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Als Beitrag zur Verkehrssicherheit wird sodann die Möglichkeit der Aufnahmestaaten erwähnt, bei neuen Verkehrsverstößen ihre innerstaatlichen Vorschriften über Entzug, Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden zu können, auch wenn diese aufgrund eines elementaren völkerrechtlichen Prinzips nur für das Territorium des Aufnahmestaates zur Wirkung kommen können.
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Ein einmal gültig erworbener Führerschein kann bei Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat „mitgenommen“ werden.
Der EuGH habe in zwei Entscheidungen (Kapper und Halbritter) wesentliche Bestimmungen der FeV für unanwendbar erklärt. Als Stolperstein der deutschen Gesetzgebung erweise sich dabei die im deutschen Recht vorgegebene Unterscheidung zwischen der strafrechtlichen Maßnahme der Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und der nach polizeirechtlichen Grundsätzen vorzunehmenden Prüfung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als Voraussetzung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
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Funktioniert hat das System lediglich bezüglich der Liberalisierung der Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine. Als unzureichend erwiesen sich jedoch die Instrumente der Richtlinie zur Verhinderung des Unterlaufens nationaler Bestimmungen über den Entzug von Fahrerlaubnissen und die Voraussetzungen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Insbesondere die Unklarheiten der Richtlinie bei der Regelung des Verhältnisses zwischen dem Anerkennungsgrundsatz und den Befugnissen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung ihrer straf- und polizeirechtlichen Befugnisse zum Ausschluss ungeeigneter Personen vom Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen sich als Schwachstelle der Richtlinie.
Aus dem zweiten Leitsatz des Kapper-Urteils, der eine pauschale Nichtanerkennung von Führerscheinen verbiete, die nach Ablauf der Sperrfrist im EU-Ausland erworben wurde, ließ sich nach Ansicht der Autoren aber kein eindeutiges Fazit ziehen, da die Befugnisse nach Artikel 8 der 2. Richtlinie damit noch nicht abschließend geklärt seien. Anschließend stellen die Autoren den Beschluss des EUGH in dem Verfahren "Halbritter" vor. Nach Referieren des Tatbestandes zitieren sie insbesondere die Passagen aus der EUGH-Entscheidung, wonach auch bei einer Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers verlangt werden dürfe, wenn die nationalen Rechtsvorschriften auf Grund von Umständen, die zum Entzug einer zuvor erworbenen Fahrerlaubnis geführt hätten, eine solche Prüfung vorschreibe, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden hätten.
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Die Wohnsitzvoraussetzung und entsprechend der Logik des EuGH wohl auch alle weiteren in der Richtlinie niedergelegten Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-Führerscheins sind von anderen Mitgliedstaaten ohne Überprüfungsmöglichkeit anzuerkennen. Es gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf die Richtigkeit der Entscheidung. Vom EuGH nicht angesprochen wird die Frage, wo die Grenzen dieses Grundsatzes im Hinblick auf die missbräuchliche Rechtsausübung liegen (dazu unten V).
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Ob sich die Erwägungen zur Verkehrssicherheit gegenüber dem Prinzip der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse durchsetzen werden, ist angesichts der Argumentation des EuGH fraglich. Der EuGH wendet auf die Anerkennung von Führerscheinen ähnliche Grundsätze an wie auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder sonstiger behördlicher Erlaubnisse, deren Erteilungsvoraussetzungen durch Mindeststandards gemeinschaftsrechtlich geregelt sind. Gesicherter Bestandteil dieser Argumentation ist, dass der Aufnahmemitgliedstaat keine Kompetenz hat, die Entscheidung desjenigen Mitgliedstaats, der die behördliche Erlaubnis erteilt hat, in Frage zu stellen. Dass sich das Anerkennungsprinzip nicht auf das Wohnsitzerfordernis beschränkt, hat der EuGH im Halbritter-Beschluss auch für die Beurteilung der Fahreignung dargelegt und zugleich auf den Fall der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug angewendet. Dabei handelt es sich nach Auffassung des EuGH um ein letztlich aus der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit selbst abgeleitetes Prinzip, dessen Grenzen daher eng auszulegen sind.
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Nichts spricht dafür, dass der EuGH bereit wäre, für die Überprüfung der Verkehrseignung eine Ausnahme zu machen und insoweit einen Vorbehalt des grundsätzlich zur Anerkennung verpflichteten Staates zu akzeptieren.
Bei einem Vergleich mit Art. 8 IV der zweiten Richtlinie zeige sich aber, dass die neue Formulierung keine wesentliche Veränderung gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke. Auch Art. 8 IV hatte bereits - wenn auch nur fakultativ - eine Befugnis der Mitgliedstaaten vorgesehen, es abzulehnen, einem Bewerber, auf den eine „solche Maßnahme“ (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis) nach Art. 8 II angewendet wurde, einen neuen Führerschein auszustellen. Die neue Bestimmung unterscheide sich lediglich dadurch, dass nunmehr ausdrücklich die Art der Maßnahmen im Nachfolger von Artikel 8 IV aufgeführt werde und darüber hinaus die „Kann-Bestimmung“ in eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten umformuliert wurde. Artikel 8 der 2. Richtline habe den EuGH aber nicht daran gehindert, mittels einer restriktiven, am Maßstab der Freizügigkeit orientierten Auslegung als „Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung“ nur solche mitgliedstaatlichen Maßnahmen zu verstehen, die einen fortwirkenden Ausschluss der Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen beinhalten. Damit würden wiederum nur solche Maßnahmen, wie zum Beispiel Fahrverbote oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren erfasst, nicht aber die Entziehung einer Fahrerlaubnis mit anschließender Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist, sofern die Fahreignung mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachgewiesen ist.
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Art. 11 der Richtlinie enthält eine Reihe von Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der unverändert geltenden prinzipiell uneingeschränkten Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (nunmehr Art. 2 I) auszulegen. An der Reichweite der Anerkennungspflicht eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins hat die Neufassung der Richtlinie nichts Wesentliches geändert. Modifiziert sind lediglich einige Vorschriften über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, bei der Erteilung von Führerscheinen beschränkende Maßnahmen früherer Wohnsitzmitgliedstaaten zu berücksichtigen. Art. 11 IV der Richtlinie 2006/126/EG scheint auf den ersten Blick die Umgehungsproblematik dadurch zu entschärfen, dass eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten eingeführt wird, „einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, keinen Führerschein auszustellen“.
Der frühere Wohnsitzstaat dürfe mangels Zuständigkeit keinen Führerschein ausstellen; der neue Wohnsitzstaat wäre nach Art. 11 IV der dritten Richtlinie gehindert, einen Führerschein auszustellen. ]Schließlich spreche auch Art. 11 IV 3 der 3. Richtlinie, wonach ein Mitgliedstaat es ferner ablehnen kann, „einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen, für ein restriktives Verständnis des Begriffs „Entziehung“ des Führerscheins im Sinne der EuGH-Rechtsprechung.
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Für ein derartiges restriktives Verständnis spricht auch, dass ein globaler Ausschluss der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Anschluss an die Entziehung durch einen früheren Wohnsitzmitgliedstaat wohl kaum mit der in Art. 18 und 43 EG garantierten Freizügigkeit der Unionsbürger und der Niederlassungsfreiheit in Einklang zu bringen wäre. Eine einmal erfolgte Führerscheinentziehung würde danach auch nach einem Wechsel des Wohnsitzmitgliedstaates zu einem globalen Ausschluss der Möglichkeit führen, jemals wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen.
eingeordnet hat. Da sich diese Bestimmung wortwörtlich in der 3. Führerscheinrichtlinie an derselben Stelle wiederfindet, ist nicht damit zu rechnen, dass die letzen Forderungen der Autoren sich kompatibel mit dem EU-Recht werden durchsetzen lassen.
Zitat von »Anhang III«
5. Bei der Erteilung oder bei jeder Erneuerung einer Fahrerlaubnis können die Mitgliedstaaten strengere als die in diesem Anhang genannten Auflagen vorschreiben.
Zitat von »OVG Saarlouis 1 B 438/08 Beschluss vom 23.01.2009«
Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O., S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung, nach welcher die Änderung die tatbestandlichen Voraussetzungen unberührt lässt und nur die Rechtsfolgenseite betrifft. Demzufolge scheidet Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 RL 2006/126/EG vorliegend aus materiell-rechtlichen Gründen als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Bescheids aus.
Zitat von »Amtsgericht Eggenfelden Urteil vom 11. 7. 2008 - 1 C 132/08«
Hieran hat sich auch durch die Dritte Führerscheinrichtlinie vom 20. 12. 2006 nichts Entscheidendes geändert. Zum einen gelten die für die Anerkennungsproblematik wesentlichen Bestimmungen des Art. 11 Nrn. 1, 3, 4, 5 u. 6 sowie des Art. 12 erst ab 19. 1. 2009. Zum anderen war die nun in Art. 11 Nr. 4 vorgesehene Befugnis eines Mitgliedstaates, einem Bewerber unter bestimmten Voraussetzungen keine Fahrerlaubnis zu erteilten, bereits in Art. 8 Nr. 4 der Vorgängerrichtlinie vorgesehen gewesen, was den EuGH aber nicht daran gehindert hatte, § 28 Nrn. 3 u. 4 FeV äußerst restriktiv auszulegen. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist unter den gegebenen Umständen in Zukunft nicht zu erwarten. Eine Missbrauchsklausel enthält auch die Dritte Führerscheinrichtlinie nicht (vgl. zum Ganzen Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089).
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