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Paule

Menschlich

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Donnerstag, 5. Juli 2007, 21:01

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11 CS 06.1644, 22.02.2007

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin
vom 26. Januar 2006 wird wiederhergestellt.


Orientierungssatz:
1. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verleiht den Mitgliedstaaten keine weitergehenden
Befugnisse als die (weiterhin anwendbar bleibende) Vorgängerregelung des
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG.
2. Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ist nach Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie
erst ab dem 19.01.2009 anwendbar (wird ausgeführt).


Bayern ---> Interessantes Urteil

Quelle "justiz.Bayern"