Zum Inhalt der Entscheidung: Eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde darf die Anerkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung verweigern, der Fahrerlaubnisinhaber habe nach inländischen Erkenntnissen nur einen Scheinwohnsitz im Ausland begründet, um sich der nach deutschen Recht bei der Neuerteilung vorgesehenen Eigungsprüfung zu entziehen. (Die Entscheidung betrifft eine vor dem 19.01.09 erteilte Fahrerlaubnis).
Oberverwaltungsgericht Saarlouis
Beschluss vom 23.01.2009
1 B 438/08
Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28.07.2008 zurückgewiesen wurde, ist begründet.
Zur Begründung seiner Beschwerde bezieht der Antragsteller sich in seinem Schriftsatz vom 18.11.2008 auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 26.06.2008 (EuGH, Urteile vom 26.06.2008 - verbundene Rechtssachen
C-329/06 und
C-343/06 -,
NJW 2008, 2403 ff., sowie verbundene Rechtssachen
C-334/06 bis
C-336/06, DAR 2008, 459 ff.) zu der durch die Richtlinie 91/439/EWG vorgegebenen grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine anzuerkennen (Art. 1 Abs. 2 RL), und der Frage, unter welchen Voraussetzungen es einem Mitgliedstaat nach der Richtlinie ausnahmsweise nicht verwehrt ist, eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrberechtigung für sein Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen. Dieses nach §
146 Abs. 4 Satz 6 VwGO der Prüfung im Beschwerdeverfahren unterliegende Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen - mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Einklang stehenden - Entscheidung in Frage zu stellen.
Dennoch ist nach Einschätzung des Senats die Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof bei entsprechender Gelegenheit zu der im Zusammenhang mit der Eignungsfrage aufgeworfenen Missbrauchsproblematik dezidiert Stellung beziehen und in offensichtlichen Missbrauchsfällen ein Recht zur Verweigerung der Anerkennung bejahen wird, zwischenzeitlich als sehr gering einzustufen. Mit Blick auf die Rechtsausführungen des Gerichtshofs zu der Gesamtproblematik der Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen in den zahlreichen in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen - insbesondere auch in dem Beschluss vom 03.07.2008 (EuGH, Beschluss vom 03.07.2008 -
C-225/07 - (Möginger),
NJW 2009, 207 ff.) und in dem vor kurzem ergangenen Urteil vom 20.11.2008 (EuGH, Urteil vom 20.11.2008 -
C-1/07 - (Weber),
NJW 2008, 3767 ff.) - zeichnet sich unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Fallgestaltungen keine Tendenz des Gerichtshofs ab, bezüglich der Verpflichtung zur Anerkennung zwischen Fahrerlaubnissen, die nach ordnungsgemäßer Begründung eines Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1 b, 9 Abs. 1 RL
in dem Ausstellermitgliedstaat erworben wurden, und Fahrerlaubnissen zu differenzieren, die von dem Mitgliedstaat nach Begründung eines Scheinwohnsitzes ausgestellt wurden.
Unter diesen Gegebenheiten spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren wegen Nichtvereinbarkeit der ihr als Rechtsgrundlage dienenden innerstaatlichen Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit dem vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 und Abs. 4 RL 91/439/EWG entwickelten Anerkennungsgrundsatz als rechtswidrig erweisen wird. Mit Blick auf die von den innerstaatlichen Behörden zu beachtenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ist dem Interesse des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis vorläufig auch im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners einzuräumen.
Zum Beschluß