Mit Beschluss vom 14.07.2008, Az.
9 L 786/08, stellt das VG Gelsenkirchen unter Bezugnahme auf die Rechtssachen
C-329/06 und
C-343/06 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Aberkennungsverfügung wieder her. Der Antragsteller war im Besitz eines polnischen Führerscheins mit entsprechendem polnischen Wohnsitzaufdruck.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn G.
Prozessbevollmächtigter: RA Marc N. Wandt, Frohnhauser Str. 125, 45144 Essen
gegen
den OBM der Stadt G.
hat die 9. Kammer des VG Gelsenkirchen am 14.07.2008 durch
den VRiVG K.
den RiVG E.
den RiVG P.
beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 30.01.2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 05.01.2007 wird wiederhergestellt.
Gründe:
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Nach §
80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Bei der Abwägung kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.
Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung §
3 Abs. 1 Satz 1 StVG herangezogen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich, wie hier, um eine ausländische Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in §
3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG genannten Rechtswirkungen. Ungeeignet ist u.a. derjenige, der die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht erfüllt (vgl. §
2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Der Antragsgegner hat die Ungeeignetheit des Antragstellers nach § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 3 FeV daraus hergeleitet, dass dieser ein auf der Grundlage von §
3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
2 Abs. 8 StVG, § 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe.
Es bestehen im Rahmen der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung jedoch ernstliche Zweifel daran, dass die Anwendung dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall mit den Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. In Fallgestaltungen wie dieser hält die Kammer ihre bisherige gegenteilige Entscheidungspraxis, die auf die Rechtsprechung des OVG NRW, Beschl. v. 13.09.2006,
16 B 989/06 zurückgeht, im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 26.06.2008, Rs
C-329/06 und
C-343/06 (Wiedemann/Funk) nicht mehr aufrecht.
Der EuGH hat klargestellt, dass die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen für eine Fahrerlaubnis grundsätzlich den Behörden des Mitgliedsstaates obliegt, in dem die Fahrerlaubnis erteilt wird. Die Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten sind nicht befugt, die diesbezüglichen Entscheidungen des Ausstellungsstaates zu überprüfen (a.a.O., Rn. 52 f.). Sie sind infolgedessen selbst dann gehindert, fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis zu ergreifen, wenn dem Betreffenden nach dem innerstaatlichen Recht eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden könnte oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die Erteilungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben (a.a.O., Rn. 54 f.). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung des EuGH nach gilt dies auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden im Aufnahmemitgliedsstaat die Fahrerlaubnis bereits früher wegen Drogen- oder Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. a.a.O. Rn. 24 und 33 ff.). Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedsstaats kommen danach nur in Betracht, wenn die neue Fahrerlaubnis innerhalb einer nach vorangegangener Sperrfrist im Ausland erteilt worden ist (a.a.O., Rn. 65) oder wenn ein Verhalten des Betreffenden nach dem (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme veranlasst (a.a.O., Rn. 59).
Darüber hinaus hat der EuGH nunmehr entschieden, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen des Aufnahmemitgliedsstaates zur Bekämpfung des missbräuchlichen sog. „Führerschein-Tourismus“ mit Blick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit außerdem zulässig sind, wenn sich auf Grundlage der Eintragungen im Führerschein selbst oder von anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht erfüllt waren (a.a.O., Rn. 67 ff.).
Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass die angefochtene Verfügung gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verstößt, wie sie nach obigen Ausführungen durch den EuGH ausgelegt wird.
Dem Antragsteller ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts R. vom 19.07.2005 die deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden, nachdem er am 05.04.2005 mit einem Blutalkoholgehalt von 3,25 Promille ein Fahrzeug geführt hatte. Die dabei verhängte Sperrfrist lief am 18.02.2006 ab. Die polnische Fahrerlaubnis ist ihm erst danach, nämlich am 03.04.2006 erteilt worden. In dem Führerschein ist ein polnischer Wohnort angegeben. Dies korrespondiert mit den Angaben in dem, im Jahre 2005 ausgestellten polnischen Personalausweis des Antragstellers. Der Antragsgegner hat auch bislang keine gegenteiligen Informationen bzgl. des Wohnsitzes von polnischen Behörden. Schließlich hat auch der Antragsgegner die angefochtene Verfügung auf Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers gestützt, die auf dem Vorfall vom 05.04.2005 beruhen und nicht auf solche Umstände, die erst nach der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingetreten sind.
Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung können nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ausgeräumt werden, da am Vollzug eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Im Übrigen lässt sich als überwiegendes öffentliches Interesse auch nicht der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs anführen, da dieser nach den Ausführungen des EuGH auch Schutzgut der Richtlinie 91/439/EWG ist (vgl. nur erster und zehnter Erwägungsgrund).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§
53 Abs. 3 Nr. 2,
52 Abs. 1 GKG. Dabei setzt die Kammer in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B geht, in Hauptsacheverfahren den Auffangwert und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages an.
Unterschriften