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Paule

Menschlich

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Montag, 30. Juni 2008, 20:22

EuGH-Urteil C334/06-C335/06-C336/06 vom 26.6.2008 - Rechtssachen Zerche, Seuke und Schubert (Rechtsmißbrauch)

Zitat

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

26. Juni 2008(*)

„Richtlinie 91/439/EWG ? Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine ? Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums ? In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein ? Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat ? Nicht der Richtlinie 91/439/EWG entsprechender Wohnsitz“

In den verbundenen Rechtssachen C?334/06 bis C?336/06

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Chemnitz (Deutschland) mit Entscheidungen vom 20. Juli, 17. Juli und 31. Juli 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2006, in den Verfahren

Matthias Zerche (C?334/06),

Manfred Seuke (C?336/06)

gegen

Landkreis Mittweida

und

Steffen Schubert (C?335/06)

gegen

Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis


Zitat

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.



verbundenen Rechtssachen C?334/06 bis C?336/06