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Bikerjoe1969

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Mittwoch, 30. März 2011, 07:53

Freiburg Urteil vom 16.2.2011, 3 K 1089/10: § 13 FeV ist jedenfalls in dem Fall nicht speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 FeVG, in dem es nicht nur um eine Alkoholproblematik, sondern auch um die charakterliche Eignung des Fahrerl

Zitat


1. § 13 FeV ist jedenfalls in dem Fall nicht speziellere Vorschrift im Verhältnis zu § 11 Abs. 3 Satz 1 FeVG, in dem es nicht nur um eine Alkoholproblematik, sondern auch um die charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers geht (hier: Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV).



2. Zur Bestimmtheit einer Fragestellung bezüglich der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers im Falle einer Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV.

Vollständiger Urteiltext
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