Das OVG NRW hat im Beschluss vom 13.07.07 Aktenzeichen
16 B 823/07
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung wieder hergestellt, weil der Nutzungsuntersagung keine MPU-Anordnung vorausgegangen ist und die letzte Alkoholfahrt schon ca. 5 Jahre zurückliegt.
Unter diesen Voraussetzungen sei ein Sofortentzug unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Das Rechtsmissbrauchsargument erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen also nur eine MPU-Anordnung.
Dass der Antragsteller einen Vergleich abgelehnt hat, in dem eine MPU vorgesehen war, kann man ihm nicht entgegenhalten.
---> Urteil <---