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Paule

Menschlich

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Donnerstag, 5. Juli 2007, 21:10

VG Saarlouis Beschluß vom 8.5.2007, 10 O 611/07 (Anordnung von Erzwingungshaft zur Abgabe des FS)

Anordnung von Erzwingungshaft zur Abgabe des Führerscheins

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen einer Anordnung von Erzwingungshaft zur Abgabe des Führerscheins nach sofort vollziehbarer Entziehung der Fahrerlaubnis.

Tenor

Gegen den Antragsgegner wird Erzwingungshaft von fünf Tagen angeordnet.


Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner zum Zwecke der Durchsetzung der Herausgabepflicht des Führerscheins.

Dem zulässigen Antrag ist zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner liegen gemäß §§ 13 Abs.1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1, 28 SVwVG vor.


Urteil Saarlouis


Quelle "juris"