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Donnerstag, 30. September 2010, 00:15

§ 28 Absatz IV 1 Nr. 2 FeV – endlich europarechtskonform! (Dr. Lorenz Leitmeier, NZV 2010, 377 - 380)

Die NZV (=Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht) 2010, Heft 8 (August) enthält auf Seite 377 bis 380 einen Aufsatz mit dem Titel:

§ 28 Absatz IV 1 Nr. 2 FeV – endlich europarechtskonform!

Der Autor Dr. Lorenz Leitmeier ist Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II. Der Aufsatz ist gewissermaßen eine staatsanwaltschaftliche Replik auf den Aufsatz des Rechtsanwalts Dr. Michael Pießkalla, München, den dieser 2009 in der NZV (S. 479 - 483) unter dem Titel "§ 28 IV Nr. 2 FeV - (wieder) ein Verstoß gegen die EG-Führerscheinrichtlinie?" veröffentlicht hat.

Es geht um die Frage, ob ein EU-Führerschein mit einem deutschen Wohnsitzeintrag auch dann nicht anzuerkennen ist, wenn in Deutschland kein Negativeintrag im Verkehrszentralregister vorhanden ist.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass auch in solchen Fällen keine Anerkennung erfolgen darf.
Im Aufsatz ist übrigens weder der Vorlagebeschluss des VGH München an den EUGH - Fall Grasser - noch die Kehrtwende in der Rechtsprechung des OVG Koblenz berücksichtigt worden, d.h. er gibt den Stand der Rechtsprechung nur bis zur ersten Märzhälfte 2010 wieder.

Im Abschnitt I mit dem Titel " FeV: Offensichtlicher Wohnsitzverstoß schadet (immer)" stellt der Autor fest, dass die Fahrerlaubnisverordnung bei einem offensichtlichen Wohnsitzverstoß eine die Anerkennung generell verweigere, d.h. bei allen EU-Fahrerlaubnisinhabern, die "ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten". Er rekapituliert danach das Kapper-Urteil des EUGH, wonach keine Überprüfung des Wohnsitzprinzips durch Aufnahmestaat erfolgen dürfe, und das Wiedemann-Urteil mit dem Slogan Offensichtlicher Wohnsitzverstoß schadet nach „Negativmaßnahme”.

Während sich im Wiedemannurteil für die Nichtanerkennung noch die zusätzliche Voraussetzung "auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, " dehnt § 28 Absatz IV 1 Nr. 2 FeV die Nichtanerkennung auf alle Führerscheininhaber aus, insbesondere auch auf Führerscheinneulinge.

Im Abschnitt II mit dem Titel Logischer Zirkel der Diskussion stellt der Autor die These auf, dass sich die Frage, ob im Falle eines Führerscheinneulings bei einer offensichtlichen Verletzung des Wohnsitzprinzips eine Anerkennung verweigert werden könne, nicht aus den Führerscheinrichtlinien beantworten lasse: es gehe ja um die Frage, ob das Anerkennungsprinzip oder das Wohnsitzprinzip in solchen Fällen der Vorzug zu gewähren sei. Wer sich auf eines der beiden Prinzipien berufe, ignoriere aber das andere.

Zitat

Wer allein mit der RL 2006/126/EG begründen will, warum ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis beachtlich (oder unbeachtlich) ist, sitzt in der „Münchhausen-Falle”: Er muss begründen, warum ein System den Verstoß gegen dieses System sanktioniert (oder eben nicht). Kein System kann aber Anordnungen über sich selbst treffen – auch eine europäische Richtlinie nicht...

Die Frage, ob ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis – das die Richtlinie aufstellt – beachtlich ist, ist nicht mehr systemimmanent, kann nicht durch die Richtlinie selbst beantwortet werden. Wer das versucht, muss immer schon voraussetzen, was er begründen will – und begeht die klassische petitio principii.

Auch Artikel 11 (4) (der 3. Richtlinie) helfe nicht weiter, da es das Anerkennungsprinzip selbst bei eingehaltenem Wohnsitzprinzip einschränke, und lasse damit die Frage offen, um wieviel mehr das Anerkennungsprinzip bei verletztem Wohnsitzprinzip eingeschränkt werden müsse? Artikel 11 Absatz IV durchbreche den logischen Zirkel nicht, sondern sei Teil des Systems.

Im Abschnitt III mit dem Titel Kollidierende Prinzipien bewertet der Autor das Anerkennungsprinzip als formales Prinzip, welches Rechtssicherheit herstelle. Sodann bewertet er das Wohnsitzprinzip als materielles Kriterium mit dem Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs. Es solle den Führerscheintourismus unterbinden. Und er konstatiert, dass nicht nur Führerscheintouristen mit Negativhistorie die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, sondern auch Fahranfänger.

Zitat

potentiell gefährlich ist auch – und gerade – der Ersterwerber: Man muss nur die Statistiken über Verkehrsunfälle und die hohe Beteiligung junger Fahrer lesen, die den Führerschein noch nicht lange haben.

Diese beiden Prinzipien müssten nun gegeneinander abgewogen werden. Dabei gebühre dem Wohnsitzprinzip nach Ansicht des Autors die Priorität: bei einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip gebe es kein Vertrauen der Staaten untereinander, welches eine Anwendung des Anerkennungsprinzips rechtfertigen könne.

Zitat

Eine Anerkennung würde in diesem Fall zum Selbstzweck. Dies wäre aber keine Rechtssicherheit, sondern „Unrechtssicherheit”. Man würde den (offenkundigen) Rechtsmissbrauch schützen. Das Ergebnis wäre demzufolge auch zynisch: Wer – „offensichtlich” – gegen Europarecht verstößt, soll sich auf Europarecht berufen können, wenn er erwischt wird?


Letztlich sei es noch nicht einmal ein Zielkonflikt, denn das Anerkennungsprinzip werde gar nicht in Frage gestellt:

Zitat

Der Aufnahmemitgliedstaat tritt nicht von sich aus ohne konkreten Anlass in Ermittlungen hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses ein. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz wird in seiner Wirksamkeit gar nicht beeinträchtigt, wenn ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund von offensichtlichen Informationen feststeht zur. Wer das Anerkennungs- gegen das Wohnsitzprinzip ausspielt, konstruiert einen Gegensatz, der gar nicht besteht: Das Anerkennungsprinzip ist nicht in Frage gestellt, nur weil offensichtliche Fehler korrigiert werden. Niemand kontrolliert, niemand verweigert Vertrauen: Es gibt schlicht nichts zu kontrollieren, wenn das Ergebnis offensichtlich falsch ist. Es gibt nichts zu vertrauen, wenn der Fehler ins Auge springt.

Auch die europäischen Grundrechte könnten dem Schummler nicht helfen: Die Führerscheinrichtlinie soll die Mobilität der Bürger im Interesse der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gewährleisten, sie solle aber nicht die Mobilität des „Führerscheintouristen” im Interesse seiner Missbrauchsabsichten unterstützen.

Der Autor kommt somit zu dem Schluss, dass § 28 IV Nr. 2 FeV auch ohne die Einschränkung auf eine vorherige Negativmaßnahme europarechtskonform sei.
Er hält auch eine Strafbarkeit objektiv für gegeben, da die Norm hinreichend bestimmt sei. Seine Antwort auf die Frage eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, die er nur in einer Fußnote gibt, dürfte aber angesichts der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des OVG Koblenz überholt sein:

Zitat

Der unvermeidbare Verbotsirrtum greift hingegen nicht: Wer Urteile des VGH Kassel und des VGH München kennt, kann auch solche des OVG Koblenz lesen.

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