Samstag, 19. Mai 2012, 06:03 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 967

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Mittwoch, 20. Mai 2009, 12:27

Verwaltungsgericht Meiningen: EU-FS mit D-Wohnsitz ,AZ:2 K246/08 ME , Urteil vom 22.04.09

http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueri…45?OpenDocument

Zitat

Leitsätze: 1. Einem Mitgliedsstaat ist es danach nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte (Anschluss an EuGH vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a., und Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche).

2. Die Befugnis zur Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis besteht auch, wenn die erste Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen wurde, weil der Betroffene der kostenpflichtigen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvor gekommen war (Anschluss an VGH Mannheim, B. v. 02.02.2009, Az.: 10 S 3323/08).


Urteil
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (20. Mai 2009, 22:11)