BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG
3 B 126.08
OVG 16 A 1198/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Im August 2004 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist sein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angegeben. Als der Kläger ein vom Beklagten angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm mit Bescheid vom 21. März 2005 das Recht aberkannt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Die Klage und die Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg; beide Vorinstanzen hielten die Aberkennung für rechtmäßig.
Urteil --->
BVerwG 3 B 126.08.pdf