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Paule

Menschlich

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Dienstag, 24. März 2009, 19:16

Zentralregister, Tilgungs- und Überliegefristen

Die Tilgung von Punkten in Flensburg ist ein Geduldsspiel

Zitat

Eintragungen und Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg werden nach Ablauf bestimmter Fristen gelöscht. Neueinträge blockieren dies. Wann ist das Register wieder „sauber“?

Straftaten werden mit fünf bis sieben Punkten, Ordnungswidrigkeiten mit ein bis vier Punkten bewertet. Deren Löschung erfolgt bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren, bei Straftaten nach fünf Jahren. Ausnahmen: Entscheidungen wegen Alkohol- und Drogenfahrten sowie über Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis bleiben zehn Jahre erfasst. Maßgebend für den Fristbeginn sind bei Ordnungswidrigkeiten das Datum der Rechtskraft, bei Strafsachen das Datum der Entscheidung.

Wird innerhalb der Löschungsfrist keine neue Straftat rechtskräftig, werden Voreinträge gestrichen. Wird dem VZR in Flensburg innerhalb eines Jahres nach der Löschungsfrist („Überliegefrist“) keine neue Ordnungswidrigkeit bekannt, die bis zum Ablauf der Löschungsfrist – zwei Jahre nach Rechtskraft der letzten Ordnungswidrigkeit – begangen wurde, werden die alten Verstöße entfernt. Sind mehrere Eintragungen in Flensburg vorhanden, erfolgt deren Löschung erst, wenn für alle Mitteilungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Hiervon unabhängig werden Ordnungswidrikeiten – mit Ausnahme wegen Alkohol und Drogen – spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft (absolute Tilgungsfrist) entfernt.



Zitat


Tilgung von Einträgen im Verkehrszentralregister
Einträge im Verkehrszentralregister werden mit Eintritt der Tilgungsreife getilgt. Dies passiert mit dem Ablauf der Tilgungsfrist. Damit ist der Eintrag allerdings noch nicht gelöscht. Er wird nur bei einer gerichtlichen oder behördlichen Anfrage vom Verkehrszentralregister nicht mehr mitgeteilt. Zur unwiderruflichen Löschung des Eintrags kommt es erst nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist.

Die Tilgungsfrist beginnt zu laufen mit dem Zeitpunkt, an dem die Tat geahndet wird. Dies kann der Tag der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides sein, des Erlasses eines rechtskräftigen Strafbefehls (nach Einspruch allerdings das Datum der Urteilsverkündung) oder der Tag der Verkündung eines erstinstanzlichen Urteils (§ 29 Abs. 4 StVG). Niemals maßgeblich ist also der Tatzeitpunkt. Im Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch den Strafrichter ist noch wichtig, dass die Tilgungsfrist in diesen Fällen erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber fünf Jahre nach der Entziehung, beginnt.


Dauer der Tilgungsfrist
Bei Straftaten dauert sie regelmäßig fünf Jahre, außer wenn Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Dann dauert sie sogar 10 Jahre. Kommen weitere Straftaten hinzu, wird dadurch der Ablauf der Frist gehemmt. Ordnungswidrigkeiten werden schon nach zwei Jahren getilgt, sofern keine späteren Eintragungen die Tilgungsfrist unterbrechen. Jüngere Eintragungen hemmen stets die Tilgung früherer Eintragungen. Allerdings gibt es bei Ordnungswidrigkeiten auch eine absolute Tilgungsfrist: Spätestens nach fünf Jahren muss in jedem Fall eine Löschung des Eintrags erfolgen, egal wann für den jüngsten nachfolgenden Eintrag die Tilgungsreife eintritt.

Eine Ausnahme von der absoluten Tilgungsfrist gibt es aber für Ordnungswidrigkeiten, die eine Alkohol- oder Rauschmittelfahrt nach § 24a StVG betreffen. Hier erfolgt eine Tilgung immer erst dann, wenn auch für den jüngsten Eintrag Tilgungsreife erreicht worden ist. Dies kann sehr bedeutsam werden, denn bei einem zweiten Eintrag nach § 24a StVG kommt es zu einer Überprüfung der Fahreignung (MPU). Für die Verteidigung ist es daher manchmal wichtig, die Entscheidung wegen einer jüngeren „normalen“ Verkehrsordnungswidrigkeit möglichst solange hinauszuzögern bis auch der alte 24a StVG-Eintrag tilgungsreif ist.

Eine weitere Ausnahme gilt für die Probezeit. In der Probezeit, die sich ja aus unterschiedlichen Gründen auf über zwei Jahre verlängern kann, werden Ordnungswidrigkeiten nicht getilgt. Im Übrigen ist es wichtig zu wissen, dass ein neuer Bußgeldeintrag nicht die Tilgung einer Straftat hemmen kann während der neue Eintrag einer Straftat sehr wohl den Tilgungsablauf einer früheren Bußgeldtat hemmt.


Eintritt der Tilgungsreife und Verwertbarkeit einer Eintragung
Tilgungsreife führt zu einem Mitteilungs- und Verwertungsverbot. Das heißt dann zum Beispiel, dass die frühere (tilgungsreife) Eintragung nicht mehr zur Begründung einer erhöhten Geldbuße herangezogen werden darf. Dies gilt unabhängig von der einjährigen Überliegefrist. Ordnungswidrigkeiten sind also auch dann nach zwei Jahren nicht mehr verwertbar, wenn sich zuvor noch ein weiterer Verstoß ereignet hat, über den aber erst nach der Tilgungsreife innerhalb der Überliegefrist entschieden wird.


Bedeutung der Überliegefrist
Was Überliegefrist genau bedeutet, ässt sich dem seit 1. Februar 2005 geltenden § 26 Abs. 6 S.2 StVG entnehmen. Dort heißt es: „Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist … begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist … zu einer weiteren Eintragung führt.“

Die Überliegefrist besteht ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife einer Tat. Erst dann kommt es zur Löschung, wenn während dieser Zeit kein Neueintrag hinzukommt. Daher ist es nun aufwändiger geworden, zur Entlastung des Punktekontos die Rechtskraft einer neuen Ahndung hinauszuzögern und die Überliegefrist zu überbrücken. Es ist aber nach wie vor nicht unmöglich.


Überliegefrist verhindert Fehler durch Verzögerungen

Zitat


Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) werden auch nach Ablauf der Tilgungsfrist noch ein Jahr „aufbewahrt“. Das bestimmt § 29 Absatz 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese „Überliegefrist“ hat einen bestimmten Zweck.

Damit soll verhindert werden, dass Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister getilgt werden, obwohl bereits eine erneute Zuwiderhandlung begangen wurde oder eine Entscheidung getroffen worden ist, die eine Tilgungshinderung auslöst, aber erst nach Ablauf der Tilgungsfrist von bereits gespeicherten Entscheidungen an das Verkehrszentralregister mitgeteilt wird. In der Überliegefrist befindliche Entscheidungen werden jedoch nicht in Auskünfte an Behörden (gleich ob Bußgeldbehörden, Fahrerlaubnisbehörden oder Polizei) einbezogen.

Nur wenn eine Privatperson eine Auskunft über sich selbst oder ein beauftragter Rechtsanwalt eine Auskunft über seine Mandantin beziehungsweise seinen Mandanten (Privatauskunft) einholt, müssen auch die bereits in der Überliegefrist befindlichen Entscheidungen bei der Auskunftserteilung berücksichtigt werden.

Wird dem Verkehrszentralregister in Flensburg innerhalb eines Jahres nach der Überliegefrist keine neue Ordnungswidrigkeit bekannt, die bis zum Ablauf der Löschungsfrist – zwei Jahre nach Rechtskraft der letzten Ordnungswidrigkeit – begangen wurde, werden die alten Verstöße entfernt. Sind allerdings mehrere Eintragungen in Flensburg vorhanden, erfolgt deren Löschung erst, wenn für alle Mitteilungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Hiervon unabhängig werden Ordnungswidrigkeiten – mit Ausnahme wegen Alkohol und Drogen – spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft entfernt.


Quelle

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. März 2009, 19:20)