Rechtsanwalt Dr. Ingo Fromm
Fachanwalt für Strafrecht
Für die Erteilung des Führerscheins ist bekanntlich die Fahrerlaubnisbehörde zuständig. Die Fahrerlaubnisverordnung bestimmt, dass derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, der Erlaubnis dieser Behörde bedarf. Die Zuständigkeit dieser Behörde erstreckt sich auch auf den Entzug des Führerscheins, also wenn Bedenken an der Fähigkeit des Führerscheininhabers aufkommen, ohne Gefahren für sich und andere ein Fahrzeug zu führen. Daher enthält die Fahrerlaubnisverordnung die Regelung, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei körperlicher oder geistiger Ungeeignetheit des Inhabers dessen Fahrerlaubnis entziehen darf. Für den häufigen Fall einer Trunkenheitsfahrt oder Betäubungsmittelabhängigkeit, kann die Fahrerlaubnisbehörde als milderes Mittel ebenfalls die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (“Idiotentest”) anordnen.
Da eine Trunkenheitsfahrt auch eine Straftat ist (ab 1,1 Promille ohne und ab 0,3 Promille mit alkoholbedingten Ausfallerscheinungen) muss der Täter daneben auch mit einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht rechnen.
Auch hier ist der Entzug der Fahrerlaubnis, diesmal durch den Strafrichter, möglich. Dann handelt es sich um eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, die zusätzlich neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden darf.
Es werden also zwei Verfahren eingeleitet: Das Strafverfahren sowie das auf Entzug der Fahrerlaubnis gerichtete Verwaltungsverfahren. Dieses “Nebeneinander” der Verfahren ist in §
3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes geregelt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass verschiedene staatliche Organe mehrfach über die Eignung einer Person befinden und diese Eignung sogar unterschiedlich beurteilen. Es würde keinen Sinn machen, dass der Strafrichter dem Täter die Fahrerlaubnis belässt und die Fahrerlaubnisbehörde anschließend anders befindet und ihm den Führerschein wegnimmt.
Die Behörde unterliegt daher für die Zeit, in der das Strafverfahren - in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Strafgesetzbuch in Betracht kommt - läuft, einem Befassungsverbot.
Sie darf aufgrund des, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren untersuchten Sachverhaltes keine Anordnungen treffen, selbst wenn aufgrund des konkreten Lebenssachverhalts offenkundig keine Eignung oder Befähigung (mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Zuständigkeitssperre der Fahrerlaubnisbehörde. Nur der Strafrichter oder die Ermittlungsbehörden sind zuständig. Im Strafverfahren wird vorrangig entschieden, ob Führerscheinentzugsmaßnahmen notwendig sind. Erst nach Abschluss des Strafverfahrens darf die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen, die allerdings den Feststellungen im Strafurteil nicht widersprechen dürfen.
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass Verwaltungsbehörden, aufgrund des von ihnen bezweckten Schutzes des Straßenverkehrs, bei einem strafrechtlich relevanten Verhalten überhastet reagieren und vorschnell die Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen, obwohl hier nur der Strafrichter und seine Ermittlungsbehörden zuständig sind. Einigen Fahrerlaubnisbehörden scheint der Vorrang des Strafverfahrens oft nicht bekannt zu sein, jedenfalls wird die Vorschrift des § 3 III des Straßenverkehrsgesetzes sehr oft missachtet.
Ordnet die Verwaltungsbehörde bei Anhängigkeit eines Strafverfahren die Entziehung des Führerscheins oder die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, so steht dies grundsätzlichen dem vom Gesetzgeber gewollten Vorrang des Strafverfahrens entgegen.
Hiergegen kann sich der Bürger vor den Verwaltungsgerichten wehren. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat daher am 10.05.2006 (Az.:
10 B 10371/06) bestätigt, dass die Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entscheiden darf, wenn der Sachverhalt Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist, in dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt. Sonst verletzt ihre Entscheidung stets den Fahrerlaubnisinhaber in seinen Rechten.