Sonntag, 5. Februar 2012, 20:26 UTC+1

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Achtung! Dieser Beitrag ist geschlossen.

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 050

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Sonntag, 19. Juli 2009, 22:00

Die Rechtsprechung des EuGH, die 3. Führerscheinrichtlinie und 3. Verordnung der FeV zum 19.01.2009 (von Prof. Dr. Helmut Janker vom 27. März 2009)

Zitat

Kolloquium
„Aktuelle europarechtliche Entwicklungen
im Schadenersatz- und Verkehrsrecht“
München, 27. März 2009

Führerscheintourismus:
Die Rechtsprechung des EuGH und die 3. Führerscheinrichtlinie
Prof. Dr. Helmut Janker, Berlin/Wolfratshausen


Gliederung
A) Historie der europäischen Führerscheinrichtlinien............................................. 3

B) Geltung der Führerscheinrichtlinien ................................................................... 3

C) Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie in nationales Recht
– Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung................................. 4

I. § 20 FeV (Neuerteilung einer Fahrerlaubnis)..................................................... 5

II. § 28 FeV (Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum).......................................................... 6

III. § 29 FeV (Ausländische Fahrerlaubnisse)......................................................... 8
D) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anerkennung einer in
einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis......................................... 10

I. Entscheidung „Kapper“ .................................................................................... 12

II. Entscheidung „Halbritter“ ................................................................................. 13

III. Entscheidung „Kremer“.................................................................................... 15

IV. Entscheidung „Wiedemann/Funk“.................................................................... 16

V. Entscheidung „Zerche/Seuke/Schubert“ ......................................................... 19

VI. Entscheidung „Möginger“................................................................................ 22

VII. „Weber“........................................................................................................... 23

VIII.Entscheidung „Schwarz“................................................................................. 25

E) Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung – Rechtslage ab 19. Januar 2009...................................................................... 30

I. Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat nach Ablauf der strafrechtlichen Sperrfrist,
bei der sich nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt,
dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war........................ 30

II. Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat nach verwaltungsrechtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung,
bei der sich nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt,
dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war ........................................................................ 36

III. Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem EU-Mitgliedstaat nach Ablauf eines Fahrverbots (Sprachgebrauch des EuGH: Maßnahme der Aussetzung der erteilten Fahrerlaubnis),
soweit sich nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt,
dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war........................ 38

F. Zusammenfassung ......................................................................................... 39


Zitat


F. Zusammenfassung

Art. 11 IV 2 Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) gebietet, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Diese jetzt zwingende Regelung stellt im Vergleich zu der Kann-Regelung in Art. 8 II und IV Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) keinen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand mehr dar.Damit spricht viel dafür, dass § 28 IV 1 Nr. 3 FeV jetzt wieder uneingeschränkt anwendbar ist.Wird ab 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, kann die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis nach § 28 IV 1 Nr. 3 FeV abgelehnt werden.In diesen Fällen ist, wie dies nunmehr § 28 IV 2 FeV n. F. ausdrücklich vorsieht, ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, erforderlich, um den entsprechenden Verbotsvermerk gemäß § 47 II FeV in den ausländischen Führer-schein eintragen zu können. Dieser feststellende Verwaltungsakt dient auch gegenüber dem Betroffenen der Klarstellung des Verbots, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, was bei Missachtung wiederum für eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG von Bedeutung ist.Wie der EuGH zukünftig entscheiden wird, kann nicht vorhergesagt werden bisherige Gegenargumente bleiben durchaus bestehen.

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH seinen restriktiveren Weg fortsetzt und es aufgrund der zwingenden Regelung in Art. 11 IV 2 Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) einem Mitgliedstaat nunmehr ermöglicht, Führerscheinen bzw. Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, die ab dem 19. Januar 2009 einer Person ausgestellt bzw. erteilt wurden, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Anerkennungsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wor-den ist.Europa bleibt spannend.


------>Referat_Janker.pdf<-------

--->Diskussion<---

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. November 2009, 04:06)


Thema bewerten