gebrauch zu machen, weil er zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe und sich diese Tatsacheunmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst ergebe.
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Juni 2008 (Az. C -329/06 und
C - 343/06, ZfS 2008, 473; Az
C - 334/06 bis
C - 336/06, DAR 2008,459) könne es ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ablehnen, die Fahrbe-rechtigung anzuerkennen,
die sich aus der von einem anderen Mitgliedstaat nachdem Ablauf einer gegen den Betroffenen verhängten Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis grundsätzlich ergebe, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden,
unbestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt derFührerscheinausstellung nicht erfüllt gewesen sei und der Aufnahmemitgliedstaatin seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet habe. Diese Voraussetzungen lägen beim Antragstellervor. Aufgrund der Eintragungen der tschechischen Behörden in dem vomAntragsteller vorgelegten Führerschein stehe fest, dass die Tschechische Republik in seinem Fall gegen das sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Wohnsitzerfordernis verstoßen habe. Da demAntragsteller die deutsche Fahrerlaubnis mit Strafurteil vom 20. April 2005 entzo-gen worden sei, liege auch die weitere Voraussetzung vor, dass der Aufnahme-mitgliedstaat gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vor derenErteilung eine Maßnahme i.S. von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG er-griffen haben müsse. Die Bundesrepublik Deutschland habe von der durch Art. 8Abs. 4 dieser Richtlinie eingeräumten Möglichkeit, unter den vom EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 genannten Bedingungen im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, durch § 28 Abs. 4 FeV Gebrauch gemacht. Diese Regelung sei gemeinschaftsrechtskonform. Deshalb entfalte eine solcheausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen. Dieser Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis desAntragstellers stehe auch nicht entgegen, dass er von ihr in einem Zeitraum vonüber zwei Jahren unbehelligt im Inland Gebrauch gemacht habe. Denn eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet hätte derAntragsteller auch durch eine „Anerkennung“ seitens des Antragsgegners garnicht erwerben können, weil diese wegen Verstoß gegen § 28 FeV unwirksamgewesen wäre.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des EuGH vom 26. Juni 2008(a.a.O.) Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen innerhalb der Europäischen Union eng auszulegen seien. Damit sei dieAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht vereinbar, wonach die Regelung in § 28Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausreiche, um die Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 derRichtlinie 91/439/EWG umzusetzen. Denn eine bloße Nichtanerkennung ohneVorliegen einer behördlichen Verfügung sei für den Betroffenen weder erkennbarnoch in der Sache transparent. Da der Aufnahmemitgliedstaat nach Auffassungdes EuGH erst aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins befugt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden, wäre es völlig unverhältnismäßig, wenn es bei einem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip keiner Entzugsmaßnahme bedürfte,
sondern derAufnahmemitgliedstaat einfach berechtigt wäre, die Anerkennung der EU-Fahrer-laubnis zu verweigern. In seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2008 (Az.
C - 225/07, Blutalkohol 2008, 383)und vom 20. November 2008 (Az.
C - 101/07, DAR 2009, 26) sei der EuGH davonausgegangen,
dass die Ablehnung der Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis durchdie zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte auszuüben sei. Auch in derneuesten Entscheidung des EuGH vom 19. Februar 2009 (Az.
C - 321/07, DAR2009, 191) sei nicht von der Unwirksamkeit der EU-Fahrerlaubnis die Rede,
sondern nur davon, dass die Anerkennung versagt werden könne. Für diese Auffassung spreche auch, dass der EuGH in seinen Entscheidungen vom 26. Juni 2008(a.a.O.) bei Verstößen gegen die Wohnsitzvoraussetzung zwischen einer Ablehnung der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Fahrerlaubnis und der vorläufigen Aussetzung einer derartigen Fahrerlaubnis differenziert habe. Die vorläufige Aussetzung sei aber nur möglich, wenn die Fahrberechtigung wirksam sei.
Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom11. Dezember 2008 (Az.
3 C 26.07,
DAR 2009, 212) von einem „Zugriffsrecht desMitgliedstaats“ gesprochen, wenn der neue Führerschein unter Missachtung derWohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden sei.
Ein solches „Zugriffsrecht“ könneaber nur in einer Maßnahme der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über dieAberkennung oder Entziehung der EU-Fahrerlaubnis bestehen, nicht aber in demErlass einer Rechtsnorm. Durch die Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen
Rechtsschutz werde der Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1,Art.
14 Abs. 1 und Art.
2 Abs. 1 GG verletzt. Denn er benötige die Fahrerlaubnis,um seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer nachzugehen und dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicherstellen zu können.
Der Antragsteller beantragt,
12 den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. April 2009 aufzu-heben und festzustellen, dass er vorläufig berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik DeutschlandGebrauch zu machen.
Der Antragsgegner beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und dervorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller vorläufig berechtigtist, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
1. Der Antragsteller geht zu Unrecht davon aus, dass es zwingend einer Einzelfall-entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedürfe, um die sich aus § 28 Abs. 4Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ergebende Rechtsfolge der Nichtanerkennung der ineinem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis herbeizuführen.
1.1.In der Fahrerlaubnis-Verordnung findet diese Auffassung keine Stütze. § 28Abs. 4 Satz 1 FeV bestimmt, dass die sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebendeBerechtigung unter denin § 28Abs. 4Satz 1FeV genanntenVoraussetzungen nicht "gilt". Bereits die Erfüllung eines oder - fallserforderlich - mehrerer der in § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV aufgeführtenTatbestände steht deshalb dem Erwerb einer Fahrberechtigung im Inlandentgegen, ohne dass es zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge einesrechtsgestaltenden (und damit konstitutiv wirkenden) Verwaltungsakts bedarf.19§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV bestätigt diese rechtliche Gegebenheit zusätzlich.Wenn die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 28Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV die fehlende Berechtigung einer Person, aufder Grundlage einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge imBundesgebiet zu führen, zum Gegenstand eines feststellenden Verwaltungs-akts machen kann, so gibt der Verordnungsgeber damit zu erkennen, dassdiese Rechtsfolge unabhängig vom Erlass eines solches Bescheids eintritt.
1.2 Einen Anspruch, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiettrotz der Erfüllung der Tatbestände des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeVGebrauch machen zu dürfen, besäße der Antragsteller deshalb nur dann,wenn im europäischen Gemeinschaftsrecht ein Rechtssatz bestünde, demzufolge Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das ausnahmsweise Nichtbesteheneiner aus dem Gemeinschaftsrecht resultierenden Rechtsposition (hier: derBefugnis, von einer EU-Fahrerlaubnis gemeinschaftsweit Gebrauch zumachen) durch eine nationale Rechtsnorm auszusprechen, die dieseRechtsfolge bereits als solche mit konstitutiver Wirkung herbeiführt, ohne dasszu diesem Zweck ein erst rechtsgestaltend wirkender administrativer Einzelakterlassen werden muss. Gleiches gälte, falls im Recht der BundesrepublikDeutschland ein derartiger Grundsatz bestünde, der seinem Rang nach (z.B.weil er im Verfassungsrecht wurzelt) der in einer Rechtsverordnunggetroffenen Regelung vorgeht. Im erstgenannten Fall wäre § 28 Abs. 4 FeVwegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar(vgl. z.B. BVerfG vom 18.11.2008 Az.
1 BvL 4/08, Juris, RdNr. 12); eineKollision mit einem höherrangigen Grundsatz des nationalen Rechts zöge dieNichtigkeit (des betroffenen Teils) des § 28 Abs. 4 FeV nach sich.Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung keinen solchen dem Ge-meinschafts- oder dem deutschen Recht angehörenden Grundsatz aufgezeigt.
1.2.1. Aus dem Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuropäischenGerichtshofs Ausnahmen vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen eng auszulegen sind, ergibt sich das vom Antragsteller be-hauptete Erfordernis, die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis inDeutschland müsse durch rechtsgestaltend wirkenden Verwaltungsakt konstitu-tiv herbeigeführt werden, nicht mit der für die Zuerkennung eines Anordnungs-anspruchs erforderlichen Deutlichkeit. Das Gebot, Einschränkungen gemein-schaftsrechtlich verbürgter Rechte restriktiv zu handhaben, betrifft die materielleReichweite derartiger Anspruchspositionen. Hiervon zu unterscheiden ist dieFrage, auf welchem rechtstechnischen Weg ein Mitgliedstaat von der BefugnisGebrauch machen darf, gemeinschaftsrechtlich zuerkannte Rechte unter be-stimmten Voraussetzungen nicht zu gewähren. Erfolgt das durch eine unmittel-bar Rechtswirkungen zeitigende Norm des Mitgliedstaates, die sich ihrem Inhaltnach - wie bei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV der Fall - innerhalb desdurch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen materiellrechtlichen Rahmens hält, so erlaubt der gegenwärtige Stand der Spruchpraxis des EuropäischenGerichtshofs nicht die Annahme, dieser Mitgliedstaat handle gemeinschafts-rechtswidrig, wenn er die ausnahmsweise Ungültigkeit des gemeinschaftsrecht-lichen "Regeltatbestands" (hier: der EU-weiten Gültigkeit von Fahrerlaubnissen)in einer das Entstehen einer Berechtigung bereits als solcher verhinderndenNorm statuiert, ohne dass zur Herbeiführung dieser Rechtsfolge noch ein kon-stitutiv wirkender administrativer Einzelakt ergehen muss.Hierauf deuten vor allem die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofsvom 20. November 2008 (
a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (
a.a.O.) hin.Anders als das bei den beiden Urteilen des gleichen Gerichts vom 26. Juni2008 (a.a.O.) und bei dem Beschluss vom 3. Juli 2008 (
a.a.O.) der Fall war,lagen in Bezug auf die ausländischen EU-Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit inDeutschland Gegenstand der Urteile vom 20. November 2008 und vom19. Februar 2009 zwar, keine Verwaltungsakte vor, durch die den Inhaberndieser Fahrerlaubnisse das Recht aberkannt worden war, von ihnen imBundesgebiet Gebrauch zu machen. Vielmehr stellte sich in diesen beidenVerfahren die Frage, ob die ausländischen Fahrerlaubnisse, die die Angeklag-ten in den den Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Strafverfah-ren innehatten, unmittelbar gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (a.F.) in Deutschlandungültig sind, weil den Angeklagten beider Ausgangsverfahren eine deutscheFahrerlaubnis entzogen worden war. Der Europäische Gerichtshof hat dies inbeiden Fällen bejaht und bei der Beantwortung der Vorlagefragen jeweils fest-gehalten, dass Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie91/439/EWG es "einem Mitgliedstaat" nicht verwehrt, in den konkret zu beur-teilenden Sachverhaltsgestaltungen die Anerkennung einer in einem (nunmeh-rigen) EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis abzulehnen. Bedürfte es zudiesem Zweck eines durch den Aufnahmestaat zu erlassenden rechtsgestal-tenden Verwaltungsakts, durch den die ausländische EU-Fahrerlaubnis mitkonstitutiver Wirkung für ungültig erklärt wird, hätte es sich nahezu unabweisbaraufgedrängt, dass der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom20. November 2008 (
a.a.O.) und vom 19. Februar 2009 (
a.a.O.) auf dieses Er-fordernis hingewiesen hätte. Denn unter dieser Voraussetzung hätten die An-geklagten beider Ausgangsverfahren, denen gegenüber solche Hoheitsaktenicht erlassen worden waren, nicht - wie das nach der Bejahung der Vorlage-fragen durch den Europäischen Gerichtshof zu erwarten war -wegen Fahrensohne Fahrerlaubnis verurteilt werden dürfen.
Wenn der Europäische Gerichtshof in den Entscheidungen vom 3. Juli 2008(a.a.O., RdNr. 41) und vom 20. November 2008 (
a.a.O., RdNr. 36) - anders alsin den übrigen in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen desgleichen Gerichts - jeweils einmal von einer "Befugnis der zuständigenBehörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats" sprach, unter bestimmten Vor-aussetzungen die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrer-laubnis abzulehnen, so kann das vor diesem Hintergrund nur als Ausdruck derTatsache verstanden werden, dass auch eine Norm, die den Eintritt dieserRechtsfolge mit unmittelbarer Wirkung anordnet, dann des "nachgehenden"Vollzugs durch die Behörden und Gerichte des Aufnahmestaates bedarf, wennder Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die kraft Gesetzes eintretendeRechtsfolge missachtet und er deswegen mit einer Sanktion belegt werden soll.Gleiches gilt, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber das Vorliegen der Tatbestands-merkmale, bei deren Erfüllung die Ungültigkeitsfolge eintritt, bestreitet, und sichdie öffentliche Verwaltung oder die Gerichte vor die Notwendigkeit gestelltsehen, darüber zu befinden, ob der Betroffene eine im Aufnahmestaat gültigeFahrerlaubnis besitzt oder nicht.
1.2.2 Wenn der Europäische Gerichtshof es im Urteil vom 26. Juni 2008 (Az.
C-329/06 und
C-343/06, a.a.O.) unter bestimmten Voraussetzungen als zulässigbezeichnet hat, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Fahrberechtigung des In-habers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis während einer gewissen Zeitaussetzt, so lässt sich daraus ebenfalls nicht mit der für die Zuerkennung desbehaupteten Anordnungsanspruchs erforderlichen Sicherheit herleiten, dassbezüglich solcher Fahrerlaubnisse ausschließlich im Wege administrativerEinzelfallentscheidungen vorgegangen werden darf. Vielmehr sind die Ausfüh-rungen des Europäischen Gerichtshofs vor dem Hintergrund des Umstands zuwürdigen, dass ihm eine dahingehende Vorlagefrage unterbreitet worden ist(vgl. die Nr. 3 in der Randnummer 31 des letztgenannten Urteils vom26.6.2008).
1.2.3. Zu Unrecht stützt der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt, ihm gegenübermüsse erst ein die Ungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis imBundesgebiet konstitutiv herbeiführender Verwaltungsakt erlassen werden,auf den Umstand, dass ein nach dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrer-laubnis liegendes Verhalten des Inhabers den Aufnahmemitgliedstaat berech-tigen kann, dem Betroffenen die Befugnis abzuerkennen, von dieser Fahrer-laubnis innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets Gebrauch zu machen. Zwar verliert in solchen Fällen die ausländische EU-Fahrerlaubnis ihre Geltung inDeutschland nicht unmittelbar kraft Rechtsnorm, sondern erst dann, wenn eindiese Rechtsfolge aussprechender Verwaltungsakt vollziehbar geworden ist.Der die unterschiedliche rechtstechnische Behandlung beider Fallgestaltungenlegitimierende Unterschied liegt darin, dass die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2und 3 FeV geregelten Sachverhalte klar und eindeutig konturiert und deshalbeiner abstrakt-generellen Normierung durch den Verordnungsgeber zugäng-lich sind. Die Frage, ob der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnisnach deren Erwerb ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das eine Aberken-nungsentscheidung im Sinn von §
3 Abs. 1 Satz 2 StVG rechtfertigt, lässt sichdemgegenüber weithin nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtungsowie ggf. nach Durchführung von Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung(z. B. in Gestalt der Einholung eines Fahreignungsgutachtens) beantworten.
1.2.4 Ob die deutsche öffentliche Verwaltung von Rechts wegen gehalten ist, den In-haber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die im Inland nicht gilt, auf dieserechtliche Gegebenheit hinzuweisen, wie der Antragsteller das in der Be-schwerdebegründung behauptet hat, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falleskeiner Entscheidung. Sollte ein solches rechtliches Gebot bestehen, wäre ihmjedenfalls dadurch Genüge getan worden, dass der Antragsgegner denAntragsteller mit Schreiben vom 12. Februar 2009 über die Ungültigkeit seinertschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland, die dafür maßgeblichen Gründeund die bei einer Missachtung der Ungültigkeit zu gewärtigenden strafrechtli-chen Folgen unterrichtet hat. Damit wurde eine beim Antragsteller ggf. be-stehende Ungewissheit darüber beseitigt, welche Rechte sich für ihn aus seinertschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland ergeben. Sofern er die Auffassungder Behörde für unzutreffend erachtet, eröffnet ihm der Zugang eines solchenInformationsschreibens die Möglichkeit, durch eine auf Feststellung der Gültig-keit der ausländischen EU-Fahrerlaubnis gerichtete Klage (sowie ggf. durcheinen auf die vorläufige Feststellung dieser Rechtslage abzielenden Antragnach §
123 VwGO) eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Denn er darfnicht darauf verwiesen werden, sich ggf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnisstrafbar zu machen und die Gültigkeit seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnissodann als Angeklagter in einem Strafverfahren klären zu lassen (vgl. z.B.BVerwG vom 9.5.1957
BVerwGE 4, 363/364).Sowohl dem Erfordernis der Rechtsklarheit als auch dem Grundrecht des Be-troffenen, effektiven Rechtsschutz zu erlangen (Art.
19 Abs. 4 GG), wird mithin
durch eine Unterrichtung über den Rechtsstandpunkt der Behörde, wonach eineausländische EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet unmittelbar kraft Rechtsnormungültig ist, selbst dann in wirksamer und ausreichender Weise Rechnung ge-tragen, wenn diese Information durch formloses Schreiben erfolgt. Diese vomAntragsgegner gewählte Vorgehensweise stellt den Antragsteller im Vergleichzu der Situation, die sich nach dem Erlass sowohl eines Aberkennungs- alsauch eines auf § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützten förmlichen Feststellungsbe-scheids ergäbe, sogar insofern günstiger, als er in der vorliegenden Fallgestal-tung nicht genötigt war, innerhalb eines Monats nach der Zustellung einessolchen Verwaltungsakts Anfechtungsklage zu erheben.
1.2.5 Der u. a. im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (Az.
16 B 839/08) zum Ausdruck kommendenAuffassung, § 28 Abs. 4 FeV sei nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar,folgt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht.Soweit das Oberverwaltungsgericht seinen Rechtsstandpunkt auf den Ge-sichtspunkt stützt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 1Abs. 2 dieser Richtlinie verpflichtet sind, von anderen Mitgliedstaaten erteilteFahrerlaubnisse ohne jede Formalität anzuerkennen, wird auch im Beschlussvom 5. Februar 2009 (
a.a.O, RdNrn. 16 bis 19) eingeräumt, dass derEuropäische Gerichtshof eine Ausnahme von dieser Verpflichtung u. a. dannanerkennt, wenn sich aus eigenen Verlautbarungen des ausstellenden Staateseine Missachtung des Wohnsitzerfordernisses ergibt.Dass sich die Frage, ob eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anerkanntwerden muss, nur nach einzelfallbezogener Prüfung beantworten lässt (OVGNRW vom 5.2.2009, a.a.O., RdNr. 20), führt nicht dazu, dass eine nationaleRegelung, die - wie bei § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV der Fall - die Un-gültigkeit ausländischer EU-Fahrerlaubnisse für das eigene Hoheitsgebiet inabstrakt-genereller Weise statuiert, deswegen gemeinschaftsrechtswidrig odermit höherrangigem deutschen Recht unvereinbar wäre. § 28 Abs. 4 Satz 1 FeVumschreibt in seinen Nummern 2 und 3 die Voraussetzungen der Ungültigkeitderartiger Fahrerlaubnisse in Deutschland seit der durch die Dritte Verordnungzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29)erfolgten Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in einer Weise, dieexakt der Auslegung des Gemeinschaftsrechts entspricht, wie sie sich aus denUrteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (
a.a.O.) ergibt.
Besteht Streit darüber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FeV erfüllt sind, so muss diese Frage zwar durch diezuständigen Entscheidungsträger in Verwaltung oder Rechtspflege beantwortetwerden. Die Situation stellt sich insoweit jedoch nicht anders dar als in derunüberschaubaren Zahl sonstiger Fälle, in denen der Gesetzgeber den Eintritteiner Rechtsfolge unmittelbar von der Verwirklichung bestimmter Sachverhalte(und nicht erst vom Ergehen eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsakts)abhängig macht. Weder aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts fürdas Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2009 (
a.a.O.) noch aus demsonstigen Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich, warumbezüglich auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV anderes gelten soll.Nicht gefolgt werden kann dem Oberverwaltungsgericht für das LandNordrhein-Westfalen auch insoweit, als es seine Auffassung, die Ungültigkeiteiner unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerforderniserteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland könne nur durch kon-stitutiv wirkenden Verwaltungsakt herbeigeführt werden, mit der Erwägung be-gründet, der Inhaber einer solchen Berechtigung könnte seine Fahreignungmittlerweile (d.h. nach einer vorangegangenen Maßnahme im Sinn von Art. 8Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3FeV) u. U. wiedererlangt haben. Mit einer solchen Möglichkeit ist zwar geradedann, wenn seit einer solchen Maßnahme bereits längere Zeit verstrichen ist,durchaus zu rechnen. Sowohl das deutsche als auch das Gemeinschaftsrechtgehen jedoch davon aus, dass einer Person, die die Fahreignung in der Ver-gangenheit verloren hat, diese Berechtigung nur dann neu erteilt werden darf,wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt die positive Gewissheit erlangthat, dass der Betroffene wieder geeignet ist. Für das deutsche Fahrerlaubnis-recht folgt das daraus, dass nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV bei der Neuerteilungeiner Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenemVerzicht die Vorschriften für die Ersterteilung - und damit auch das Erfordernisdes nachweislichen Besitzes der Fahreignung (§
2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG) -gelten. Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts bestimmt nunmehr Art. 7Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S.18), dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis (und damitauch bei einer Neuerteilung) sorgfältig darauf zu achten haben, dass der Be-werber die Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfüllt. Nach Art. 7Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG aber darf ein Führerschein nur solchen Bewerbern ausgestellt werden, die die sich aus den Anhängen II und IIIdieser Richtlinie ergebenden gesundheitlichen Anforderungen erfüllen.Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, eine Person, bezüglich der in Deutschland ehedem ein § 28 Abs. 4Satz 1 Nr. 3 FeV unterfallendes Vorkommnis zu verzeichnen war und die da-nach unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erworben hat, dürfe so lange im Besitz dieser Fahrerlaubnisbleiben, bis eine durchzuführende Überprüfung ihrer Fahreignung ergeben hat,dass sie nach wie vor fahrungeeignet ist, läuft auf die Umkehrung diesesGrundsatzes hinaus. Sie privilegiert zudem Personen, die sich eine Fahrerlaub-nis in einem Land beschafft haben, das - wie bei der Tschechischen Republikder Fall - das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis noch währendmehrerer Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Union nicht in das nationaleRecht umgesetzt und es in seiner fahrerlaubnisrechtlichen Vollzugspraxis un-beachtet gelassen hat, in unbilliger Weise gegenüber Fahrerlaubnisbewerbern,die sich im Anschluss an ein Ereignis im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeVim Inland um eine Neuerteilung dieser Berechtigung bemühen und die so langenicht motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis ihnen der positiveNachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gelungen ist.
1.2.6 Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008(a.a.O.) ergibt sich nicht, dass die tschechische Fahrerlaubnis desAntragstellers in Deutschland nur dann ungültig ist, wenn ihm das Recht, vonihr im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, durch einen Entziehungs- bzw.Aberkennungsbescheid förmlich abgesprochen wurde. Dieser Entscheidung lagdie Sachverhaltsgestaltung zugrunde, dass gegenüber dem dortigen Kläger einAberkennungsbescheid ergangen war. Das Bundesverwaltungsgericht wies vordiesem Hintergrund im Urteil vom 11. Dezember 2008 (
a.a.O., RdNr. 23) daraufhin, dass die Geltung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis des Antragstellersim Inland "möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war",und stellte fest, dass die öffentliche Verwaltung hierdurch nicht gehindert wird,das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen,(vorsorglich) förmlich abzuerkennen (BVerwG vom 11.12.2008, ebenda).Das "Zugriffsrecht" des Aufnahmemitgliedstaates auf ausländische EU-Fahrer-laubnisse, von dem das Bundesverwaltungsgericht in der gleichen Ent-scheidung (a.a.O., RdNr. 31) spricht, kann entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung im Übrigen keineswegs nur durchrechtsgestaltenden Verwaltungsakt, sondern auch in der Weise ausgeübt wer-den, dass ein Land eine Rechtsnorm erlässt, durch die bestimmten fremdenHoheitsakten mit unmittelbarer Wirkung Gültigkeit innerhalb des eigenen Terri-toriums abgesprochen wird.
1.2.7 Der Antragsteller wird schließlich durch die Ablehnung seines Antrags aufErlass einer einstweiligen Anordnung nicht in seinen Grundrechten verletzt. Daseine tschechische Fahrerlaubnis aus den oben dargestellten Gründen inDeutschland nicht gültig ist, kann ihn die deshalb fehlende Berechtigung zumFühren von Kraftfahrzeugen in Deutschland nicht in seinen Grundrechten ausArt.
2 Abs. 1, Art.
12 Abs. 1 und Art.
14 Abs. 1 GG verletzen, die jeweils untereinem gesetzlichen Regelungsvorbehalt stehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungfolgt aus §
53 Abs. 3 Nr. 1, §
52 Abs. 1 GKG i.V. mit den Empfehlungen inAbschnitt II.1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsge-richtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 13427).Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
152 Abs. 1 VwGO).GrauErtlKoehl434546
Bayerischer VGH 11 CE 09.965.pdf
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. August 2009, 19:05)