VG
Gerichtsort
Neustadt/Wstr.
Datum
14.01.2008
Aktenzeichen
3 L 1568/07.NW
Titel
Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.
Beschluss vom 14.01.08 -
3 L 1568/07.NW
Fahrerlaubnisrecht
Text
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse
Beschluss
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des [s1] Herrn …
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Säftel, Künkele & Dr. Thilmann, Bahnhofstraße 21-29, 67227 Frankenthal,
gegen
die [s2] Stadt Ludwigshafen am Rhein[s3] , vertreten durch die Oberbürgermeisterin[s4] , Rathausplatz 20[s5] , 67059[s6] Ludwigshafen[s7] ,
- Antragsgegnerin -
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach §
80 Abs. 5 VwGO
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 14. Januar 2008, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Seiler-Dürr
Richterin am Verwaltungsgericht Meyer
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Berthold
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2 500,- € festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom
3. Dezember 2007, mit der dem Antragsteller das Recht aberkannt wird, von der am 12. Oktober 2005 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, es sei mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei und er deshalb auf die deutsche Fahrerlaubnis verzichtet habe, hält sich im Rahmen des §
80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der tschechischen Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Diesem privaten Interesse des Antragstellers steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.
Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach
§
80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis nach §
3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - entzogen, d.h. das Recht aberkannt, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Denn der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die ihm am 12. Oktober 2005 erteilte tschechische Fahrerlaubnis sei gemäß § 28 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV – und Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/437/EWG in Deutschland anzuerkennen und könne ausschließlich von einer tschechischen Behörde entzogen werden.
Die Berufung des Antragstellers auf diesen grundsätzlich gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz ist allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er auf die tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte. Das Gericht vermag insoweit der Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe nicht nur auf die ihm erteilt gewesene deutsche Fahrerlaubnis, sondern auch auf die tschechische Fahrerlaubnis verzichtet, nicht zu folgen.
Zwar ist eine Verzichtserklärung auf eine Fahrerlaubnis rechtlich zulässig (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., §
4 StVG, Rn. 39) und bringt die Fahrerlaubnis unmittelbar zum Erlöschen. In einer solchen Erklärung könnte der vollständige Verzicht auf das Recht, in Deutschland ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen (vgl. §
2 Abs. 1 StVG), gesehen werden. Dies würde dann auch das diesbezügliche auf einer ausländischen Fahrerlaubnis beruhende Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen beinhalten. In der Erklärung des Antragstellers kann aber von einem derart umfassenden Verzicht nicht ausgegangen werden.
Einer solchen Auslegung der Verzichtserklärung des Antragstellers steht zwar nicht bereits der Wortlaut seines Schreibens vom 12. November 2007 entgegen, wonach er freiwillig auf den Führerschein verzichtet. Denn der juristische Laie bezeichnet mit dem Wort Führerschein die Fahrerlaubnis, die juristisch gesehen durch den Führerschein lediglich dokumentiert wird. Allerdings ist bei der Auslegung der Verzichtserklärung des Antragstellers nach §
133 BGB sein wirklicher Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Nach dem gesamten Verhalten des Antragstellers verbietet sich aber die Annahme, er habe auch auf die tschechische Fahrerlaubnis verzichten wollen. Denn er wollte auf jeden Fall im Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis bleiben, um - nach Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis oder nach Verzicht auf letztere - in Deutschland von ihr Gebrauch machen zu können.
Allerdings führt der Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis, mit dem der Antragsteller die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin vermied, dazu, dass die von dem Antragsteller erworbene tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht nach § 28 Abs. 1 FeV anzuerkennen ist. Zwar dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Krafftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt diese Berechtigung aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die - inländische - Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. So verhält es sich aber hier.
Mit seinem am 12. November 2005 erklärten Verzicht auf die Fahrerlaubnis kam der Antragsteller der bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2005 angekündigt gewesenen Entziehung der (deutschen) Fahrerlaubnis zuvor. Mit diesem Schreiben wurde ihm nicht nur Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Entziehung zu äußern, sondern er wurde auch auf die Möglichkeit des Verzichts hingewiesen. Die Entziehung sollte nach § 11 Abs. 8 FeV erfolgen, weil der Antragsteller ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten, mit dessen Einholung er sich einverstanden erklärt hatte, nicht innerhalb der ihm mit Schreiben vom 30. August 2005 gesetzten Frist beigebracht hatte. Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfüllt.
Die Berufung auf den sich aus Art. 1 Abs. 2 RiL 91/437/EWG ergebenden gegenseitigen Anerkennungsgrundsatz ist aber auch aus folgenden Gründen ausgeschlossen.
Für eine von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis gilt zwar der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (grundlegend OVG RP, Beschluss vom 21. Juni 2007 -
10 B 10291/07.OVG –). Auf dieses Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 RiL 91/439/EWG kann sich aber der Fahrerlaubnisinhaber nicht berufen, wenn ein Fall des offenen Missbrauchs dieses Grundsatzes vorliegt. Das OVG Rheinland-Pfalz hat hierzu in dem zitierten Beschluss ausgeführt:
Abschließend sei angemerkt, keiner der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers in das Verfahren eingeführten Gerichtsentscheidungen lag der Fall des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis bei gleichzeitigem Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis und des anschließenden Verzichts auf die deutsche Fahrerlaubnis zugrunde. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen war daher nicht geboten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§
52 Abs. 2,
53 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung ...
gez. Seiler-Dürr gez. Meyer gez. Dr. Berthold
Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz
Das komplette Urteil
Quelle:
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ…il.asp?rowguid={1F313FD2-DD5D-440D-85EE-AA82A9D21BF9}