Samstag, 19. Mai 2012, 05:40 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.

mogwai

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 25. November 2006

Beiträge: 417

1

Dienstag, 13. Mai 2008, 18:13

01/08 Gelsenkirchen, 7 L 27/08

Datum:
22.01.2008


Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen


Spruchkörper:
7. Kammer


Entscheidungsart:
Beschluss


Aktenzeichen:
7 L 27/08







Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Führerscheintourismus,
MPU





Tenor:


Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.


Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.




Gründe:

1


Der sinngemäß gestellte Antrag,

2


die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 146/08 des Antragstellers
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. Dezember 2007
wiederherzustellen, soweit darin dem Antragsteller das Recht aberkannt
worden ist, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,
und die Vorlage des Führerscheins verfügt worden ist,

3


ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten
des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung
bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig
ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die
Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

4


Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts,
von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend
Folgendes ausgeführt:

5


„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,

6


vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW
2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall
Halbritter), zitiert nach juris,

7


vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch
europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die
Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5
Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen
Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten
uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren
nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber
hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß
gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten
ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften
über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis
anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als
Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat
nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter
Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,

8


vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77.

9


Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten
Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl
des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-
Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur
Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung
(hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende
Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung
einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen
Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.

10


Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB
angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden
ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden
Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend
erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,

11


so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B
11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N.

12


Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und
sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen."

13


Diese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September
2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage gestellt werden,

14


so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -,
bestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 -°16°B 236/07°-; anderer Ansicht
hinsichtlich Ergebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom
22. November 2006 - 3 Bs 257/06 -, und OVG Schleswig, Beschluss vom
19. Oktober 2006 - 4 MB 80/06 -

15


gelten auch im vorliegenden Fall.

16


Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten
bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken
gegen seine Kraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten
Vorgeschichte beruhen. Schon in den 90-iger Jahren ist er wegen Fahren
ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit am Steuer mit Verursachung eines Unfalls
und wegen Unfallflucht bestraft und ihm ist die Fahrerlaubnis mit dreijähriger
Sperrfrist entzogen worden. Im Wiedererteilungsverfahren legte er 1997 das
von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vor, so dass
die Fahrerlaubnis versagt wurde. Daraufhin wurde er 2001 noch einmal
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft. Um die Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis, für die nach deutschem Recht gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5
FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich gewesen
wäre, hat er sich danach nicht mehr bemüht. Stattdessen erwarb er am
20. April 2005 in Tschechien die Fahrerlaubnis, obwohl er dort keinen
Wohnsitz hatte. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war,
dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden
konnte.

17


Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der
Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen, und nach der Weigerung des
Antragstellers gemäß § 11 Abs. 8 FeV von seiner Nichteignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.

18


Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in
Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW
davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache
unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers
ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog.
Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf
europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der Antragsteller
Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt
hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich vor
allem aus dem Schreiben der Firma vom 9. November 2004, bei der er den
tschechischen Führerschein erworben hat (Bl. 90 f der Verwaltungsvorgänge).
Darin wurde ein „Voll-Service" ohne Aufenthalt in Tschechien, ohne Prüfung
und insbesondere ohne medizinisch-psychologische Untersuchung
angeboten. dass dies nicht rechtens sein konnte, hätte sich dem Antragsteller
aufdrängen müssen.

19


Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die
Fahrerlaubnis der Klasse B.


Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_ge…ss20080122.html

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (13. Mai 2008, 18:20)