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Asrael

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Sonntag, 5. August 2007, 15:33

OVG Münster AZ 16 B 823 / 07

Beschluss

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 14. Mai 2007 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Das kommt in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Senat unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners fällt zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.

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Quelle:OVG Münster