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Paule

Menschlich

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Freitag, 3. August 2007, 13:27

Nrw 16 B 823/07 13.07.2007

Das OVG NRW hat im Beschluss vom 13.07.07 Aktenzeichen 16 B 823/07

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Nutzungsuntersagung wieder hergestellt, weil der Nutzungsuntersagung keine MPU-Anordnung vorausgegangen ist und die letzte Alkoholfahrt schon ca. 5 Jahre zurückliegt.

Unter diesen Voraussetzungen sei ein Sofortentzug unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.
Das Rechtsmissbrauchsargument erlaubt der Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen also nur eine MPU-Anordnung.
Dass der Antragsteller einen Vergleich abgelehnt hat, in dem eine MPU vorgesehen war, kann man ihm nicht entgegenhalten.

---> Urteil <---