Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Bindungswirkung, die ein Verwaltungsakt entfaltet, gegen den kein Rechtsbehelf mehr zulässig ist.
Bestandskraft besteht also, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar ist.
Bestandskraft tritt ein, wenn
alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe erfolglos waren
oder
die Rechtsbehelfsfristen abgelaufen sind
Wird gegen einen Verwaltungsakt nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt, wird er deshalb grundsätzlich bestandskräftig.
Soweit der Verwaltungsakt bestandskräftig ist, ist er für alle Beteiligten verbindlich, auch wenn er rechtswidrig ist (Ausnahme: Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes).
Die Bestandskraft ist aber nicht unabänderlich.
Sie entfällt bei:
Aufhebung des Verwaltungsaktes durch die Behörde
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Fristen im Verwaltungsverfahren
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Widerspruchsfrist
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes