BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG
3 B 114.08
VGH 10 S 1094/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Dem Kläger war 1998 wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,39 Promille die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen und eine Sperrfrist von neun Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt worden. Im Januar 2005 erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist sein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen.
Urteil -->
BVerwG 3 B 114.08.pdf