Leitsätze: 1. Einem Mitgliedsstaat ist es danach nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 und 3 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins sein Inhaber, auf den zuvor eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte (Anschluss an EuGH vom 26.06.2008, Rs.
C-329/06 und
C-343/06, Wiedemann u.a., und Rs.
C-334/06 bis
C-336/06, Zerche).
2. Die Befugnis zur Nichtanerkennung einer EU-Fahrerlaubnis besteht auch, wenn die erste Fahrerlaubnis nur deshalb nicht wegen mangelnder Eignung entzogen wurde, weil der Betroffene der kostenpflichtigen Entziehung durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis zuvor gekommen war (Anschluss an VGH Mannheim, B. v. 02.02.2009, Az.:
10 S 3323/08).