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Paule

Menschlich

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Sonntag, 7. September 2008, 12:42

EuGH-Beschluß, Rechtssache C-225/07, EU-FE Erwerb in der Sperrfrist, vom 3.7.2008 (Möginger)

Zitat

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss.


Zitat

43 Entgegen dem Vorbringen von Herrn Möginger bedeutet diese Auslegung der Richtlinie 91/439 keineswegs, dass sich ein Mitgliedstaat, der gegenüber einer Person die Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angeordnet hat, systematisch und zeitlich unbegrenzt weigern könnte, einen Führerschein anzuerkennen, den diese Person später, d. h. nach Ablauf dieser Sperrfrist, in einem anderen Mitgliedstaat erwerben könnte.

44 Der Gerichtshof hat hierzu nämlich hervorgehoben, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 berufen kann, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Wurde auf eine Person in einem Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für deren Neuerteilung angewendet, so erlaubt es Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat nicht, nach Ablauf der Sperrfrist die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins, der dieser Person nach Ablauf dieser Frist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C?227/05, Randnr. 27, und vom 28. September 2006, Kremer, C?340/05, Randnr. 29, sowie Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 63, und Zerche u. a., Randnr. 60).

45 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt dieser Ausstellung im ersten Mitgliedstaat einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss.


Urteil