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Samstag, 17. Mai 2008, 13:27

VG Saarlouis Beschluß vom 12.3.2008, 10 L 54/08(Aberkennung eines spanischen EU-FS)

Zitat

VG Saarlouis Beschluß vom 12.3.2008, 10 L 54/08

Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

Leitsätze

Die in einem EU-Mitgliedsstaat ohne Überprüfung der Fahreignung durch bloße Umschreibung einer - in Wahrheit nicht mehr existenten - deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis belegt nicht die Wiedererlangung der Fahreignung des Inhalts und steht daher der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.

Tenor


Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe


Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.10.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.06.2007, durch die - unter Anordnung des Sofortvollzugs - der Antragstellerin das Recht aberkannt wurde, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Gebrauch zu machen und ihr zudem die Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks innerhalb einer Woche nach Zustellung aufgegeben wurde, ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtschutzinteresse zur Seite, da sie rechtzeitig Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid eingelegt hat. Die am 18.06.2007 erfolgte öffentliche Zustellung des angefochtenen Bescheids ist fehlerhaft. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt polizeilich gemeldet war. Die Antragsgegnerin hat sich nicht in der gebotenen Weise Gewissheit darüber verschafft, dass der Aufenthaltsort der Antragstellerin unbekannt ist und die übrigen Zustellungsarten nicht zum Erfolg führen, zumal sie über die besagte Anschrift der Antragstellerin durch das Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.11.2006 in Kenntnis gesetzt war. Ist demnach die öffentliche Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen, kommt es gemäß § 8 VwZG darauf an, dass die Antragstellerin erst mit dem ihr am 19.10.2007 zugestellten Schreiben vom 08.10.2007 von dem angefochtenen Bescheid tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Der am 25.10.2007 eingegangene Widerspruch der Antragstellerin ist demnach fristgerecht erfolgt. Der auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.


Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass das durch Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer begründete ganz herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr fernzuhalten, das sonst regelmäßig anzuerkennende Bedürfnis des Einzelnen überwiege, bis zur Rechtskraft der Entziehungsverfügung von Entziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben.


Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Entscheidung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich demgegenüber der Ausgang der Hauptsache als offen, bedarf es einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen.


Hiervon ausgehend, kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft. Bei der dann gebotenen Abwägung muss das private Aufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber den öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung zurücktreten.


Maßgebliche (innerstaatliche) Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sind die §§ 3 Abs. 1 und 2 StVG sowie §§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3 FeV. Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die – wie die Antragstellerin- ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2-4 FeV im Umfange ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen eines Kraftfahrzeuges, ist ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.


Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin durch bestandskräftig gewordenen Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 14.12.1998 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen gemäß §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO entzogen worden, weil sie nach wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften weder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über ihre Kenntnisse der Sicherheitsvorschriften und der Gefahrenlehre für den Straßenverkehr beigebracht noch an einem Verkehrsseminar –Kursmodell „Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK)“- teilgenommen hat. Da die ihr am 22.12.2005 in Spanien ausgestellte spanische Fahrerlaubnis sie gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland berechtigt, liegen die (innerstaatlichen) Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, vor.


Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 08.09.2006 in Unkenntnis der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Landeshauptstadt A-Stadt vom 14.12.1998 und ohne Überprüfung der Fahreignung der - inzwischen sichergestellte - Führerschein (Nr. L 01 D 009 HB 51) der Antragsgegnerin vom 23.08.2006 ausgestellt wurde.


Dieses Ergebnis hält auch aller Voraussicht nach gemeinschaftsrechtlicher Überprüfung Stand. Die Regelungen in Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 -Richtlinie 91/439/EWG- führen ebenso wie die seit dem 19.01.2007 geltende Regelung in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zu keinem anderen Ergebnis.


Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität und legt den Mitgliedsstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.


Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.04.2004, C 476/01, (Rdnr. 45)


Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigten den Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Da der Wortlaut des Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in dem seit 19.01.2007 geltenden Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wortgetreu übernommen wurde, ist davon auszugehen, dass eine materielle Rechtsänderung nicht eingetreten ist und auch die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unverändert fort gilt. Weiter ist in Artikel 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG bestimmt, dass ein Mitgliedsstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen Gebot der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, die als solche eng auszulegen ist.


So Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. (Rdnrn. 70, 73)


Vorgenannte Bestimmungen haben durch den - in Fortführung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004, C 476/01, ergangenen - Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006, C 227/05, eine Auslegung dahin erfahren, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde. In dieser Entscheidung ging es um das Begehren eines Deutschen, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis im deutschen Hoheitsgebiet Gebrauch machen zu dürfen bzw. diese in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben, nachdem ihm in Deutschland wegen Verstoßes gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften die Fahrerlaubnis strafgerichtlich unter Auferlegung einer Sperrfrist entzogen worden war und er nach Ablauf dieser Sperrfrist in seinem tatsächlichen Wohnsitzstaat Österreich nach einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis der Fahreignung eine Fahrerlaubnis erlangt hatte. Damit hat der Europäische Gerichtshof ungeachtet der Frage, ob diese Entscheidung insbesondere auch auf die Missbrauchsfälle des sog. Führerscheintourismus übertragbar ist,


vgl. hierzu z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2006, 16 B 989/06; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006, 10 S 1337/06; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2006, 2 EO 240/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006, 1 M 46/06, jeweils zitiert nach Juris


das in Artikel 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 Richtlinie 91/439/EWG normierte Ablehnungsrecht dann für unzulässig erachtet, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Entzug der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurde. Dem Erfordernis, dass die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist erworben worden sein muss, kann die Auffassung des Gerichtshofs entnommen werden, dass derjenige, der sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen hat und dem aus diesem Grund die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen hat. Der Gerichtshof vertritt allerdings die Auffassung, dass ein solcher Nachweis nicht nur in dem Mitgliedsstaat, in dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, durch die Erfüllung der dort geltenden Vorschriften über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, sondern auch durch den Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erbracht werden kann. Insoweit muss Beachtung finden, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/439/EWG die Erteilung des Führerscheins auch „vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III“ abhängt, wobei in Anhang III Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges auch im Zusammenhang mit Alkohol-, Drogen- und Arzneimittelmissbrauch formuliert werden. Dementsprechend hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung zur Stützung seiner Argumentation darauf hingewiesen, dass die österreichischen Behörden vor Erteilung des Führerscheins nach Artikel 7 der Führerscheinrichtlinie überprüft haben, dass der Betroffene den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend Anhang III der Richtlinie genügte.


So auch der Hinweis von Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, in DAR 2006, 604 ff.


Damit ist der Gerichtshof ersichtlich davon ausgegangen, dass der dortige Erlaubnisinhaber in Österreich einer medizinischen und psychologischen Begutachtung zum Nachweis seiner Fahreignung unterzogen wurde und diese Untersuchung den Mindestanforderungen des Anhangs III genügte.


Vgl. hierzu im Ganzen: OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.01.2007, 1 R 39/06


Ausgehend von diesen Grundsätzen muss vorliegend gesehen werden, dass die spanische Fahrerlaubnis nach Aktenlage aufgrund des von der Antragstellerin vorgelegten Auszugs aus der Führerscheindatei, den die Antragsgegnerin am 19.05.2005 ausgestellt hatte, erteilt worden ist. Darin war aber lediglich die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 vom 12.09.1984, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 14.12.1998 eingetragen. Damit ist die spanische Fahrerlaubnis durch bloße Umschreibung einer in Wahrheit nicht mehr existenten deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden. Eine wie auch immer geartete Überprüfung der Eignung der Antragstellerin hat es daher offensichtlich nicht gegeben, eine solche war auch nach Maßgabe des sich den spanischen Behörden darstellenden Sachverhalts nicht veranlasst. Vermag daher die Erteilung der spanischen Fahrerlaubnis auch nicht ansatzweise die Wiedererlangung der Fahreignung der Antragstellerin zu belegen, spricht die vorstehende Auslegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit Gewicht dafür, dass sie der Anwendung innerstaatlichen Rechts nicht entgegensteht.


Dass in dem Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 14.12.1998 eine Sperrfrist nicht verhängt worden war, steht der Anwendung und dem dargelegten Verständnis der genannten Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen. Ebenso wenig ergibt sich eine andere Beurteilung aus der von der Antragstellerin angeführten


in DAR 2007, 77 ff abgedruckten


Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28.09.2006, C – 340/05.


Die im Weiteren getroffene Anordnung der Vorlage der ausländischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines entsprechenden Vermerks findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.


Erweist sich nach alledem der angegriffene Bescheid in allen seinen Regelungsinhalten jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, sondern kann vielmehr für die Antragstellerin günstigstenfalls von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgegangen werden, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung eindeutig zugunsten der von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange aus, nämlich dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind. Demgegenüber hat das berufliche und private Interesse der Antragstellerin, auch in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, zurückzutreten.


Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.


Der Streitwert wird in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2004 i.d.F. vom 07./08.07.2004).
Quelle:http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laender_rec…0&pos=20&anz=38
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Dienstag, 20. Mai 2008, 10:52

Zitat

Darin war aber lediglich die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse 3 vom 12.09.1984, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Landeshauptstadt A-Stadt vom 14.12.1998 eingetragen. Damit ist die spanische Fahrerlaubnis durch bloße Umschreibung einer in Wahrheit nicht mehr existenten deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden

Hier der Knackpunkt-gefälschte Unterlagen.

Zitat

Eine wie auch immer geartete Überprüfung der Eignung der Antragstellerin hat es daher offensichtlich nicht gegeben,

Gibt es in Spanien auch nicht, wenn man nicht länger als 10 Jahre die FE entzogen hat.
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Pioneer

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Dienstag, 20. Mai 2008, 12:21

Diese Entscheidung ist auch in Ordnung.
Die Unterlagen waren wohl nicht gefälscht, sagen wir mal eher "lückenhaft", aber so geht das natürlich nicht.
Ist aber auch eine einsame Entscheidung, die bei denen rechtlich einwandfrei ergangen ist.
Sonst entstehen da Urteile,da fragt man sich wirklich, ob die überhaupt lesen können.
Mit Recht hat das jedenfalls nicht das geringste zu tun und die Begründungen sind haarsträubend, lächerlich und völlig neben der Sache, nur leider für den Betroffenen nicht.

Lord Vader

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4

Dienstag, 20. Mai 2008, 15:06

Diese Entscheidung ist auch in Ordnung.
Die Unterlagen waren wohl nicht gefälscht, sagen wir mal eher "lückenhaft", aber so geht das natürlich nicht.


Naja, ob ein orig. Karteiauszug der FS-Stelle bzw. aus Flensburg lückenhaft sein soll, sei mal dahingestellt :greubel: Jedenfalls wenn ein Stempel incl. Unterschrift der Behörde darunter ist und ein ord. Wohnsitz in Spanien besteht, schreiben sie die FE um, selbst wenn ein Entzug darin gestanden ist. Sperrzeit versteht sich, muss abgelaufen sein. :wink:
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Epox

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Dienstag, 20. Mai 2008, 15:57

Nach EU-Recht nicht zu beanstanden,nach Wohnsitznahme in ESP,dürfen dort die spanischen Behörden,nach ihren inerstaatlichen Regelungen(die auch EU-Richtlinienkonform sind) ebend eine FE austellen und wen dieses eben an Hand eines Karteiauszuges geschieht,ist das nun mal so,die Mindestanforderrungen wurden ja in D schon erbracht.
Gruss Epox :wink:
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6

Mittwoch, 21. Mai 2008, 10:26

Nach EU-Recht nicht zu beanstanden,nach Wohnsitznahme in ESP,dürfen dort die spanischen Behörden,nach ihren inerstaatlichen Regelungen(die auch EU-Richtlinienkonform sind) ebend eine FE austellen und wen dieses eben an Hand eines Karteiauszuges geschieht,ist das nun mal so,die Mindestanforderrungen wurden ja in D schon erbracht.
Gruss Epox :wink:

:momo: So ist es und nicht anders. Sonst würde ich wohl schon lange wieder laufen :pfiff:
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