Datum:
01.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 389/07
Schlagworte:
EU-Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis, Missbrauch,
Führerscheintourismus, Alkohol, Abhängigkeit, nachträglich
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. April 2007
wiederherzustellen,
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ist gemäß §
80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten
des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung
bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig
ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die
Kammer folgt (§
117 Abs. 5 VwGO).
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Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts,
von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 -
7 L 621/06 - ergänzend
Folgendes ausgeführt:
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„Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 -
C-476/01 - (Fall Kapper), NJW
2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 -
C-227/05 - (Fall
Halbritter), zitiert nach juris,
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vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch
europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die
Fahrerlaubnisentziehung, die nach §
3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5
Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen
Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten
uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren
nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber
hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß
gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten
ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften
über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis
anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als
Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat
nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter
Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen,
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vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004,
a.a.O., Rdnrn. 76, 77.
9
Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten
Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl
des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH-
Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur
Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung
(hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende
Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung
einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen
Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat.
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Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. §
69 a StGB
angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden
ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden
Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend
erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen,
11
so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B
11021/05.OVG -,
NJW 2005, 3228, m.w.N.
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Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und
sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen."
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Diese Maßstäbe, die durch den kürzlich ergangenen Beschluss des
EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall Kremer) nicht in Frage
gestellt werden,
14
so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 -
16 B 178/07 -
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gelten auch im vorliegenden Fall. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu
entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie
vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil die seit
dem Vorfall vom 10. Oktober 2000 (Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer
Blutalkoholkonzentration von 2,02 ‰ ) offene Frage, ob mit weiteren
Trunkenheitsfahrten zu rechnen ist, noch nicht zu seinen Gunsten geklärt ist.
Der in einem solchen Fall für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach
deutschem Recht gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV zwingend vorgeschriebenen
medizinisch-psychologischen Begutachtung hat er sich nicht unterzogen.
Stattdessen hat er in Tschechien am 18. April 2005 eine Fahrerlaubnis
erworben. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm
nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Vor
diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den
Antragsteller nicht mehr aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten beizubringen, sondern von seiner Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausgegangen ist. Diese Verfahrensweise entspricht im
Übrigen Nr. 4.3 des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2006 (III B 2-21-06/1).
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Hinzukommt, dass sich der Antragsteller nach seinem eigenem Vortrag im
Widerspruchsverfahren noch von Mai bis Oktober 2006 wegen einer
stationären Behandlung in einer Klinik für Abhängigkeitserkrankungen in E.
aufgehalten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er alkoholabhängig
und deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Selbst wenn die
Therapie erfolgreich gewesen sein sollte, müsste der Antragsteller ein Jahr
Abstinenz nachweisen und die Wiedererlangung der Kraftfahreignung durch
ein medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigen lassen. Die Vorlage
von Laborbefunden reicht dafür alleine nicht aus. Im Übrigen ist die
behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit des Antragstellers erst nach dem
Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis bekannt geworden und darf daher
ohne weiteres gemäß Art. 8 Abs. 2 der maßgeblichen EU-Richtlinie vom
29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) im Entziehungsverfahren
berücksichtigt werden.
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Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass
auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige
Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der
vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus
aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche
Freiheitsverbürgungen versagt ist.
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Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 -
16 B 178/07 -,
NRWE-Datei.
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Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar wegen persönlicher oder
beruflicher Bindungen über einen längeren Zeitraum in Tschechien
aufgehalten. Es spricht alles dafür, dass er Gemeinschaftsrecht in
missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der
Anwendung nationalen Rechts zu entziehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 1 VwGO; die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die
Fahrerlaubnis der Klasse B.
Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_ge…ss20070601.html
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (13. Mai 2008, 18:21)