Zum Sachverhalt:
Der Ag. erkannte dem Ast. das Recht ab, von seiner in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dagegen legte der Ast. Widerspruch ein und suchte um die Gewährung von einstweiligem gerichtlichen Rechtsschutz nach.
Der Antrag blieb sowohl bei dem VG wie bei dem VGH ohne Erfolg.
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Urteil
Quelle "Fahrerlaubnisrecht"