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Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

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Montag, 21. Januar 2008, 16:59

OLG Stuttgart Beschluß vom 19.11.2007, 2 Ss 597/07; 2 Ss 597/2007

Zitat

OLG Stuttgart Beschluß vom 19.11.2007, 2 Ss 597/07; 2 Ss 597/2007

Leitsätze

1. Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben, und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen.



2. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die während des Laufs einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, noch nicht absehbar ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. August 2007

a u f g e h o b e n .

2. Der Angeklagte wird

f r e i g e s p r o c h e n .

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.


Quelle:http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec…icht=bw&nr=9628
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.