Gericht:
OVG Koblenz Datum:
14.03.2008 Aktenzeichen:
10 B 10121/08
Vorinstanz: VG Neustadt - 14.01.2008 -
3 L 1568/07
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Fahrerlaubnis
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 14. März 2008 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der angefochtene Beschluss begegnet aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. §
146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) keinen Bedenken. Er entspricht vielmehr in Begründung und Ergebnis der vorgegeben Rechtslage, so dass gemäß §
122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihn verwiesen werden kann.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei lediglich herausgestellt, dass auch der Senat der Überzeugung ist, dass sich die von Seiten der Antragsgegnerin unter dem 3. Dezember 2007 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 46 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV, nachdem der Antragsteller der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 15. Oktober 2005 in Verbindung mit deren Hinweis auf eine für diesen Fall beabsichtigte Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht gefolgt war und unter dem 12. November 2005 zur Vermeidung einer solchen Entziehung zwar auf seine deutsche Fahrerlaubnis verzichtet, dabei aber verschwiegen hat, dass er bereits am 12. Oktober 2005 in Tschechien eine EU-Fahrerlaubnis zum Zwecke seiner weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in der Bundesrepublik erworben hatte. Demgemäß durfte die Antragsgegnerin nunmehr nach Aufdeckung des in Rede stehenden Sachverhaltes die insoweit seinerzeit wegen der durch den Antragsteller erfolgten Täuschung unterbliebene Entziehung dieser EU-Fahrerlaubnis nachholen.
Die Entziehungsverfügung erweist sich sodann auch nicht etwa mit Blick auf den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anerkennungsgrundsatz als rechtswidrig. Dabei mag dahinstehen, ob angesichts der Verzichtserklärung des Antragstellers vom 12. November 2005 bei gleichzeitigem Verschweigen der zuvor in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis und der damit verbundenen Absicht, künftig von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wie auch der Aufdeckung dieses Sachverhaltes im November 2006 nicht sogar neue, nach deren Erwerb liegende Eignungszweifel begründet worden sind, die auch nach dieser Rechtsprechung ein verkehrsbehördliches Vorgehen gegen den Betreffenden erlauben. Denn der Antragsteller kann sich jedenfalls deshalb nicht auf den in Rede stehenden Anerkennungsgrundsatz berufen, weil er sich bei dem Erwerb seiner EU-Fahrerlaubnis in Tschechien offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss umfassend und überzeugend ausgeführt und bedarf vorliegend umso weniger einer weiteren Vertiefung, als der Antragsteller den insoweit gegen ihn erhobenen Vorhalten in der Sache selbst nicht einmal ansatzweise entgegen getreten ist.
Des Weiteren sieht der Senat aber auch in rechtlicher Hinsicht nach wie vor keinen Anlass, von seiner diesbezüglich in dem bereits vom Verwaltungsgericht ausführlich wiedergegebenen Beschluss vom 21. Juni 2007 -
10 B 10291/07 -entwickelten Missbrauchs-Rechtsprechung abzurücken. Wegen der Begründung im Einzelnen kann hierzu auf die entsprechenden Ausführungen des Senates in seinem dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 10 B 11101/07.OVG - verwiesen werden, an denen weiterhin festgehalten wird. Letzteres gilt vorliegend umso mehr, als wegen der Vorgehensweise des Antragstellers beim Erwerb seiner Fahrerlaubnis in Tschechien nach deren Aufdeckung zwischenzeitlich sogar die eingeschaltete Polizeibehörde in Prag um die Sicherstellung der ihm dort ausgestellten EU-Fahrerlaubnis wie auch um deren Übersendung an sie gebeten hat.
Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf das von ihm angeführte Schlussplädoyer des Generalanwaltes vom 14. Februar 2008 vor dem EuGH in den Verfahren C 329/06 u. a. berufen, ist doch auch dieser -entsprechend den diesbezüglich von der Antragsgegnerin wiedergegebenen Ausführungen - ersichtlich der Auffassung, dass bereits „der schlichte und gesunde Menschenverstand" dazu führt, dass eine Täuschung das gegenseitige Vertrauen beseitigt und den Mitglied Staaten die Befugnis zuerkennt, die Voraussetzungen, unter denen die Ausstellung des Führerscheins erwirkt wurde, zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§
47,
52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 46 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., Anh. zu § 164 Rdnr. 14).
Der Beschluss ist gemäß §
152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Was soll man da noch sagen
gruss kleksi