In der
NJW=Neue juristische Wochenschrift,
2009, Heft 12, Seite 801- 806 findet man den Aufsatz
Die Strafbarkeit von „Führerscheintourismus“ nach neuem Recht
von Vorsitzendem Richter am LG Dr. Andreas
Mosbacher, Berlin, und Rechtsreferendarin Jenny
Gräfe, Potsdam
Die Autoren nennen in
Abschnitt I ihres Aufsatzes die
Problemstellung, die Auswirkungen der zum 19.01.2009 erfolgten Änderungen der FeV und das Inkrafttreten des Artikels 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie auf die Frage der Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von Inhabern eines EU-Führerscheins zu untersuchen.
In
Abschnitt II wird der
rechtliche Rahmen abgesteckt. Zu diesem Zweck wird zunächst der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erläutert und die Funktion des § 28 FeV als Konkretisierung des §
2 (11) StVG hervorgehoben, wonach auch ausländische Fahrerlaubnisse anerkannt werden können. Anschließend wird kurz auf die zweite EU-Führerscheinrichtlinie und die dazu ergangene EUGH-Rechtsprechung von den Urteilen -Kapper- bis -Weber- eingegangen.
Die
seit dem 19.01.09 geltende neue Rechtslage wird von den Autoren in
Abschnitt III ihres Aufsatzes diskutiert.
Zunächst wird festgestellt, dass das zum 19.01.09 erfolgte Inkrafttreten von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie sich nur auf EU-Fahrerlaubnisse bezieht, die ab diesem Datum erteilt wurden.
Anschließend diskutieren die Autoren gründlich die Frage, ob die Rechtsprechung zur 2. Führerscheinrichtlinie auch auf die 3. Führerscheinrichtlinie übertragbar ist, oder ob § 28 Abs.4 Nr. 3 und 4 FeV nunmehr so zu verstehen sind, dass jeder im Verkehrszentralregister registrierte Entzugsentscheidung dazu führt, dass Führerscheine aus anderen EU-Staaten nicht mehr anerkannt werden müssen.
Die Autoren weisen zunächst darauf hin, dass der Ausstellerstaat nach der zweiten Richtlinie neben der Möglichkeit, die Ausstellung eines Führerscheins an Bewerber zu verweigern, auf die in einem anderen Mitgliedstaat eine Maßnahme der Einschränkung, Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet worden war, noch die Möglichkeit hatte, trotz Erfülltsein der Bedingung einen Führerschein zu erteilen. Für den letztgenannten Fall konnte der andere Mitgliedstaat dann die Anerkennung für sein Hoheitsgebiet verweigern.
Diese unterschiedlichen Prüfungsmöglichkeiten brachten die Frage der Prüfungskompetenz auf. Der EuGH hat zu Art. 8 IV mehrfach entschieden, dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Entscheidung des Ausstellerstaats durch eigene Prüfung der Ausstellungsbedingungen in Frage zu stellen. Deshalb und weil Art. 8 IV als Ausnahmevorschrift nach Auffassung des EuGH eng auszulegen sei, durfte eine nach Ablauf der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis nicht aberkannt werden.
Warum die unterschiedlichen Prüfungsmöglichkeiten etwas mit der Anerkennung nach Ablauf der Sperrfrist zu tun haben sollen, erläutern die Autoren leider nicht.
Die Autoren konstatieren zwei Änderungen zwischen Artikel 8 IV der 2. EU-Führerscheinrichtlinie und Artikel 11 IV der 3. Richtlinie: nach Inkrafttreten von Art. 11 IV der 3. EG-Führerschein-Richtlinie zum 19. 1. 2009
muss der Ausstellerstaat zwingend die Erteilung eines Führerscheins an Personen ablehnen, deren Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
Umgekehrt lehnt jeder andere Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer gleichwohl erteilten Fahrerlaubnis ebenfalls zwingend ab.
(Nebenbei: die Autoren übersehen anscheinend, dass sich der zweite Satz des Art.11 IV nur an den Entzugsstaat und nicht an jeden anderen Mitgliedstaat richtet.)
Da die Frage unterschiedlicher Prüfungskompetenz sich nach Ansicht der Autoren bei dieser Rechtslage nie stellen könne, sei der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zur einschränkenden Auslegung von Art. 8 IV der 2. EG-Führerschein-Richtlinie damit der Boden entzogen.
Die Autoren erläutern anschließend, dass der Artikel 13 auf die Anwendbarkeit von Artikel 11 Absatz 4 ab dem 19.01.09 keinen Einfluss haben, da eine Einschränkung etwas anderes sei als eine Nichtanerkennung.
Sie stellen danach die These auf, dass der Anwendungsbereich von § 28 IV 1 Nrn. 3 und 4 der deutschen FeV sich auf Grund der Änderung europäischen Rechts erheblich geändert habe, auch wenn der Verordnungsgeber den Wortlaut unverändert gelassen habe, denn mit Inkrafttreten von Art. 11 IV der 3. EG-Richtlinie sei die Rechtsprechung des EuGH zu der Fallgestaltung des Erwerbs einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist überholt.
Denn gerade für solche Fälle sieht Art. 11 IV der 3. EG-Führerschein-Richtlinie nunmehr grundsätzlich die Nichtanerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vor.
Die Autoren lassen dabei unberücksichtigt, dass in verschiedenen anderen Amtssprachen die entsprechende Voraussetzung für eine Nichtanerkennung wie schon in der 2. Richtlinie in der Gegenwartsform formuliert ist ("is withdrawn", "fait l'objet d'un retrait", "sia ritirata"), woraus bereits im Kapper-Verfahren der Generalanwalt Leger und die italienische Regierung den Schluss gezogen haben, die Vorschrift betreffe nur Führerscheine, die noch während einer laufenden Sperrfrist erteilt worden sind.
Die Autoren kommen danach zu dem Schluss, dass die uneingeschränkte Anwendung der Ausnahmetatbestände in § 28 IV 1 Nrn. 3 und 4 FeV auf Fahrerlaubnisse mit Ausstellungsdatum ab 19.01.09 europarechtskonform sei.
Bedenken in Hinblick auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit bestehen nicht, weil eine Anerkennung nach Ablauf der Sperrfrist gem. § 28 V FeV möglich ist ... Die Grundfreiheiten sind im Rahmen dieses Anerkennungsverfahrens zur Geltung zu bringen.
Die Autoren übersehen anscheinend, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 28 Abs. 5 die vorherige Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis im jeweiligen Wohnsitzstaat außerhalb Deutschlands ist, welche nach Ansicht der Autoren richtlinienkonform ja gerade nicht erfolgen darf, wenn in Deutschland noch ein Entzug im Verkehrszentralregister eingetragen ist. Das heißt, die Rechtstheorie der Autoren kann die Grundfreiheiten des EU-Vertrages (Primärrecht) nur dadurch einigermaßen sicherstellen, dass alle anderen 26 EU-Staaten bei Bedarf gegen das nach Meinung der Autoren geltende Sekundärrecht (EU-Richtlinie) verstoßen. Die Frage, ob ihre Interpretation des europäischen Rechts mit der Gleichberechtigung aller EU-Staaten vereinbar sei (vgl. die Präambel des Grundgesetzes), stellt sich den Autoren anscheinend nicht.
Die Autoren kommen in Abschnitt V.2. ihres Aufsatzes - aus ihrer Sicht konsequent - zu dem Schluss, dass bei Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis ab dem 19.01.09 nach vorherigem Entzug in Deutschland diese nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und dass der Kraftfahrzeugführer sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar mache, solange ihm noch kein Gebrauchsrecht gemäß § 28 V FeV von einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde erteilt worden ist, und zwar auch dann, wenn beim Erwerb die deutsche Sperrfrist bereits abgelaufen war.
Unabhängig von der Frage, ob diese Ansicht hinsichtlich des Unrechtstatbestandes richtig ist, hätte sich für die Autoren die Frage nach dem Schuldtatbestand unter dem folgenden Gesichtspunkt stellen müssen: nach bisheriger Rechtsprechung des EUGH ist es allein Sache des Ausstellerstaates, das Erfülltsein der Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, und der Führerschein ist nach Ansicht des EUGH als Beweis anzusehen, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung erfüllt sind. Wenn seit dem 19.01.09 als weiteres verbindliches Kriterium für den Ausstellerstaat die Bedingung dazu gekommen ist, dass kein europarechtlich relevanter Entzug mehr vorliegen darf (mit anderen Worten, dass der Zustand des "fait l'object d'un retrait" zeitlich überwunden ist), dann stellt sich die Frage, ob auf diese Bedingung dann auch die genannte Rechtsprechung des EUGH anzuwenden wäre: d.h. der Führerscheininhaber dürfte dann darauf vertrauen, dass der Ausstellerstaat den ersten Satz des Artikel 11 Absatz 4 korrekt angewandt hat, und könnte aus diesem Grund strafrechtlich nicht verfolgt werden.
Hier hätte man sich dann fragen müssen, ob es dann nicht primär Aufgabe der Bundesregierung wäre, diese offene Rechtsfrage in einem Vertragsverletzungsverfahren zu klären, und ob die Anwendung des Strafrechts zur Klärung von Auslegungsfragen des Europarechts angemessen ist.
Der
Abschnitt IV des Aufsatzes behandelt
Grundsätzliches zur Strafbarkeit. Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass die Führerscheinrichtlinien dem nationalen Gesetzgeber erlauben, dass Fahren ohne Fahrerlaubnis im Falle eines nicht anzuerkennenden EU-Führerscheins durch eine abstrakte Regelung zu treffen, wie sie in § 28 (4) FeV getroffen wurde. Auf rechtsmissbräuchliches Verhalten könne sich die Strafjustiz jedoch nicht berufen, wenn kein abstrakt formuliertes Kriterium erfüllt sei.
Im
Abschnitt V geht es dann um die
Strafbarkeit einzelner Fallgruppen.
Zunächst wird in Nr. 1. aufgrund des Möginger-Beschlusses darauf hingewiesen, dass das Fahren mit einem während einer laufenden Sperrfrist erworbenen EU-Führerschein auch nach Ablauf der Sperrfrist strafbar ist und dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum für neue Fälle nicht mehr anzunehmen sei.
Nachdem die Autoren wie schon oben erwähnt unter Nr. 2. auf die nach ihrer Meinung veränderte Rechtslage für ab dem 19.01.09 erteilte Fahrerlaubnisse hingewiesen haben (Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist, aber vor Ablauf der Tilgung im Verkehrszentralregister) , gehen sie in Nr. 3. auf Verstöße gegen das Wohnsitzprinzip ein: hier bejahen sie eine unmittelbare Strafbarkeit, wenn ein deutscher Wohnsitz im Führerschein eingetragen ist, sie machen aber eine Strafbarkeit von einem vorherigen Feststellungsbescheid abhängig, wenn sich die Verletzung des Wohnsitzprinzips aus "unbestreitbaren Informationen" seitens des Ausstellerstaates ergibt.
Im letzten Unterpunkt wird kurz der Fall diskutiert, dass wegen eines Fehlverhaltens nach Erwerb des EU-Führerscheins eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen wird.
Bevor die Autoren ihre Ausführungen in
Abschnitt VII zusammenfassen, gehen sie in
Abschnitt VI noch auf
Folgen für das Ermittlungsverfahren ein. Sie betonen, dass aufgrund des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung der Besitz eines EU-Führerscheins für sich genommen noch nicht den Anfangsverdacht einer Straftat begründet und keine Grundlage für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen bilden darf. Ein Anfangsverdacht würde nur bei Vorliegen einer der in § 28 (4) genannten Ausnahmen gegeben sein, wie sie in Abschnitt V erläutert wurden (bzw. bei einem Lernführerschein nach § 28 IV 1 Nr. 1 FeV.), bzw. wenn der FE-Inhaber die Erlaubnis hinsichtlich Fahrzeugklasse oder Gültigkeitsdauer des Führerscheins überschreitet.
Diskussion zum Thema hier
Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (12. November 2009, 03:10)