In der NZV (=Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht), 2010, Heft 7, Seite 329-335 findet man einen Aufsatz mit dem Titel
§ 28 IV 1 Nr. 3 FeV: Anerkennungspflicht auch für nach dem 18. 1. 2009 ausgestellte EU-Führerscheine?
Autoren sind die Rechtsanwälte Dr. Michael Pießkalla, LL.M.Eur., München und Dr. Stephan Leitgeb, LL.M. Eur., Inhaber der Kanzlei Pießkalla und Leitgeb, München.
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Abschnitt I des Aufsatzes stellen die Autoren einen typischen Praxisfall vor: eine 1998 in Deutschland erworbene Fahrerlaubnis wird 2008 wegen einer Alkoholstraftat entzogen. Nachdem der Betroffene erfahren hat, dass er eine neue Fahrerlaubnis in D nur nach Bestehen einer MPU erlangen kann, erwirbt er nach Ablauf der Sperrfrist am 20.1.2009 eine tschechische Fahrerlaubnis, in der ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist. Nach einer Polizeikontrolle stellt sich die Frage, ob er sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hat.
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Abschnitt II wird die Rechtsprechung des EUGH zur 2. Führerscheinrichtlinie erläutert, insbesondere dass der die Nichtanerkennung in solchen Fällen regelnde § 28 IV Nr. 3 FeV wegen Verstoß gegen das europäische Recht teilweise unanwendbar war, wenn der Fahrerlaubniserwerb bis zum 18.01.2009 erfolgte. Die Autoren heben hier insbesondere die Betonung der Niederlassungsfreiheit in den Entscheidungen des EUGH hervor und nennen dessen Auslegung der 2. Führerscheinrichtlinie "primärrechtskonform".
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Abschnitt III wird auf die Rechtsänderungen eingegangen, die der am 19.01.2009 in Kraft getretene Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie nach sich zieht. Die einhellige Meinung sehe in der Umformulierung einen Wegfall des Ermessens der Mitgliedstaaten, indem nunmehr eine Nichtanerkennung vorgeschrieben sei. Es bestehe aber Streit über die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.
Die unverändert gebliebene Bestimmung des § 28 (4) Nr. 3 FeV sehe jetzt weiterhin vor, dass bei einer vorhergehenden Negativmaßnahme (Entzug, Versagung, Verzicht) eine Nichtanerkennung erfolgen müsse, solange diese Maßnahme im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt sei. Die Autoren zitieren sodann die Rechtsprechung des VGH München, aber auch des VGH Mannheim, OVG Münster, der VG Sigmaringen, Minden und Kassel sowie die Aufsätze von Janker und Mosbacher/Gräfe, dass § 28 (4) Nr. 3 FeV nunmehr europarechtskonform und damit uneingeschränkt anwendbar sei.
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Abschnitt IV kritisieren die Autoren diese Rechtsprechung/Meinungsäußerungen und stellen die These auf, dass der strenge Ausnahmecharakter der Nichtanerkennung durch die Reform der Richtlinie keine Änderung erfahren habe.
Zunächst betonen die Autoren, dass der Anerkennungsgrundsatz in erster Linie die Ausübung der Freizügigkeitsrechte schütze. Es sei deshalb zu prüfen, ob der mit der Nichtanerkennung verbundene potenzielle Eingriff in die Grundfreiheiten durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls oder den ordre public gerechtfertigt ist, was die Autoren verneinen.
Der Neuerwerb nach Ablauf von Sperrfristen beseitigt, schon in Anbetracht der abgelegten Fahreignungsprüfung, frühere Eignungszweifel und ist Beleg dafür, dass der Erwerber zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr für die Verkehrssicherheit (mehr) darstellt. Weil die Sicherheit im Straßenverkehr europaweit einheitlich zu definieren ist, bestehen keine Gründe, an der Fahreignung des Erwerbers im Inland zu zweifeln. Der Ausstellerstaat ist für die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen zuständig und kann folglich Bewerber für den gesamten Straßenverkehr innerhalb der EU und des EWR zulassen. Eine erneute Überprüfung im Aufnahmestaat wäre nur dann zum Schutz des ordre public geeignet, erforderlich und damit zu rechtfertigen, wenn später neue Eignungszweifel bekannt werden. Darüber hinaus hat sich der Aufnahmestaat jedoch auf die Prüfung des Ausstellerstaates zu verlassen.
Das VG Sigmaringen blende die Tatsache, dass eine ausländische Fahrprüfung abgelegt wurde, bei der Beurteilung der angeblich bestehenden Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr völlig aus und unterstelle, lediglich die Bundesrepublik sei in der Lage, die Frage nach der Eignung von Kfz-Führern kompetent zu beurteilen. Dies möge zwar der Meinung deutscher Behörden entsprechen, stehe jedoch in klarem Widerspruch zum Gedanken der Harmonisierung und gegenseitigen Anerkennung. Dem Ansatz im Schlussantrag von Generalanwalt Bot in den Sachen Wiedemann und Zerche, wonach die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nur in Betracht kommen solle, wenn der Betroffene eine dem Inland entsprechende Eignungsprüfung (insbesondere MPU) abgelegt habe, sei der EUGH ja gerade nicht gefolgt.
Die Autoren heben sodann hervor, dass der EuGH die enge Auslegung des Artikel 8 Absatz IV der Richtlinie EWG 91/439 zu keinem Zeitpunkt mit dem Ermessenscharakter der Norm, sondern vielmehr mit der Bedeutung des Anerkennungsgrundsatzes für die Freizügigkeitsrechte begründet habe, und stimmen aus diesem Grunde dem OVG Koblenz zu, dass Art. 11 IV „selbstverständlich” auch seit dem 19. 1. 2009 eng auszulegen sei. Der Ansatz, der Wechsel von einer Ermessensvorschrift zu einer zwingenden Vorschrift ändere deren Ausnahmecharakter oder entziehe der bisherigen Rechtsprechung den Boden, sei daher systematisch verfehlt.
Weiterhin bemerken die Autoren, dass in den Erwägungsgründen zur 3. FsRL ausdrücklich die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung für die Freizügigkeitsrechte betont werde, während in der 2. FsRL eine solche ausdrückliche Bezugnahme noch fehlte. Es sei somit – trotz des Willens, Führerscheintourismus zu bekämpfen – nicht erkennbar, dass der Anerkennungsgrundsatz entwertet oder eingeschränkt werden sollte.
Auch aus den Gesetzgebungsmaterialen lasse sich entgegen der Rechtsprechung des VGH München und des OVG Münster keine stärkere Akzentuierung der Nichtanerkennungsgründe ableiten: es handele sich um Erwartungen des Richtliniengebers, die "denklogisch unter Vorbehalt der sich (auch) am höherrangigen EU-Recht ausrichtenden Entscheidungspraxis des EuGH stünden.
Der Richtliniengeber war sich seiner Bindung an das Primärrecht bewusst und hatte wohl auch nicht die Absicht, unverhältnismäßige Eingriffe vorzunehmen oder sich über die gefestigte Rechtsprechung des EuGH hinweg zu setzen.
Weiterhin bemerken die Autoren, dass "Führerscheintourismus" (jedenfalls nach der Formulierung des VGH München) nur vorliege, wenn Personen mit Negativhistorie einen „Scheinwohnsitz” im Ausland begründen, um die Fahrerlaubnis dort zu erwerben. Wenn die Nichtanerkennungsregelung des Artikel 11 (4) sich nur auf solche Fälle des Führerscheintourismus beziehen würde, würde das die gefestigte Rechtsprechung zur Nichtanerkennung bei Verletzungen des Wohnsitzprinzips unterlaufen und hätte im Text der Richtlinie keine Grundlage. Wenn man die Nichtanerkennungsregelung dagegen auch auf solche Personen ausdehnt, die dauerhaft ihren Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt haben, so würden diese nach einer Negativmaßnahme dauerhaft von einer Verkehrsteilnahme in Deutschland ausgeschlossen.
Das könne aber nicht Sinn und Zweck der Harmonisierung sein.
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Abschnitt V diskutieren die Autoren, inwieweit der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt ist und ob die Betreffenden eventuell ohne Schuld handeln.
Die Autoren kommen schnell zu dem Schluss, dass auch nach dem 18.01.2009 kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt, wenn man ihrer Rechtsauffassung folgt, sofern der Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist erfolgte und aus dem Ausstellerstaat keine umbestreitbaren Informationen hinsichtlich einer Verletzung des Wohnsitzprinzips vorliegen.
Sie kritisieren sodann die Regelungssystematik der FeV, nachder sich eine Nichtanerkennung unmittelbar aus der Verordnungsnorm ergibt. Sie stellen die Forderung auf, dass EU-Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen seien und dass erst durch eine behördliche Einzelfallentscheidung die Fahrberechtigung im Inland entzogen werden könne. Sie begründen dass damit, dass eine inländische Fahrerlaubnis bis zur Rücknahme/Entziehung auch dann gültig sei, wenn die Erteilungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt gewesen seien. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit eines feststellenden Verwaltungsakts in die FeV aufgenommen habe, zeige, dass er sich der Rechtsunsicherheit in Bezug auf EU-Fahrerlaubnisse bewusst gewesen sei. Diese Rechtsunsicherheit dürfe aber nicht dazu führen, dass der Bürger einen EU-Führerschein erst dann ohne Angst vor Strafverfolgung benutzen dürfe, wenn dieser amtlich anerkannt sei.
Hinsichtlich des Schuldtatbestandes beim Fahren ohne Fahrerlaubnis vertreten die Autoren zunächst die Meinung, dass ein Vorsatz bei Inhabern entsprechender EU-Führerscheine nicht begründbar sei. Auch Fahrlässigkeit sei zu verneinen, da man den Betroffenen die Nichtkenntnis der innerdeutschen Rechtslage nicht vorwerfen könne
Angesichts der auch nach dem 18. 1. 2009 bestehenden rechtlichen Probleme, Unklarheiten und unterschiedlichen Rechtsauffassungen in Wissenschaft und Rechtsprechung ist ein solcher Vorwurf insbesondere in der hier behandelten Fallkonstellation (Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist) kaum begründbar. Immerhin war in derartigen Fällen eine Strafbarkeit nach § STVG §
21 StVG bei Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 18. 1. 2009 nicht gegeben zur Fussnote 56. Die innere Tatseite des § STVG §
21 StVG kann bei Fahrerlaubnisinhabern nicht von einer in Wissenschaft und Rechtsprechung in ihren Auswirkungen äußerst umstrittenen Änderung der EU-Führerscheinrichtlinie und der FeV abhängig gemacht werden, deren Existenz, Relevanz und Bedeutung sich für Verkehrsteilnehmer im Regelfall ohnehin nicht erschließen dürfte.
Schließlich sehen die Autoren hier einen unvermeidbaren Verbotsirrtum als gegeben, wie ihn das OLG Stuttgart bei Benutzung eines während einer Sperrfrist erworbenen EU-Führerscheins nach Ablauf derselben im Jahre 2007 als gegeben angenommen hat. Die rechtliche Situation sei mit der damaligen vergleichbar, wobei in der vorliegenden Konstellation für den Betroffenen noch entlastend hinzukomme, dass er den Ablauf der Sperrfrist abgewartet habe, bevor er seinen EU-Führerschein erworben habe.