F. Zusammenfassung
Art. 11 IV 2 Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) gebietet, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Diese jetzt zwingende Regelung stellt im Vergleich zu der Kann-Regelung in Art. 8 II und IV Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) keinen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand mehr dar.Damit spricht viel dafür, dass § 28 IV 1 Nr. 3 FeV jetzt wieder uneingeschränkt anwendbar ist.Wird ab 19.01.2009 von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ein Führerschein ausgestellt bzw. eine Fahrerlaubnis erteilt, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis in Deutschland eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war, kann die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis nach § 28 IV 1 Nr. 3 FeV abgelehnt werden.In diesen Fällen ist, wie dies nunmehr § 28 IV 2 FeV n. F. ausdrücklich vorsieht, ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, erforderlich, um den entsprechenden Verbotsvermerk gemäß § 47 II FeV in den ausländischen Führer-schein eintragen zu können. Dieser feststellende Verwaltungsakt dient auch gegenüber dem Betroffenen der Klarstellung des Verbots, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, was bei Missachtung wiederum für eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach §
21 StVG von Bedeutung ist.Wie der EuGH zukünftig entscheiden wird, kann nicht vorhergesagt werden bisherige Gegenargumente bleiben durchaus bestehen.
Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH seinen restriktiveren Weg fortsetzt und es aufgrund der zwingenden Regelung in Art. 11 IV 2 Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) einem Mitgliedstaat nunmehr ermöglicht, Führerscheinen bzw. Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, die ab dem 19. Januar 2009 einer Person ausgestellt bzw. erteilt wurden, deren Führerschein bzw. Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet des Anerkennungsstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wor-den ist.Europa bleibt spannend.